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Der befristete Aufenthaltstitel...
20.06.2013 10:24
#4 RE: Der befristete Aufenthaltstitel...
Ganz sicher? Wir hatten damals eine dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung, die beliebige Aus- und Einreisen nach Deutschland erlaubte, aber nur für einen Aufenthalt in Deutschland galt. Erst die Plastekarte mit dem dreijährigen Aufenthaltstitel galt für den gesamten Schengenraum.
20.06.2013 11:47 (zuletzt bearbeitet: 20.06.2013 11:48)
#5 RE: Der befristete Aufenthaltstitel...
Zitat von Jose Ramon im Beitrag #4
Ganz sicher? Wir hatten damals eine dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung, die beliebige Aus- und Einreisen nach Deutschland erlaubte, aber nur für einen Aufenthalt in Deutschland galt. Erst die Plastekarte mit dem dreijährigen Aufenthaltstitel galt für den gesamten Schengenraum.
Ja, eigentlich schon, habe Schengen-Gesetz gefunden (Sein AT ist auch so eine ausweisähnliche Plastikkarte.)
Zitat
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(2a) Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
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