Visa Deutschland für Kubaner

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03.09.2024 22:41
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#76 RE: Nach Ablehnung Visum Kategorie C - Remonstrationsverfahren
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Cubaliebhaber/in

Ich befürchte leider auch, dass euer Entscheid negativ ausfallen wird. Wichtig ist die Rückkehrwilligkeit zu beweisen. Ob du reisen kannst oder willst wird sie im Zweifel null interessieren. Es sei denn, er ist der Vater.
Und aktuell sehe ich die Chance für die Erteilung eines Visums, egal auf welcher deutschen Botschaft dieser Welt, als schwierig an, weil die Regierung etwas gegen illegale Einwanderung tun muss um noch eine minimale Chance zu haben auch 2025 noch irgendeine Rolle zu spielen. Und jeder Ausländer mit Besuchervisum könnte ein späterer Illegale werden. Klar stehen da Latinos nicht im direkten Fokus, aber ich gehe davon aus, dass alle Botschaften da gerade sehr genau hinschauen bei den Beantragenden. Keiner will da am Ende als Buh-Mann dastehen.


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Gestern 16:32
#77 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Cubaliebhaber/in

Zitat von Jose Ramon im Beitrag #49
...die Du hier zitierst. ...


Ich zitiere in diesem Fall nichts, die Aussage ist von mir und dazu stehe ich auch.

Zitat von cabeza mala im Beitrag #47
nicht ein paar Brocken deutsch beibringen kann,


Bevor Dein Urteil über Menschen in dieser Form ausfällt, solltest Du die persönlichen Parameter genauer kennen.
Ich gebe nur so viel preis, wie es die Diskussion erfordert. Das bedeutet nicht, dass sie vollständig ist.

Ein Update aus aktuellem Anlass:

In der letzten Woche wurde das Visabegehren (Schengen-Besuchsvisum) meiner Ehefrau erneut abgelehnt.

Was bisher geschah/allgemeine Situation:
Im April 2023 haben wir entschieden aus gesundheitlichen Gründen ein Besuch meiner Ehefrau nach Deutschland zu organisieren. Sie lebt seit 2003 wieder in Cuba, nachdem ihre damaligen Aufenthalte hier bei uns nicht so "erfolgreich" (ich will es einfach Mal so nennen, etwas Treffenderes fällt mir z.Z. nicht ein) waren. (Das ist die Kurzfassung für über 22 Jahre Ehezeit)

Das Vorhaben habe ich, in meinem naiven Denken und Wissen über die Materie Visa, mit unserer örtlichen AB besprochen. Die Mittarbeiter waren von dem Teil des nationalem Visa-Verfahrens, dem Teil der der Botschaft zufällt, nicht besonders informiert. Grundsätzlich hatte die AB hier in meinem Heimatort keinerlei Hinderungsgründe anzumerken, nur einen, das A1 Zertifikat.
Mit meinem Hinweis darauf, dass das A1 Zertifikat nur demjenigen Nicht-EU Ehepartner auferlegt ist, der sich dauerhaft in Deutschland niederlassen will, wurde der Einladungsprozess von Seiten der AB abgeschlossen. Von meiner Seite war das angelesenes aus dem I-Net, ohne dass ich tatsächlich rechtsicheres Wissen daraus ableiten konnte. Ich bin gar nicht auf die Idee gekommen, dass das für unsere Situation notwendig sein würde.
Damals hat die AB mit mir noch besprochen, dass der digitalisierte Datenaustausch mit den Botschaften sich noch im Aufbau befinden würde, aber in Kürze verfügbar sein könnte, so dass die AB ihre Stellungnahme innerhalb von nur einem Tag Bearbeitungszeit an die Botschaft in Havanna übermitteln könne, sofern sie von der Auslandsvertretung dazu aufgefordert wird.
Zu dem Zeitpunkt war ich noch im Glauben, dass die Beantragung und Erteilung eins Visums nur eine Formalie darstellen würde.

Es sollte anders kommen.

Die Botschaft hat meine Frau zum Termin erst gar nicht eingelassen. Die Vorgehensweise ist - Es werden die Papiere auf offener Straße vor dem Eingang der Botschaft "quasi" im cubanischen, für deutsche Behörden rechtsfreiem Raum geprüft. Werden diese Unterlagen als nicht vollständig erachtet, wird dem Antragsteller der Zugang zur Botschaft verwehrt. Nach meiner Auffassung geschieht das rechtswidrig, ist aber gängige Praxis in Havanna.

Das war im April 2023.

Höflich verfasste Nachfragen an die Botschaft per Mail wurden erst ignoriert, und bei einer weiteren Nachfrage damit beantwortet, dass meine Frau ein Schengen-Besuchsvisa beantragen könne, für das kein A1 Zertifikat notwendig sei. Und im Rahmen dieses Visums sei es natürlich auch möglich, gesundheitliche Führsorge in Anspruch zu nehmen. Der Vorschlag kam seitens der Botschaft, und klingt im Nachhinein, wie so vieles, wie Hohn und eine Vera..ung des deutschen Staatsbürgers.

Der erneute Versuch erfolgte dann im August letzten Jahres, mit Resultat der Ablehnung.

Gründe: es bestünden berechtigte Zweifel, dass… !
So wie immer, und zusätzlich fehlender Krankenversicherungsschutz! – Hä? Den hatte sie doch!? – auch die Remonstration in 2023 wurde wiedererwartend negativ beschieden. Ebenso mit dem Hinweis auf fehlende Krankenversicherung. Ich konnte mir darauf keinen Reim machen. Erst als ich jetzt erneut den Antrag bearbeitet hatte, merkte ich, dass die Incomming KV von Dr. Walter noch aus der Zeit des nationalen Visaantrages im Mai stammte, und nicht für den gesamten Zeitraum des zu beantragenden Besuchsvisa gültig gewesen wäre.
Hm, also war es ein Stoppfehler meinerseits. Ich war damals davon ausgegangen, dass die KV Familienversicherung vollkommen ausreicht, ohne in Betracht zu ziehen, dass das Visum, welches ggf. erteilt wird, für den ganzen Schengenraum gültig ist, obwohl es ein nationales Visum ist. Vor diesem Hintergrund war es der Botschaft nicht anzulasten, dass sie ablehnende Bescheide ausgegeben hat.

Die neuerliche Ablehnung aus 2024 beinhaltete nur noch den Ablehnungsgrund „mangelnde Rückkehrbereitschaftsprognose!“

Tja, danach ist erst einmal Ende im Gelände! – Es ist nicht damit zu rechnen, dass erneute Versuche, einen positiven Effekt haben könnten. Ein guter Freund, als Beamter der Bundesrepublik vertraut mit Verwaltungsrecht, riet mir, erneute Versuche nur mit rechtlichem Beistand zu versuchen.

Theoretisch gesehen, haben wir bzw. meine Ehefrau erst einen abgelehnten Visaantrag. Die anderen beliefen sich auf Verfahrensfehler, wie ich meine. Einer war in unserem Spielfeld und einer im Spielfeld des Gegners. Die Prognosen sind trotzdem düster, nach allem was man im I-Net lesen kann. Eine vorgefasste Meinung der Botschaft umzustimmen ist quasi unmöglich. Mit anwaltlicher Unterstützung oder ohne.
In dem politischen Umfeld z.Z. noch unrealistischer. Deshalb würde ich nur noch auf Möglichkeiten setzen, auf die ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann. Meine Frau berichtete von Massen an durgefallener A1 Zertifikatsanwärter.
Die aktuelle Situation ist ein Konjunkturprogramm für das Gothe-Institut. „Fack ju Göhte!“ – Eigentlich Satire, aber unser Land entwickelt sich in allen Belangen zur Face! Die gesetzgebenden werden vermutlich, und hoffentlich bald ausgetauscht. Ich hätte es nicht für möglich gehalten, dass ich mal darüber nachdenken würde, dass es wieder schön sein könnte, das HW-Lied zu singen! 33 des letzten Jahrhunderts kamen die Nationalsozialisten an die Macht. Wir sind nicht weit davon entfernt.

Der Hass gegen alles, was mir in den Letzten Jahren im öffentlichen Bereich widerfahren ist, beruflich wie privat, ist so unendlich groß geworden, dass es rational nicht mehr zu ertragen ist. Ausschließlich mit Radikalität! – Trotzdem ist nicht damit zu rechnen, dass ich nächste Woche mit der Knarre auf unsere AB laufe, um dort in einem Gewaltakt mich und andere zu richten. Nein das nicht! - Meine Gewalt geht von der Wahlurne aus! Ob ich damit was ändere, keine Ahnung, ist mir auch Sch..ß egal. Wir, die ehrlichen Visumsanträgler aus der Fraktion „Liebeskanper“ sind quasi der Kollateralschaden verfehlter Einwanderungspolitik. Nichtsdestotrotz fühlt es sich trotzdem scheiße an, wie ein David gegen Goliath zu kämpfen.

In diesem Kampf ist mir jetzt etwas Interessantes über den Weg gelaufen. Und das deckt sich ein bisschen mit dem, was hier vor kurzem ein Mittforist berichtete, der sich von Georgien aus in Richtung EU aufgemacht hat. Ich fand sein Bericht erst ein wenig absurd, wie EU-Rechtsprechung nun mal sein kann. Eröffnet mir in meinem Fall aber ggf. neue Perspektiven. Dem Unternehmer, der in der EU Waren und Dienstleistungen anbietet, dabei geschäftliche Kontakte in Mitgliedstaaten der EU unterhält, und dabei in Deutschland gemeldet ist – egal, ob deutscher Staatsbürger oder aus privilegierten Staaten, darf es im Rahmen der EU Freizügigkeit nicht verwehrt werden, geschäftlich mit seiner Nicht-EU-Ehefrau im Schengenraum zu reisen. Dafür darf sie auch in die EU einreisen. Ein A1 Zertifikat ist dafür nicht erforderlich. – Interessant wie ich finde. Es trifft auf mich zu und ich werde es prüfen. Prüfen lassen!

wen der Artikel interessiert der lese hier:

Familiennachzug

Wer, so wie wir, mit gesundheitlichen Gründen gegenüber der AB und der Botschaft agumentiert hat, um eine Besuchs-Reise zu begründen dem sei dieser Artikel nahegelegt:

Kriterien zur Bestimmung der Rückkehrbereitschaft

Zitat

Zitat:
Schlechter Gesundheitszustand: Ein schlechter Gesundheitszustand kann gegen die Rückkehrbereitschaft sprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Herkunftsland keine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Zudem befürchten die Botschaften bei einem schlechten Gesundheitszustand ein mögliches Abschiebehindernis.



Somit kann eine "gesundheitliche" Argumentationskette sowie für, alsauch gegen eine Zustimmung gewertet werden. Die Argumente dafür, hab ich jetzt keine Lust herauszusuchen, die gibt es aber. Stehen unter Ausnahmen von der A1 Pflicht.

Maier

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Gestern 19:37
#78 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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ich würde ja ein Visum zur Familien Zusammenführung beantragen


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Gestern 20:40
avatar  loqui
#79 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Mitglied

nach wie vor geht die Botschaft halt davon aus, dass ehepartner das schengenvisum nur nutzen, um das a1 deutsch zertifikat des visums zur Familienzusammenführung zu umgehen. warum? weil es in der Vergangenheit dummerweise viel zu oft genau so war. leidtragende sind dann diejenigen, die das system nicht ausnutzen wollen. ist in anderen bereichen auch so bzw wird es so kommen. die sache mit georgien habe ich auch ein wenig verfolgt. ich finde es aus mehreren Gründen absurd. a) dass es überhaupt solche regelungen/schlupflöcher usw. gibt und man sich die Mühe machen muss und b) dass Menschen so viel Umwege, Mühen, Kosten in Kauf nehmen, um das A1 zertifikat zu vermeiden. Das hatte sogar mein damaliger Ex nach 2 Monaten sprachkurs (in Deutschland) bestanden. und den war im wahrsten sinne des wortes stinknormaler durchschnittskubaner ohne wirklichen ergeiz.


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Gestern 21:54
#80 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Forums-Senator/in

Zitat von MaierLansky im Beitrag #77
Die gesetzgebenden werden vermutlich, und hoffentlich bald ausgetauscht.
Glaubst Du, dass es dann einfacher wird, ein Visum für Deutschland zu bekommen?


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Heute 00:15
#81 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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@MaierLansky :
Mein guter gemeinter Rat lautet, dass Du Dich

1.) nicht zu sehr in (zwar verständliche, aber nicht hilfreiche) Emotionen und bürokratische Irrwege verrennen solltest, denn das kostet nur Geld, Zeit, Energie und nicht zuletzt Nerven, ohne etwas zu bringen, und
2.) endlich mal realistisch akzeptieren solltest, dass Deine Frau entweder A1-Deutschkenntnisse erlernen muss oder glaubwürdig nachweisen muss, dass sie das Lernen ernsthaft versucht hat und aus psychischen, gesundheitlichen, intellektuellen oder sonstigen persönlichen Gründen dabei endgültig gescheitert ist.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, finde ich die Schengen-Ablehnung der Botschaft objektiv auch nachvollziehbar. Ihr habt als Ehepaar einen rechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung, aber der A1-Sprachnachweis fehlt. Der FZF-Rechtsanspruch basiert auf der Tatsache, dass die allerallerallermeisten Ehepaare dauerhaft zusammen leben wollen. Diese „statistische“ Feststellung und die Lebenserfahrung und die aktuelle Versorgungssituation in Cuba (s. auch die Millionen Wirtschaftsflüchtlinge aus Cuba) steht in offensichtlichem Widerspruch zur behaupteten Rückkehrbereitschaft.

Auch Euer Argument der Krankheitsbehandlung in Deutschland geht doch nach hinten los, es sei denn, Du kannst und willst die Behandlungskosten voll und ganz aus eigener Tasche bezahlen, ohne irgendeine Versicherung oder Solidargemeinschaft (=deutsche Steuerzahler oder Versicherungsgemeinschaft) zu belasten.

Vorerkrankungen vor Einreise sind übrigens von den allermeisten Incoming-Versicherungen ausgeschlossen, d.h. schon beim Visumantrag habt Ihr die Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Dtl. nicht versicherte Krankheitskosten anfallen werden.

Auch hier ist doch die übliche Alternative für Eure Konstellation: FZF-Visum mit A1 (Antrag kann praktisch überhaupt nicht (!) abgelehnt werden), Aufenthaltstitel, gemeinsamer Wohnsitz in Deutschland, Familienversicherung in Deiner GKV (sofern Du nicht privat versichert bist, ansonsten wird‘s noch etwas komplizierter für die Ehefrau eines PKV-Versicherten mit Vorerkrankungen, dann muss sie sich ggf. hier in Dtl. eine sozialversicherungspflichtige Arbeit suchen).

Mir gefällt Dein Ausdruck „Kollateralschaden …“, aber Du kannst es ja nicht ändern, dass die Botschaft richtigerweise für Dich und Euch keine Mayer Lansky-Extrawurst brät. Schlimm genug, dass die Merkel-„Regel 2015“ so katastrophale Folgen hatte, bis hin zum Erfolg der blauen gesichert Rechtsextremen.

Deine Andeutung, Du wollest als Protestwähler bei den nächsten Wahlen ein Zeichen setzen, finde ich auch unüberlegt. Weit rechts gewählt unterstützt Du Politiker, die sicherlich noch weniger Interesse daran haben, eine Kubanerin nach Deutschland hereinzulassen. Weit links gewählt unterstützt Du Politiker, die kubanische Verhältnisse am liebsten auch in Deutschland einführen wollen, dann kannst Du Deine unternehmerischen Vorhaben übrigens auch komplett begraben.

Vergiss es am besten einfach, manchmal verfolgt man ein Ziel ja auch nur weiterhin, weil man halt irgendwann mal vergeblich versucht hat es zu erreichen, und dann verrennt man sich in Sturheit. Deine Frau kenne ich ja nicht, Eure Vorgeschichte auch nicht oder nur rudimentär, soweit Du sie erwähnt hattest, aber es gibt nur zwei Optionen, aufgeben oder FZF mit A1.

——————————


Ach, wie schnell ist nichts getan ...😉

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Heute 08:03 (zuletzt bearbeitet: Heute 08:06)
#82 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Cubaliebhaber/in

Zitat von CarpeDiem im Beitrag #81
aber es gibt nur zwei Optionen, aufgeben oder FZF mit A1.


Das meiste, was du sagst ist falsch. Zumindest was das A1 Verfahren betrifft. Zum A1 ist nur der Immigrant verpflichtet, der sich in Deutschland dauerhaft niederlassen will. Das will meine Frau nicht, das kann auch zu 100% nachgewiesen werden, einfach aus unserer Historie. Es ist keine FZF geplant, in so fern wird auch nichts umgangen.

Mich wundert, muss ich ehrlich zugeben, diese „Geiheit“ vieler in diesem Forum auf diesen A1 Quatsch. Rechtlich ist die Regelung fragwürdig, wie so Vieles in dieser Zeit. Eigentlich, lt. Aussage von Bundestagsabgeordneten und it. 2023 in Kraft getretenem Einwanderungs-Chancen- Gesetzt (oder wie es heißt, keine Ahnung) der Ampel faktisch ausgesetzt. Das betrifft m.E. aber mehr die Immigration in den Arbeitsmarkt, oder die Erleichterung dessen.

Leider ignoriert die Botschaft in ihrem Handeln das Recht auf die bestehenden Ausnahmen, theoretisch hätte sie die amtsärztliche Untersuchung anordnen können. Theoretisch, da bin aber auch Realist, und halte so etwas für zu hoch gegriffen. Zum anderen überhöht Die Botschaft bei ihren Entscheidungen Hinderungsgründe die gegen eine Zustimmung sprechen, und erniedrigt die, die für eine Zustimmung sprechen.

Faktisch werde ich die Erlangung eines Einreise Visum für meine Frau dann aufgeben, oder die Unterstützung dazu, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Offenbar hilft hier nur, was auch rechtens ist (ja, auch das FZV), und da möchte ich anmerken, dass wir, weder meine Frau noch ich, im Umgang mit den Behörden in irgendeiner Weise Quatsch erzählt hätten. Und ich finde, dass die Behörde hier ganz anders agiert. Sie erzählt ihrerseits Quatsch, zum Zweck an dieser Stelle (Havanna) Immigration zu verhindern, zwingt sie z.B. Ehepaare wie uns, im Grunde vorzutäuschen, was real nicht existent ist. Nämlich der Wunsch nach dem FZV. Die Kehrseite der Medaille ist, und das hab ich mir nicht ausgedacht, dieser Hinweis kam von der AB, der im Zusammenhang des FZV erlangte Aufenthaltsstatus verfällt dann, wenn die betreffende Person nicht dauerhaft in D-Land lebt, dafür sind mindestens sechs Monate einzuhalten. Das passt nur schlecht bis gar nicht in unsere Lebenssituation. Immer darauf achten zu müssen, wann die sechs Monate voll sind, ist sehr lästig. Schöner wäre das vereinfachte Visaverfahren, auch EU Gesetz! Das ist genau für diesen Fall eingerichtet.

Was dagegen für den Versuch sprechen könnte, einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen, ist die Tatsache, dass man mit diesem auch überallhin reisen könnte. Sehr verlockend, auch in die USA.

Mal sehen? Ich werde diese Sache mit dem Hinweis für Angehörige von EU weit tätigen Unternehmern verfolgen. Warum sollte ich das nicht, wenn EU geltende Rechtslage auf mich anwendbar wäre? – Klingt es nicht spannend? – ist auch nur eine weitere Web Seite, die auf so eine Möglichkeit hinweist, und natürlich keine rechtsverbindliche Publikation des Innenministeriums, trotzdem spannend, es herauszufinden, finde ich. Und gleichzeitig – Ja, als ultima Ratio, theoretisch die Möglichkeit des FZV mit dem so von euch geliebten A1 Sprach Zertifikat.

Was deine Anmerkungen zur Krankenversicherung betrifft, hat meine gesetzliche KV bei der der Aufnahme meiner Frau in die Familienversicherung keine Vorerkrankungen ausgeschlossen. Ja, ich verstehe den Hinweis, sie bräuchte dafür einen Aufenthaltstitel und Wohnsitz. Fakt ist, sie hat seit Mai 2023 eine Gesundheitskarte der gesetzlichen KV, das zählt für mich erst einmal. Ich zahle ca. 12000€ im Jahr für diese Versicherung. Mich hier wiederholt in die Ecke des Sozialschmarotzers zu stellen, ist schon eine steile These!

Maier

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Heute 09:19 (zuletzt bearbeitet: Heute 09:21)
#83 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Cubaliebhaber/in

Nur zur Info:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament

Zitat
2.2. Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen aus Drittstaaten

2.2.1. Einreisevisum

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf ein Einreisevisum [18]. Dies unterscheidet sie von anderen Drittstaatsangehörigen, die dieses Recht nicht haben.

Einreisevisa für Kurzaufenthalte sollten Familienangehörigen aus Drittstaaten so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden. Analog zu Artikel 23 des Visakodexes[19] sind Verzögerungen von mehr als vier Wochen nach Ansicht der Kommission nicht tragbar. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Sie können Servicerufnummern einrichten oder die Leistungen eines externen Unternehmens zur Vereinbarung von Terminen in Anspruch nehmen. Sie müssen Familienangehörigen aus Drittstaaten aber auch die Möglichkeit bieten, sich direkt an das Konsulat zu wenden.

Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung[20] verlangen (gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft nachgewiesen wird) . Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Integration der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen aus Drittstaaten durch das Angebot von Sprachkursen oder anderen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Kursen fördern[21]. Die Ablehnung, an solchen Kursen teilzunehmen, darf für den Betroffenen keine nachteiligen Konsequenzen haben.

Aufenthaltskarten, die nach Artikel 10 den Familienangehörigen eines Unionsbürgers ausgestellt werden, der sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, einschließlich der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltskarten, befreien den Inhaber dieser Karte von der Visumpflicht, wenn er in Begleitung des EU-Bürgers reist oder ihm in den Aufnahmemitgliedstaat nachzieht.

Aufenthaltskarten, die nicht auf der Grundlage der Richtlinie ausgestellt werden, können den Inhaber von der Visumpflicht aufgrund der Schengen-Vorschriften befreien[22].



Keine Ahnung, ob das rechtsicher angewannt werden kann, wie gesagt, ich verfolge diese Sache ggf. mit einem Anwalt, der daraus auch rechtsicheres ableiten kann, und ggf. auch das nötige Momentum erreicht, um ggf. meine Rechte durchzusetzen.

Trozdem klingt der Text für mich erst einmal ziemlich bestimmt. Sodass ich davon ausgehen "könnte", wie gesagt alles Konjunktiv und zur Zeit noch I-Net Rechesche, dass mir und meiner Frau ggf. auch Urecht geschehen ist, mit der Behandlung unserer Sache bei den Behörden.


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Heute 10:04
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#84 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Cubaliebhaber/in

Wenn ich das richtig verstehe, dann ist das eine Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament. Also quasi eine Empfehlung, maximal eine Forderung. Auf jeden Fall nichts Rechtsverbindliches. Da müßtest du mal recherchieren, ob das tatsächlich umgesetzt wurde. Was ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen kann.


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Heute 12:23
avatar  t4m
#85 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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t4m
normales Mitglied

Zitat von MaierLansky im Beitrag #77
Stehen

Zitat von MaierLansky im Beitrag #83
Nur zur Info:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament

Zitat
2.2. Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen aus Drittstaaten

2.2.1. Einreisevisum

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf ein Einreisevisum [18]. Dies unterscheidet sie von anderen Drittstaatsangehörigen, die dieses Recht nicht haben.

Einreisevisa für Kurzaufenthalte sollten Familienangehörigen aus Drittstaaten so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden. Analog zu Artikel 23 des Visakodexes[19] sind Verzögerungen von mehr als vier Wochen nach Ansicht der Kommission nicht tragbar. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Sie können Servicerufnummern einrichten oder die Leistungen eines externen Unternehmens zur Vereinbarung von Terminen in Anspruch nehmen. Sie müssen Familienangehörigen aus Drittstaaten aber auch die Möglichkeit bieten, sich direkt an das Konsulat zu wenden.

Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung[20] verlangen (gegebenenfalls kann auch verlangt werden, dass ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft nachgewiesen wird) . Die Vorlage weiterer Dokumente wie Wohnungsnachweis, Bescheinigung über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückfahrkarte/Rückflugticket dürfen nicht verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten können die Integration der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen aus Drittstaaten durch das Angebot von Sprachkursen oder anderen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Kursen fördern[21]. Die Ablehnung, an solchen Kursen teilzunehmen, darf für den Betroffenen keine nachteiligen Konsequenzen haben.

Aufenthaltskarten, die nach Artikel 10 den Familienangehörigen eines Unionsbürgers ausgestellt werden, der sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, einschließlich der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltskarten, befreien den Inhaber dieser Karte von der Visumpflicht, wenn er in Begleitung des EU-Bürgers reist oder ihm in den Aufnahmemitgliedstaat nachzieht.

Aufenthaltskarten, die nicht auf der Grundlage der Richtlinie ausgestellt werden, können den Inhaber von der Visumpflicht aufgrund der Schengen-Vorschriften befreien[22].


Keine Ahnung, ob das rechtsicher angewannt werden kann, wie gesagt, ich verfolge diese Sache ggf. mit einem Anwalt, der daraus auch rechtsicheres ableiten kann, und ggf. auch das nötige Momentum erreicht, um ggf. meine Rechte durchzusetzen.

Trozdem klingt der Text für mich erst einmal ziemlich bestimmt. Sodass ich davon ausgehen "könnte", wie gesagt alles Konjunktiv und zur Zeit noch I-Net Rechesche, dass mir und meiner Frau ggf. auch Urecht geschehen ist, mit der Behandlung unserer Sache bei den Behörden.


Maier


Du hast einen Rechtsanspruch auf ein Visum für Kurzaufenthalt von 90 Tagen pro EU Land für alle deine Familienangehörigen (also auch deine Ehefrau).
Das Visum ist kostenfrei und innerhalb von 14 Tagen auszustellen (kein A1 Sprachzertifikat notwendig).

https://europa.eu/youreurope/citizens/tr...ly/index_de.htm

Deine Ehefrau benötigt für die Beantragung:
* gültigen Reisepass
* Krankenversicherung Schengenkonform (z.B. Barmer) für den Aufenthaltszeitraum

Bei der Verlängerung von diesem Visum für meine kubanische Ehefrau wollte unsere deutsche Ausländerbehörde den
* Nachweis der Krankenversicherung
* Nachweis über genügend Finanzmittel für den Aufenthalt (bin unsicher ob es rechtlich nötig ist)


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Heute 12:27
avatar  t4m
#86 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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t4m
normales Mitglied

Zitat von t4m im Beitrag t4m .. Frau in Holguin kennengelernt .. Auswanderung nach Kuba
Reisen in der EU mit Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern (Kuba)
https://europa.eu/youreurope/citizens/tr...ly/index_de.htm

Ein Erfahrungsbericht zwischen Recht und Praxis

Laut EU Freizügigkeitsrecht gilt folgendes:

"Wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern über die erforderlichen Dokumente verfügen, sind sie berechtigt, Sie ohne Auflagen oder Formalitäten während aufeinanderfolgender Zeiträume von bis zu drei Monaten je besuchtem EU-Land zu begleiten oder ihnen dorthin zu folgen. Für sie gilt nicht die Beschränkung der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum auf insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Sie können Aufenthalte in verschiedenen EU-Ländern ohne Gesamtfrist kombinieren."


Kubaner benötigen ein Schengen-Visum für die Einreise in die EU .. es gilt dann dies:

"Benötigen Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ein Einreisevisum, sollten sie es im Voraus beim Konsulat oder der Botschaft des Landes beantragen, das Sie besuchen möchten. Wenn Sie gemeinsam reisen oder sich in einem anderen EU-Land als dem Land Ihrer Staatsangehörigkeit treffen, sollten die Behörden das Visum kostenlos und in einem beschleunigten Verfahren ausstellen. Nur in Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer für Visumanträge von Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern mehr als 15 Tage betragen. Eine solche Verzögerung muss hinreichend begründet werden."


Wir haben dann direkt die schwierigste Variante gewählt .. Einreise aus Nicht-EU Land (Georgien) in die EU (Österreich) ohne gültiges Einreisevisum:

"Wenn Ihre Angehörigen zwar mit Reisepass, aber ohne Einreisevisum an der Grenze kontrolliert werden, müssen die Grenzbeamten ihnen im angemessenen Rahmen die Möglichkeit geben, anderweitig nachzuweisen, dass sie Familienangehörige eines EU-Bürgers sind (zum Beispiel mit einer Heirats- oder Geburtsurkunde) und dass sie dem EU-Bürger nachreisen oder ihn begleiten (Wohnsitznachweis des EU-Bürgers oder Bescheinigung über den Verbleib im Zielland). Gelingt es ihnen, dies nachzuweisen, und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen, so ist das Visum unverzüglich an der Grenze auszustellen. Wichtig zu wissen: Die Beweislast liegt bei Ihrem Familienangehörigen."

Laut EU-Recht haben also die Nicht-EU-Familienmitglieder einen Rechtsanspruch auf Schengen-Visa-Erteilung an der EU-Grenze (wenn Sie die Familienzugehörigkeit nachweisen können.)

Beim Boarding meiner Frau in Georgien hat die verantwortliche Teamleiterin bei der österreichischen Grenzpolizei wegen diesem Sachverhalt angefragt. Die österreichische Grenzpolizei hat - entgegen EU Recht - keine Freigabe erteilt.
Ich bin dann alleine nach Österreich geflogen. Nachdem ich mich in Österreich zur verantwortlichen Stelle der Grenzpolizei durchgekämpft habe, habe ich ín Erfahrung gebracht, dass alle Regierungen in der EU ihre Grenzbeamten angewiesen haben, dieses EU Recht zu brechen und sie nicht berechtigt sind, EU-Schengen-Visa an der Grenze auszustellen.

Nach einem nachdrücklichen Austausch mit der Teamleiterin der Grenzpolizei in AUT, wurde uns zugesichert, dass meiner Nicht-EU-Frau die Einreise (zwei Tage später nach der ersten Abweisung) erlaubt wird und alle Parteien (auch in Georgien) darüber informiert werden.

Und in der Tat hat das Boarding des Flugzeugs, die Einreise und das Ausstellen des EU-Visums (allerdings nur für 15 Tage .. kann aber problemlos verlängert werden) an der AUT Grenze dann geklappt .. inkl. eines persönlichen Abholens meiner Frau direkt nach der Landung in AUT und sehr netter Behandlung (Kaffee, Aufladen des Handys, Visumunterlagen waren vorbereitet)

Wo ein Wille .. da ist eben auch ein Weg .. selbst im EU-Wertewesten


Unsere Erfahrung mit diesem Visum .. inkl. Praxis vs Recht haben wir hier beschrieben

Ein befreundetes Ehepaar versucht aktuell dieses Visum in Havanna zu erhalten. Gebe hier Bescheid, wie es gelaufen ist.


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Heute 18:14 (zuletzt bearbeitet: Heute 18:25)
avatar  Trieli
#87 RE: Visa Deutschland für Kubaner
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Cubaliebhaber/in

Das gilt aber nicht für Deutsche, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und ihre kubanische Ehefrau nach Deutschland holen wollen. Dafür benötigt der deutsche Ehemann einen ständigen Wohnsitz in einem anderen EU-Land.
Das nenne ich mal einen gehörigen Aufwand für ein 90-Tage-Visum.

Ich finde es wirklich erstaunlich was manche hier bereit sind alles zu veranstalten nur damit ihre Ehefrauen kein Deutsch lernen müssen. Dabei ist es doch auch bei einem 90-Tage-Aufenthalt auch ein großer Vorteil, wenn man ein wenig Deutsch kann.


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