Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt

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10.01.2015 20:03 (zuletzt bearbeitet: 10.01.2015 20:04)
#26 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Rey/Reina del Foro

Dann beantworte Du mir doch die Frage, warum H. meint, Sprachtest für DomRep JA , aber für Cubis nicht. Es interessiert mich wirklich.
Vielleicht kannst Du als Analytiker, der kein Verständnisproblem hat, mir bei der Beantwortung der Frage auch helfen. Ich habe damit offensichtlich ein Verständnisproblem.

Die höchste Aufgabe des Menschen ist zu wissen,
was einer sein muß, um ein Mensch zu sein.
Immanuel Kant


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12.01.2015 23:21
#27 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Quelle ist die Bundesregierung resp. das AA.

Suche händeringend nach einer Statistik der Visa Mißbraucher (abs/rel) in der auch Cuba aufgeführt ist.

Eine andere interessante Statistik vom VG Berlin (über 500 Seiten) sagt etwas über die Zahl und Art der Klagen wegen Visaverweigerung im Zeitraum Anfang 2007 -- Mitte 2012 sowie deren Ausgang aus.
Anzahl insgesamt / Anzahl Besuchsvisa 12031 / 2637
Anzahl Cuba insg./ Anzahl Cuba Besuchsvisa 65 / 44
Anzahl DOM insg / Anzahl DOM Besuchsvisa 30 / 2 !!

Was den Sprachtest beim Ehegattennachzug angeht, so wurde dieser doch in der durchaus lobenswerten Absicht eingeführt die hohe Anzahl der Personen zu begrenzen, die ohne ein Wort Deutsch zu sprechen massenweise vor allem aus denjenigen Kulturkreisen einwandern in denen die Stellung der Frau nicht besonders hoch ausfällt. Stichwort Zwangsehe, Parallelgesellschaft,Integrationsbedarf.

Warum der Test später auch für Länder in denen Zwangsehen kaum vorkommen und die ein relativ hohes Bildungsniveau aufweisen (Cuba weist im Gegensatz zu DOM REP dieses Niveau auf) eingeführt wurde, ist m.E. dann ein Zeichen von Konzeptlosigkeit, genauso wie die Diskriminierung Deutscher resp. die Priviligierung von Nichtdeutschen beim Ehegattennachzug.

Das BVerwG hat diese Diskriminierung gleichwohl gebilligt.

Höhepunkt dieser einst gut gemeinten aber mittlerweise völlig unsinnig gewordenen Regelung war/ist es wenn es in dem betreffenden Land kein oder nur in der Hauptstadt ein Goetheinstitut oder vergleichbare Deutschschulen gibt, die Regierung resp. als verlängerter Arm die Botschaft aber weiterhin um jeden Preis am Sprachtest festhält.

Wenigstens dieser Schwachsinn ist dann mittlerweile vom BVerwG (im gleichen Urteil) gekippt worden, Stichwort Zumutbarkeit.

Untenstehend ein Auszug aus dem Urteil:

Überschreitet jedoch das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im
Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der
durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und
deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von
der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des
ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit kann sich u.a. daraus
ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen
Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener
Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige
Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes
Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach
der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr
zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein
Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines
Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes
gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum
Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in
dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem
hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende
Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist
nicht abgewartet zu werden.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere
die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit
sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen
, die der Wahrnehmung
von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit.
Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum
Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen
nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen.
Führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass vom
Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
vor der Einreise abzusehen ist, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
das Visum zum Ehegattennachzug nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.




Wenn man den Tenor dieses Urteil nun auf Cuba anwendet, so denke ich, dass der Sprachtest der Mehrzahl der Kandidaten von vornherein nicht zuzumuten ist, es sich in diesem Fall also durchaus lohnen könnte einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Besonders arrogant ist es übrigens, wenn man dem Kandidaten ein Besuchervisum mit der Begründung vorenthält, sein Gehalt sei zu niedrig um eine sogenannte positive Rückkehrprognose zu stellen, dann aber wenig später erwartet dass der gleiche Kandidat ein gutes Jahresgehalt aufwendet um den Sprachtest zu absolvieren.

P.S.:
Wegen des mangelhaften Angebotes von Deutschkursen auf der DOM REP ist der Test den meisten der dort lebenden Kandidaten ebenfalls nicht zuzumuten.
Insofern ergänze ich meine vorherige Aussage, es macht in Ländern wie der Türkei, DOM REP, Afghanistan etc. Sinn an dem Test festzuhalten, wenn denn der Zumutbarkeitsklausel hinreichend Rechnung getragen wird.


Viele Grüße

Hellemut

In einer kranken Gesellschaft hält man die Gesunden für verrückt (Erich Fromm)

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12.01.2015 23:27
#28 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Rey/Reina del Foro

Zwischenfrage nicht nur an dich, ist das bildungsniveau in der domrep wirklich so schlecht

Die höchste Aufgabe des Menschen ist zu wissen,
was einer sein muß, um ein Mensch zu sein.
Immanuel Kant


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12.01.2015 23:51
#29 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Rey/Reina del Foro

Zitat von Claudia.A im Beitrag #26
Dann beantworte Du mir doch die Frage, warum H. meint, Sprachtest für DomRep JA , aber für Cubis nicht. Es interessiert mich wirklich.
Vielleicht kannst Du als Analytiker, der kein Verständnisproblem hat, mir bei der Beantwortung der Frage auch helfen. Ich habe damit offensichtlich ein Verständnisproblem.




das ist aber wirklich mal eine eigeninitiative bzw. eine selbstkritik! finde ich echt gut, ClaudiaA.

Eine Regierung muß sparsam sein, weil das Geld, das sie erhält, aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt. Friedrich II., der Große

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13.01.2015 00:17 (zuletzt bearbeitet: 13.01.2015 00:24)
avatar  juan72
#30 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Zitat von hellemut im Beitrag #27
Wenn man den Tenor dieses Urteil nun auf Cuba anwendet, so denke ich, dass der Sprachtest der Mehrzahl der Kandidaten von vornherein nicht zuzumuten ist, es sich in diesem Fall also durchaus lohnen könnte einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Sehe ich nicht so. In der Mehrzahl der Fälle dürfte es dem/der Antragsteller/in durchaus zumutbar sein, den Sprachtest abzulegen und zu bestehen. Deutschkurse oder zumindest Deutschlehrer gibt es in jeder größeren Stadt. Also es gibt durchaus Möglichkeiten, Deutsch zu lernen. Nach Havanna muss man ja eigentlich nur für die Prüfung.

Um in den Genuss des Urteils zu kommen, muss man auch ein Jahr lang nachweislich versucht haben, deutsch zu lernen. Also das Mindeste an Nachweis wäre es, vier- fünfmal durch die Prüfung gefallen zu sein (und auch dann kann die Bemühung angezweifelt werden).

Das Urteil wird wohl auch recht restriktiv ausgelegt. Lies mal ein wenig auf info4alien.de z.B.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/Y...408418228/32#32
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/Y...um=1409503685/5

Ach, und selbst wenn die Ausnahmeregelung greift, und der/die Antragsteller/in ohne A1-Nachweis ein Visum bekommt, heisst das noch lange nicht, dass dann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sondern evtl. nur eine Duldung oder Fiktionsbescheinigung, bis der A1-Nachweis vorgelegt wird.

So, ich habe das jetzt mal etwas aus Behörden-Blickwinkel gesehen. Ich halte den Sprachnachweis für das Visum für nicht sinnvoll und würde es begrüßen, wenn er endlich gekippt würde.


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13.01.2015 19:57
#31 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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super Mitglied

Zitat

Sehe ich nicht so. In der Mehrzahl der Fälle dürfte es dem/der Antragsteller/in durchaus zumutbar sein, den Sprachtest abzulegen und zu bestehen. Deutschkurse oder zumindest Deutschlehrer gibt es in jeder größeren Stadt.



(Qualifizierte)Deutschlehrer in jeder größeren Stadt,eher ein Glücksfall. Hab mal vor Jahren in Havanna einen solchen Glücksfall erlebt, ein Österreicher mit cubanischen Pass, sprach nahezu perfekt Spanisch, lebt dort seit dem Ende des 2. Weltkrieges. Der nahm zwei Dollar die Stunde, was ich gerne bezahlt habe.
Es gibt natürlich noch etliche ehemalige Gastarbeiter aus DDR Zeiten, die sich mit ihren eher mageren Deutschkenntnissen als Übersetzer oder Deutschlehrer ein Zubrot verdienen möchten.


Zitat

Um in den Genuss des Urteils zu kommen, muss man auch ein Jahr lang nachweislich versucht haben, deutsch zu lernen. Also das Mindeste an Nachweis wäre es, vier- fünfmal durch die Prüfung gefallen zu sein (und auch dann kann die Bemühung angezweifelt werden).

Das Urteil wird wohl auch recht restriktiv ausgelegt. Lies mal ein wenig auf info4alien.de z.B.






In dem Link zu info4alien konnte ich lediglich Meinungsäußerungen finden, die das Urteil (Az: VG 22 K 340.09 V) besonders restriktiv auslegen (wollen).

So schreibt die Floristin Mulata u.a.:

Das hat nichts mit Zynismus zu tun, sondern damit, dass diese sehr eng begrenzte Ausnahme durch das BVerwG vor dem Hintergrund einer Frau getroffen wurde, die Analphabetin war und aus einem dörflichen Umfeld Afghanistans stammte. In Anbetracht der dortigen Lebensumstände erschien es dem BVerwG zweifelhaft(!) ob der Erwerb von Sprachkenntnissen dort "zumutbar" sei (zur gefälligen Lektüre: http://www.bverwg.de/entscheidungen/ents...0912U10C12.12.0 ) Du wirst Dich also mit "Unzumutbarkeit" bei einem US-Amerikaner mit einer solchen Berufung auf diese BVerwG-Entscheidung sehr schwer tun. Und dafür ist es egal, ob Dir oder mir diese Entscheidung nun gefällt oder nicht. Und nur um es nochmal deutlich zu sagen: das BVerwG hat selbst in dem Fall der Afghanin nicht gesagt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen pauschal unzumutbar sei, sondern nur erwogen, dass jedenfalls als alleinstehende Frau ohne Wohnmöglichkeit in Kabul eher eine Unzumutbarkeit anzunehmen sei,jedoch bei Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit (und ggf. Verfügbarkeit einer männlichen Begleitung zum Kurs und wieder zurück) ein Sprachkurs doch absolviert werden müsste.

verfälscht dabei den Teil (in Rot) der im Original-Urteil so steht.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es einer afghanischen Frau, die bisher bei ihren Schwiegereltern in einem dörflichen Umfeld gelebt hat, eher nicht zumutbar sein dürfte, allein in die viele Autostunden entfernte Hauptstadt Kabul zu ziehen, um dort über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten die deutsche Sprache zu erlernen. Anderes mag gelten, wenn Verwandte oder Freunde in Kabul leben, die die Klägerin während der Dauer des Spracherwerbs bei sich aufnehmen können.


Ich sehe das so, dass immer mehr Betroffene klagen, die Gerichte sich mit dem Thema Zumutbarkeit beschäftigen und der starr/schwachsinnigen Haltung der Regierung resp. ihrer Lakaien den Botschaften irgendwann einen Riegel vorschieben werden.

So befasst sich das VG Berlin in dem Verfahren (Az 28 K 456.12 V) unter anderem mit der Problematik des Sprachtests und beschliesst am 23.10.2014:

Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) so auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können?

Sachverhalt:

Die Kläger haben am 27. November 2012 Klage erhoben. Im Klageverfahren streiten die Beteiligten unter anderem darüber, ob die Klägerin den Nachweis erbringen muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Die Kläger meinen, dass das Spracherfordernis gegen Unionsrecht verstoße. Sie tragen weiter vor, dass die Teilnahme an einem Sprachkurs beim Goethe-Institut in Lagos erhebliche Kosten verursache und der Klägerin nicht zumutbar sei, weil die Busfahrt von ihrem Wohnort nach Lagos 10 Stunden dauere und es niemanden gebe, bei dem sie den Kläger so lange zurücklassen könne. Da die Klägerin unabhängig vom Sprachnachweis einen Anspruch auf Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug habe und damit beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besäßen, sei auch dem Kläger ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Die Beklagte hält an dem Spracherfordernis fest und betont, dass es der Klägerin freistehe, auf welche Weise sie deutsche Sprachkenntnisse erwerbe. Allein die Prüfung solle beim Goethe-Institut abgelegt werden.


Ich bin mal gespannt wie der Fall ausgeht. Die 10 h Busfahrt (täglich??) erinnern mich doch sehr an die Verhältnisse auf Cuba.



Viele Grüsse

Hellemut

In einer kranken Gesellschaft hält man die Gesunden für verrückt (Erich Fromm)

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13.01.2015 20:09
avatar  dirk_71
#32 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Rey/Reina del Foro

Zitat von hellemut im Beitrag #31


(Qualifizierte)Deutschlehrer in jeder größeren Stadt,eher ein Glücksfall. Hab mal vor Jahren in Havanna einen solchen Glücksfall erlebt, ein Österreicher mit cubanischen Pass, sprach nahezu perfekt Spanisch, lebt dort seit dem Ende des 2. Weltkrieges.



War das ein Schwarzer? Wenn ja ist Havanna wirklich ein Dorf, denn der hat meiner Cubana damals auch Deutsch unterrichtet..

Nos vemos
Dirk

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13.01.2015 22:22
#33 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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super Mitglied

Schwarzer ??,

ich hab mal ein Foto rausgekramt, fällt ja in Cuba nicht so auf.

Nee allenfalls Mulato.

Herr B. wohnt in der Nähe von Belascoain--Monte und hatte bis vor einigen Jahren ein Schild Traductor Aleman-Espanol etc. vor der Tür baumeln. Er ist mittlerweile über 80 und genießt das Rentnerleben.

Hatte meiner Ex insgesamt ca. 50 Unterrichtsstunden gegeben, sie konnte damals nicht ein einziges Wort behalten.
Als sie einige Monate später zu mir zog, ich arbeitete seinerzeit in Südostasien, lernte sie in 6 Monaten mehr Wörter dieses Landes als ich in 4 Jahren. Später dann in Deutschland sprach sie nach einem Jahr mehr Deutsch als mir eigentlich lieb war .



Viele Grüsse

Hellemut

In einer kranken Gesellschaft hält man die Gesunden für verrückt (Erich Fromm)

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13.01.2015 22:31
avatar  dirk_71
#34 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Rey/Reina del Foro

Zitat von hellemut im Beitrag #33
Schwarzer ??,

ich hab mal ein Foto rausgekramt, fällt ja in Cuba nicht so auf.

Nee allenfalls Mulato.




Mulato passt schon, habe mich vertan... dann war es die gleiche Person

Nos vemos
Dirk

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13.01.2015 22:44
avatar  juan72
#35 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Top - Forenliebhaber/in

Zitat von hellemut im Beitrag #31
So befasst sich das VG Berlin in dem Verfahren (Az 28 K 456.12 V) unter anderem mit der Problematik des Sprachtests

Es wäre ja schön, wenn das Verfahren den Sprachtest endlich generell kippt.

Aber vielleicht wird nur wieder irgendeine Sonderlocke konstruiert (warum in genau diesem Fall das Visum gegeben werden soll und sonst nicht). Oder das Generalkonsulat erteilt das Visum bevor das Gericht entscheidet, wenn abzusehen ist, dass das Gericht die Visumerteilung anordnen wird. Dann wäre die Klage ja gegenstandslos, aber eine Präzedenzentscheidung gäbe es dann immer noch nicht.


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13.01.2015 22:55
avatar  iris
#36 RE: Hallo bin neu hier im forum.bin mit einer Kubaner verheiratet und habe auch einige Jahre auf Cuba gewohnt
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Top - Forenliebhaber/in

Was schon ein bisschen für den Sprachtest spricht ist, dass die cubanos so schon auf der heimischen Insel merken, dass das Leben hier nicht nur easy ist.


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