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Kind und Kegel
Moin Elisabeth,
sie ist zusammen mit dem Kind nach Paris geflogen. Sie hatte eine PVE. Bei dem Kind weiß ich es nicht genau. Sie hat aber immer behauptet für das Kind bräuchte sie keine Invitación. Ob daraus folgt, dass das Kind keine PVE braucht, oder einfach eine bekommt, wenn es mit der Mama ausreist weiß ich nicht.
ciao
Bastian
--
Was wir da machen ist verboten,
aber es ist wunderbar
(TSS) --
#27 RE:Kind und Kegel
In Antwort auf:
Die Mutter hat gegenüber der BRD KEINE Ansprüche, die sich von denen anderer kubanischer Frauen unterscheiden.
Stimmt nicht, oder sehe ich das völlig falsch!??
Siehe:
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Ausländergesetz
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(...)
Alles wird gut, immer nur lächeln! (schön wär's)
In Antwort auf:
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat;
Das ist das Henne/EI Problem
D.h. wenn dein Kind hier lebt, kann deine Freundin als Mama Nachkommen. Bei einem Säugling dürfte das schwierig werden.
Die gemeinsame Einreise geht wohl nur über Umwege (siehe mein anderes Posting).
ciao
Bastian
P.S. Ein ähnliche Problem haben wohl Deutsche, die im Ausland gelebt haben, und dann mit ihrem Ausländischen Ehepartner wieder nach D zurück wollen. Da muß dann auch erst der Deutsche nach D und, dann kann die Familienzusammenführung beantragt werden
--
Was wir da machen ist verboten,
aber es ist wunderbar
(TSS) --
In Antwort auf:
Stimmt nicht, oder sehe ich das völlig falsch!??
Ich vermute mal, daß Du dies nicht völlig falsch siehst. Nur ist die m.E. entscheidende Formulierung, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
Das trifft für Dein künftiges Kind auf jeden Fall erst mal nicht zu.
Es obliegt der Festlegung der Erziehunbgsbrechtigten, über den Aufenthaltsort Minderjähriger zu entscheiden. Mit der Anerkennung der Vaterschaft wirst Du NICHT zum Erziehungsberechtigten (nach deutschem Recht, in Kuba mag das anders sein) sondern zunächst erst mal zum Unterhaltsverpflichteten.
Du also kannst nicht über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden. Das wäre sonst sicher das Einfachste.
Das kann nur die Kindesmutter, die aber zum Zeitpunkt der Geburt nicht das Recht hat zu sagen, ich wünsche, daß das Kind in Deutschland lebt, da es deutsch ist.
Da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes eben nicht Deutschland ist - wie sollte dies auch der Fall sein - entsteht eben kein Rechtsanspruch.
Plausibel scheint mir, was bastians schreibt, daß es erst mal irgendwie gelingen muß, Frau und Kind nach Deutschland zu bekommen. Die Mutter hat m.E keinerlei Anspruch auf ein deutsches Visum.
Einen "Deutschen" auszuweisen - in diesem Fall das Báby - geht auf jeden Fall nicht. Und es von der Mutter zu trennen auch nicht.
Würde daas Kind aber ohne die Mutter einreisen, müßte es zwingend zurück zur Mutter gebracht werden.
Was aber für Dich interessant sein könnte, sind die neuen Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht von Eltern, die nicht zusammenleben. Da gibt es seit 1998 neue gesetzliche Regelungen, die sowas stark vereinfachen. Auskünfte sollten die Jugendämter erteilen können.
Per gemeinschaftlicher Willenserklärung können beide unverheiratete Eltern - bei Geschiedenen ist nicht mal dies mehr notwendig - das gemeinsame Sorgerecht feststellen lassen.
Ob es da ber noch ausländerrechtliche Haken gibt, weiß ich nicht. 'Habe mich mangels Notwendigkeit damit noch nicht so beschäftigt
#30 RE:Kind und Kegel
In Antwort auf:
Nochmal einfacher gefragt. Krieg ich die Beiden, wenn das Kind in Kuba geboren wird, anschließend relativ einfach auf Dauer nach Deutschland, um hier zusammen zu leben? Dieses auch ohne zu heiraten?
In Antwort auf:
ganz einfach ja.Cubanische Seite: da beide aber nur mit PVE ausreisen, müssen sie nach
11 Monaten wieder zurück und wieder mit Einladung usw. züruck nach Deutschland.Deutsche Seite: die cubanische Mutter hat ja dann eine befristete AE und kann
in Deutschland bleiben, das Kind sowieso, da es ja auch einen deutschen Pass
hat.
Sharky, Wie denn nun, sags mir doch bitte! Wie kommen die Beiden nach Deutschland?
Alles wird gut, immer nur lächeln! (schön wär's)
#32 RE:Kind und Kegel
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