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An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
#29 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
VISA ist nicht gleich VISA
"Besuchsvisa" wird schwer, da der Harzer Roller im Alter von 40 Jahren ja lediglich einen Freibetrag in Höhe von 8000,-€ angespart haben darf, für den ganzen Papierkram geht davon schon mal ein Teil drauf. Ob der Rest ausreicht für eine anzuerkennende Verpflichtungserklärung kann bezweifelt werden, da ja ausser diesem Vermögen sonst kein weiteres Einkommen vorhanden ist. Sollte der Vater das Kind in Kuba bereits anerkannt haben und gegenüber der Botschaft zum Ausdruck gebracht haben in naher Zukunft einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu wollen so ist Besuchsvisa sogut wie ausgeschlossen da die Mutter schon sehr überzeugend darlegen muss, nach Kuba zurückzukehren. Rückkehrbereitschaft ist Grundvoraussetung eines "Besuchsvisums"
"VISA zur Familienzusammenführung" setzt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach kubanischem Recht oder Heirat (wozu) voraus.
Nach Abschluss dieser und der Vorlage der kubanisch legalisierten und übersetzten Geburtsurkunde, welche den Deutschen als Vater ausweist + gemeinsame Nameserklärung + Sorgeerklärung erteilt die deutsche Botschaft auch vor Abschluss des Verfahrens in Deutschland ein sogenanntes "Höflichkeitsvisum" in den kubanischen Reisepass des Kindes, da dieses aufgrund der Abstammmung "Deutscher" ist.
Das deutsche Kind ist dann Rechtsgrund zur Erteilung des Einreisevisa zur "Familienzusammenführung zur gemeinsamen Personensorge" für die Kindesmutter. Der Vater muss nur ausreichend Wohnraum zur artgerechten Haltung der Kindesmutter - nicht des Kindes - bei seiner Ausländerbehörde nachweisen können. Keinen Verdienstnachweis! Rechtsgrund ist nur das Kindschaftverhältnis deutsches Kind - kubanische Kindesmutter.
Bei der Ausländerbehörde erhält die Mutter dann den wirksamen Aufenthaltstitel.
don olafio
(
gelöscht
)
#30 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
Don Olafio
In Antwort auf:
Wenn das Kind in Kuba geboren wird, ist es aber nicht deutsch, oder?!
Oder! Ein Blick in die Vorschrift erleichtert auch hier die Rechtsfindung:
Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG § 1
Deutscher ist, wer die ... unmittelbare /* Reichs*/angehörigkeit ... besitzt.
StAG § 3
Die Staatsangehörigkeit ... wird erworben
1. durch Geburt (§ 4), ...
StAG § 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes
nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach
den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen
Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die
Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet
sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Kind mit einem deutschen Elternteil ist also immer (auch) Deutsch. Mit allen Rechten und Pflichten:
I. Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
AuslG § 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem
Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt
wird.
AuslG § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat;
sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
Man beachte § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, z.B. im Falle des getrennt Lebens. Das Aufenthaltsrecht einer "importierten", sorgeberechtigten Mutter ist hier m.W kaum knackbar. Kubanitos Fall ist eindeutig in § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geregelt. Die Aufenthaltserlaubnis IST in diesem Fall zu erteilen. Schwierig war es bislang allein, wenn der ausländische Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem deutschen Elternteil und dem Kind lebt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht hier kurz vor Weihnachten - in absehbarer Weise, da in Forsetzung seiner jahrzehtelangen familienfreundlichen Rechtsprechung - klare Vorgaben formuliert.
Meint: Bei einer Eheschließungspanne hat man ohne Kinder immerhin zwei Jahre lang die Chance, den ausländischen Ehegatten wieder dahinzuschicken, wo er oder sie hingehört (vgl. $ 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Gibt es allerdings Kinder und hält sich dieses Kind in Deutschland auf, dann wird es praktisch unmöglich, den lieben Anhang jemals wieder loszuwerden. Übrigens mit allen zivilrechtlichen Konsequenzen (Unterhaltszahlungen, Versorgungsausgleich und und und).
Für einen Hartz-IV-Empfänger ist das allerdings egal. Für jeden, der noch ein bischen zu verlieren hat, sieht das möglicherweise jedoch ganz anders aus.
Noch vor zwei Stunden in Bünde beim Chinesen gesessen habende Grüße,
Stephan
In Antwort auf:
Ein Blick in die Vorschrift erleichtert auch hier die Rechtsfindung:
Und ein Blick in den Sachverhalt erleichert die Subsumtion
Vater und Mutter sind im Ausgangsfall nicht verheiratet, sprich hier zieht nicht § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Dies ist meiner Interpretation nach auch gar nicht notwendig, da das Kind als Deutscher mit Rücksicht auf Artikel 11 GG Grundrechtsschutz genießt und damit den Wohnsitz im Bundesgebiet frei begründen, wählen darf (im Zusammenhang mit dem Sorgerecht der Mutter). Dies führt dann eben doch zu $23 Abs.1 Nr.3 AuslG und damit zum wesentlich einfacheren Weg des Visums zur gemeinsamen Personensorge eines minderjährigen Kindes.
Vorteil für den Vater. Seiner Unterhaltpflicht dem Kind gegenüber wird er stets genügen müssen, sollte die Beziehung allerdings scheitern, kann die Mutter zwar in D bleiben, hat aber selbst keinerlei eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater.
Also keine Heirat, sondern wenn dann lediglich Kindschaftsanerkennung. Dies führt zum gleichen Ergebnis - Mutter und Kind sind in Deutschland.
Unabhängig von unserem juristischen Geplänkel, sind in Kuba die überraschend schnellen Zeugnisse einer nicht nachvollziehbaren Fruchtbarkeit von uns deutschen Männern immer wieder beeindruckend.
Viel eher sollte man seine eigentliche Zulänglichkeit dahingehend überprüfen, ob man tatsächlich der Meinung ist dass die 20 Jahre jungere Freundin nicht eher das Kind ihres kubanischen Novios dahingehend benutzt es als Sprungbrett in ein besseres Leben zu benutzen.
Dabei sollte ein DNA Test im Zweifelfall stets die erste Hürde bilden.
#33 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
In Antwort auf:Ja, denn dann wird der Mutter ein Bleiberecht bei ihrem deutschen Kind und Ehegatten gewährleistet.
Oder dein kommentar, bezieht sich nur auf die Tatsache,die cubanita hat einen deutschen Kind hat ?
In Antwort auf:Nein, nicht jeder, sondern nur Deutsche Staatsbürger. (also du kannst diesen Trick nicht anwenden )
wenn ich dich richtig verstehe, könnte jeder der hier keine Einkommen hat, eine ausländische Frau heiraten, und sagen wir mal so, seine Ehe hier in Old Germany auf kosten der Steuerzahler führen ?
e-l-a
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(
Gast
)
#34 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
lass mich nicht dumm sterben, sagen wir mal MisterX , deutsch Staatsbürger, lebt vom arbeitslosengeld oder Hartz IV, er heiratet in Cuba , die Dame geht zur Botschaft in Havanna mit die Heiratsurkunde und bekommt seine Einreisevisa zu Familienzusammenführüng, ohne das weder Wohnungräumlichkeit oder Einkommen des Ehemannes überprüft wird ??
Und muss seitens des mannes auch keine Einladung vorliegen ??
Und wenn sie hier ist, beantragt einen AE und wird HArtz IV bekommen, ( sofern der Mann davon lebt ) obwohl sie noch nie was eingezahlt hat
#36 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
Mit gemeinsamem (deutschen) Kind geht jedoch immer. Alles andere dürfte schwer bis unmöglich sein.
In Antwort auf:Sozialhilfe und Hartz4 ist im Gegensatz zum ALG völig unabhängig von irgendwelchen vorangegangenen Einzahlungen, sondern richtet sich allein nach der Bedürftigkeit.
Und wenn sie hier ist, beantragt einen AE und wird HArtz IV bekommen, ( sofern der Mann davon lebt ) obwohl sie noch nie was eingezahlt hat
Aber wenn die Frau erstmal legal hier ist, dann bekommt sie auch Geld vom Staat. Die unzähligen Asylanten leben doch schließlich auch vom Geld des deutschen Steuerzahlers, und davon sind die wenigsten legal hier eingereist. Gezahlt wird zumindest bis zur Abschiebung.
e-l-a
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Ela
erkläre mir es einfacher
Er heiratet Sie, was passiert dann
Sie will nach BRD ...
Was muss der Ehemann machen ??
So wie ich das verstanden habe, reicht allein die heiratsurkunde mit einen deustchen damit Sie nach BRD einreisen kann, es muss seitens der deutschen Ehemann nix anderes vorgelegt werden richtig oder falsch ?
Ganz anders wäre, wenn der Ehemann kein deutscher wäre, richtig oder falsch ?
(
Gast
)
#38 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
Wenn sie mit einem Deutschen verheiratet ist, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Deutsche in Deutschland (und nicht z.B. in Thailand oder Kuba) lebt. Und kann dann hier wohl auch Stütze, Hartz IV, wie auch immer beantragen. Ist gar nix weiter nachzuweisen. Der Deutsche muss halt (überwiegend) in Deutschland leben. Das meint der Gesetzgeber.
Liebe Biene
was verstehst du hier ??
Quelle: http://www.verband-binationaler.de/aufenthalt/druck.htm
TEXT: Ehegattennachzug
Die mit Deutschen verheirateten Drittstaater/-innen haben einen Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland und zwar unabhängig von dem Nachweis einer finanziellen Sicherung des Lebensunterhalts. Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Beizulegen ist die Heiratsurkunde als Nachweis für die Familienzugehörigkeit sowie der Reisepass als Identitätsnachweis. Ob die deutsche Auslandsvertretung weitere Dokumente und Unterlagen für die Bearbeitung dieses Antrags benötigt, sollte am besten direkt erfragt werden.
Je nach Herkunftsland werden zusätzliche Überprüfungen vorgelegter Urkunden und Dokumente hinsichtlich der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit durchgeführt. Vielfach werden Paare getrennt befragt, um herauszufinden, dass keine sogenannte Scheinehe geschlossen wurde, die keine Einreise und keinen Aufenthalt in Deutschland nach sich ziehen würde.
Wie beim Eheschließungsvisum sieht das Verfahren auch beim Ehegattennachzug vor, dass die deutsche Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde im Inland Kontakt aufnimmt und diese um ihre Zustimmung zur Visumerteilung bittet. Die örtliche Ausländerbehörde prüft, ob trotz Rechtsanspruchs Einreisehindernisse bestehen, z.B. eine Einreisesperre aufgrund einer früheren Abschiebung. Diese wäre erst im Inland aufzuheben, um ein Einreisevisum erteilen zu können
In Antwort auf:
bei mir hat man damals nein gesagt.
Damals hamse auch anders gegrüßt. Aber wir reden ja über's heute. Und da ist mir vollends unerklärlich, was an dem Satz "Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat" nicht zu verstehen sein soll.
Immer noch rumrätselnde Grüße,
Stephan
Schlecht zu beantworten, wir wollten damals hier heiraten, da hat man ihn nicht einreisen lassen, aber wenn wir in Kuba geheiratet hätten, dann wahrscheinlich ja. Das ist dann Familienzusammenführung. Es kommt darauf an, wo Du heiratest. Also am besten im Ausland heiraten und Partner dann zusammenführen lassen. Das klappt dann. Biene
" Und wenn sie hier ist, beantragt einen AE und wird HArtz IV bekommen, ( sofern der Mann davon lebt ) obwohl sie noch nie was eingezahlt hat "
Sie bekommt kein Arbeitslosengeld II, da sie keine EU-Bürgerin ist und auch das Papier E301 (Nachweis über im EU-Ausland geleistete versicherungspflichtige Arbeit) nicht vorweisen kann.
(
Gast
)
#44 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
In Antwort auf:
nd wenn sie hier ist, beantragt einen AE und wird HArtz IV bekommen, ( sofern der Mann davon lebt ) obwohl sie noch nie was eingezahlt hat "Sie bekommt kein Arbeitslosengeld II, da sie keine EU-Bürgerin ist und auch das Papier E301 (Nachweis über im EU-Ausland geleistete versicherungspflichtige Arbeit) nicht vorweisen kann.
Also HartzIV bekommt kein Mensch in Deutschland sondern Leistungen nach HartzIV, das heisst falls derjenige nicht mindestens 10 Stunden arbeiten könnte Sozialhilfe oder ansonsten
ALG II.
Que te diviertas bien
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cuba-particular.de
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y gastes poco
In Antwort auf:
Wenn das Kind einen deutschen Elternteil hat ist es deutsch, für uns zumindest die Cubaner sehen das natürlich wieder mal nicht so
Nein, die Kubaner sehen das genauso wir wir, dh, wie die BRD als Staat
Den es bleibt dabei. Wenn Staaten solche Fragen nicht in Abkommen geregelt haben, was zwischen Kuba und der BRD der Fall ist, gilt allgemein, dass jeder Staat in Bezug auf mehrfache Staatbürgerschaft immer nur die eigene anerkennen muss.
Ein in Kuba geborenes Kind eines Deutschen und einer Kubanerin hat beide Staatsbürgerschaften.
Für die Kubaner gilt in Kuba aber nur die eigene und sie haben keinerlei internationale Verpflichtung, sich in dieser Frage anders zu verhalten
Sie bekommt kein Arbeitslosengeld II, da sie keine EU-Bürgerin ist und auch das Papier E301 (Nachweis über im EU-Ausland geleistete versicherungspflichtige Arbeit) nicht vorweisen kann
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Also: wiederholung:
Als Ehefrau eines deutschen, kann sie hier ohne weiteres Einreisen, sprich Einkommen werden nicht überprüft, sie hat ein bleiberecht.
Der Mann bekommt hartz IV, er muss den träger die mitteilung machen, dass nun seine Ehefrau hier eingetroffen ist, 2 Personen können ja schlecht von nur einen Hartz IV leben ?
Was passiert dann ??
Sie bekommt kein Aufenthaltrecht, und muss wieder zurück ??
Eigentlich nicht logisch, denn im diesen Fall wäre ja sinnvoll sie gar nicht einreisen zu lassen.
So wie Ela das geschrieben hat, verstehe ich, dass ALG II = Hartz IV , und das bekommen Leute unabhängig davon ob sie was eingezahlt haben, und unabhängig ihre nationalität, sofern natürlich ein bleiberecht in deutschland haben.
Was habe ich verkehrt verstanden ?
#48 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
In Antwort auf:Heute mal Kümmelkerne spalten?
Also HartzIV bekommt kein Mensch in Deutschland sondern Leistungen nach HartzIV,
e-l-a
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#49 RE: An die Leute welche sich mit Gesetze auskennen
In Antwort auf:Aussage B
Wenn das Kind einen deutschen Elternteil hat ist es deutsch, für uns zumindest die Cubaner sehen das natürlich wieder mal nicht so
In Antwort auf:Und wo ist da jetzt der Unterschied?
Ein in Kuba geborenes Kind eines Deutschen und einer Kubanerin hat beide Staatsbürgerschaften.
Für die Kubaner gilt in Kuba aber nur die eigene
In Antwort auf:Nein, das gerade tun sie eben nicht!
Nein, die Kubaner sehen das genauso (wie)wir
e-l-a
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In Antwort auf:
Nein, die Kubaner sehen das genauso (wie)wirNein, das gerade tun sie eben nicht!
Doch sie tun es.
Nun also noch mal ganz langsam.
Bei doppelter Staatsbürgerschaft erkennt jedes Land, wenn es kein Abkommen gibt welches solche Fragen regelt, immer nur die eigene Staatsbürgerschaft an.
Dies bedeutet, für die Kubaner ist das Kind kubanisch und sonst garnichts.
Es unterliegt der Schulpflicht, dem Zivil- und Militärdienst, braucht einen kubanischen Ausweis oder Pass uswusf.
Deutsche Dokumente, zB. einen Pass muss Kuba nicht anerkennen. Es entscheidet selbst darüber, ob es dies tut oder nicht.
Ist das Kind in Deutschland und seine deutsche Staatsbürgerschaft ist geklärt, verhält sich Deutschland in genau der gleichen Weise wie Kuba.
Die kubanische Staatsbürgerschaft hat im Verhältnis dieses Menschen zur BRD keine Bedeutung.
Für die BRD ist er Deutscher und sonst nichts bzw. die BRD entscheidet auf der Grundlage eigenen Rechts, wie in Bezug auf die zweite Staatsbürgerschaft zu verfahren ist.
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