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Chancen auf Visumverlängerung
Hola,
Mein Freund lebt seit 3 Jahren in Deutschland und hat eine Scheinehe geführt. Er hatte eine Abmachung mit der Frau, dass er nie mit ihr zusammenleben wird. Als er die Scheidung wollte, erfuhr er, dass sie ihn schon nach ein paar Monaten von der gemeinsamen Wohnung abgemeldet hatte und hat nun ein Problem, nach der Scheidung weiterhin hier bleiben zu können.
Sein Visum ist ausgestellt bis zum 14. März und sein Scheidungstermin war vorletzte Woche. Nun muss er aber auf die Papiere noch etwa 2 Monate warten, d.h. bis dahin kann ich ihn nicht heiraten, falls das notwendig wird.
Er hat nun Zeit für eine Stellungnahme bis 31. Januar und wir haben bereits geschrieben, dass wir planen, zu heiraten und er zu keiner Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.
Ist das ausreichend, bzw. Grund für eine Verlängerung, wenn ein Heiratstermin feststeht?
Können sie ihn noch vor dem 14. März ausweisen, da ihm die Papiere ja nach Kuba gesendet werden kann, oder können sie ihn nicht ausweisen, solange er damit offiziell noch verheiratet ist?
Wie lange muss er definitiv verheiratet bleiben, damit er auch alleine in Deutschland bleiben kann?
Müssen wir unbedingt zusammen wohnen? Ich habe geschrieben, dass wir zwischen der Wohnung seines Vaters und der meiner Eltern hin und her pendeln, aber eine gemeinsame Wohnung suchen.
Ich denke, es ist auf jeden Fall besser, wenn ich ihn in Deutschland heiraten kann. Von Kuba aus könnte das sehr viel komplizierter werden.
Ich bin leider erst seit 3 Monaten mit ihm zusammen und habe keine Zeit, mich selbst mit diesem Thema ausführlich zu beschäftigen. Alles, was ich weis, weis ich von ihm und bis vor kurzem dachte er, es würde reichen, wenn er einen festen Job hat. Die Sprache hat er bereits ganz gut gelernt.
Wie denkt ihr über einen Ehevertrag? Und wenn ja, was denkt ihr sollte hinein bei so einer Situation?
(
Gast
)
#2 RE: Chancen auf Visumverlängerung
In Antwort auf:
Mein Freund lebt seit 3 Jahren in Deutschland und hat eine Scheinehe geführt. Er hatte eine Abmachung mit der Frau, dass er nie mit ihr zusammenleben wird.
Dann rede halt mal mit der Frau wie ihr die Sache zusammen deichseln könnt. Schließlich handelt es bei ihr um eine verständnisvolle und hilfsbereite Frau und warum sollte sie ihm und Dir nicht noch einmal helfen wollen.
Versuch es doch mal dort:
http://www.info4alien.de/
Wahrscheinlich kann Dir in dem Forum eher geholfen werden..
Nos vemos
Dirk
--------------------------------------------------
Das Infoportal zu Kuba (mit täglichen News aus Kuba, Casas Particular Datenbank und vielem mehr ):
http://www.mi-cuba.de // http://www.mi-kuba.com
Es kommt nicht daruf an wie lange er verheiratet war, sondern wie lange eine eheliche Lebensgemeinschaft
gefuehrt wurde und da seine Frau ihn schon wenige Monate nach der Eheschliessung abmeldete sieht es in dieser
Hinsicht eher schlecht aus. Die zustaendige Auslaenderbehoerde koennte beide Augen zudruecken, aber eher
unwarscheinlich lassen sich ungern "bescheissen".
Ich lach mich schlapp.. Sowas lustiges habe ich schon lange nicht mehr hier gelesen..
Und seit wann kann jemand von der Ehefrau abgemeldet werden? Wieso haben die Behörden in den letzten beiden Jahren keinen Kontakt mit ihm aufgenommen (nun ging das mit der Benachrichtigung ja auch...) wenn er "illegal" hier war? Wie hat er denn eigentlich gearbeitet wenn er da nicht mehr gemeldet war?
Corazoncito, mach Dich mal ein bisschen schlau bevor Du ihn heiratest....
Er hat nie bei ihr gelebt sondern bei seinem Vater. Es war so abgemacht und sie war einverstanden. Dann wollte sie aber, dass er doch bei ihr lebt usw.
Ich hatte Einsicht in alle Akten und weis, dass es stimmt, was er erzählt. Hab da zwar noch ein paar Lücken, aber alles in allem fügt es sich zu einem Bild zusammen.
Sein Visum davor war bis Dezember und da hätten wir uns getrennt, wenn er hätte ausreisen müssen, weil wir einfach noch zu kurz zusammen waren.
Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine Ex zu heiraten, die noch total in ihn verliebt ist. Aber er hat sich dagegen entschieden, weil er nicht mehr mit einer Frau verheiratet sein will, die er nicht liebt.
Jetzt warten wir auf die Entscheidung vom Ausländeramt, ob er nochmal eine Visumverlängerung bekommt, damit wir heiraten können. Dann sehen wir weiter, was es noch für Möglichkeiten gibt.
In Antwort auf:
Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine Ex zu heiraten, die noch total in ihn verliebt ist. Aber er hat sich dagegen entschieden, weil er nicht mehr mit einer Frau verheiratet sein will, die er nicht liebt.
So, steht das auch in den Akten dass er die Möglichkeit zur Bigamie hatte???? Ich lache mich weiter schlapp Corazoncito, Bigamie ist, wenn jemand (ob nun Kubaner oder nicht - das schon mal für Renate ) heiratet, aber erst im März seine Scheidungspapiere bekommt.... Na dann lies mal schön weiter was noch so in den Akten steht. Ich bin übrigens der Meinung dass man sofort ausgewiesen gehört sobald eine Scheinehe auffliegt - nur so am Rande -
1. Niemals!!! Nie!!!!! den Begriff "Scheinehe" benutzen - eine "Scheinehe" zieht den sofortigen Verlust des Aufenthaltstitels nach sich.
Ansonsten ist ein dauerhafter Aufenthalt nach zwei- bzw. dreijähriger Ehedauer festgelegt.
Dazu:
§ 19 Ausländergesetz - AuslG
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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