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Einladung
#1 Einladung
Gedankenspiel:
Kann ich, um meine Frau für drei Monate nach Deutschland einzuladen, zuerst die Einladungerprozedur bei der kubanischen Botschaft in Berlin in Angriff nehmen, um dann nach dem Ablauf dieser das Visum bei der deutschen Botschaft in Havanna zu beantragen (Paß ist bereits vorhanden), um dann mit meiner Frau nach drei, vier Tagen Bearbeitungszeit nach Deutschland zu fliegen? Oder spielt das deutsche Visum für die kubanischen Behörden (mit Ausnahme der am Flugplatz) eine Rolle?
Über richtungsweisende Auskünfte würde ich mich freuen.
Da Du verheiratet bist, gilt (nach den gesetzt vom 1/5/2007) nur eine Kopie der Heiratsurkunde. Früher, mussten auch verheiratete den Visum vorlegen um PVE zu beantragen.
Übrigens, empfehle Dir den PRE in Kuba zu beantragen, z.Z. sind die Bearbeitungszeiten über die Consultoria circa. 3/4 Wochen, nicht länger als 1 Monat!
Für den Antrag eines Besuchvisums ist die carta de invitacion nicht notwendig evtl. aber förderlich
und da sie m.E. 1 Jahr gültig ist, machst Du nichts falsch, wenn Du die Einladung schon mal machst.
Schwieriger dürfte es mit dem Visum innerhalb von 3-4 Tagen werden.
Wenn ihr verheiratet seid, geht's doch eher um Familiennachzug.
Da dauert die Bearbeitung wesentlich länger.
Zusätzlich wird der Familiennachzug durch das neue Zuwanderungsgesetz erschwert.
Beim Antrag eines Besuchvisums wird Deiner Frau vermutlich eine Emigrationsabsicht unterstellt.
Es sei denn, sie hat wirklich relevante Gründe nach Kuba zurückzukehren
wie z.B. Kinder, Immobilien, einen super Job, pflegebedürftige Eltern o.ä.
würde mich gründlich informieren bevor Du nach Kuba reist und sie dann kein Visum bekommt.
viel Erfolg...
#4 RE: Einladung
Wenn Du Dich nicht geschickt anstellst, bekommst Du gar keine Gelegenheit,
der Botschaft irgendetwas klar zu machen.
Und wenn nicht einer der o.g. Gründe vorliegt, die eine Rückkehrbereitschaft erkennen lassen,
wird es meiner Meinung nach schwierig mit dem Besuchsvisum.
aber frag mal bei der Botschaft nach oder weiter hier...
vielleicht hat ja jemand hier aktuelle Infos oder Erfahrungen zu so einem Fall...
#6 RE: Einladung
Danke für die Antwort. Auch für den Hinweis auf die neue Reglung. Im vergangenen Jahr war ich bei der Vorsprache noch dabei. Eigentlich ist es ja eine Frechheit, dass einem von der Botschaft einfach unlautere Absichten unstellt werden, zumal wir ja Familienzusammenführung beantragen könnten, wenn wir denn wöllten. Zum Glück haben wir (bzw. sie) ja ein Haus/Hütte in Kuba, was ja zumindest ein Argument für die Rückkehrwilligkeit ist.
Zitat von Jose Ramon
Eigentlich ist es ja eine Frechheit, dass einem von der Botschaft einfach unlautere Absichten unstellt werden, zumal wir ja Familienzusammenführung beantragen könnten, ...
Eigentlich nicht.
Deren Aufgabe ist die Aufrichtigkeit des Antrages zu prüfen und wenn ihr verheiratet seid, dann liegt es nahe, dass mehr als nur ein Besuch des Ehegatten beabsichtigt ist. Für ein Visum zur Familienzusammenführung sind sie aber nicht zuständig. Kommt hinzu, dass die Erteilung neuerdings von einigen Sprachkenntnissen abhängig gemacht und damit erschwert wurde. Es kann also durchaus unterstellt werden, dass mit der Beantragung eines Besuchsvisums beabsichtigt ist, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen.
Insofern kann ich mir schon vorstellen, dass sie von der Rückkehrwilligkeit überzeugt werden müssen. Sonst dürften sie kein Besuchsvisum erteilen.
#8 RE: Einladung
Zitat von Esperanto2
Deren Aufgabe ist die Aufrichtigkeit des Antrages zu prüfen und wenn ihr verheiratet seid, dann liegt es nahe, dass mehr als nur ein Besuch des Ehegatten beabsichtigt ist.
...
Insofern kann ich mir schon vorstellen, dass sie von der Rückkehrwilligkeit überzeugt werden müssen. Sonst dürften sie kein Besuchsvisum erteilen.
Dies wär ja nun endgültig ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 6 GG.
#10 RE: Einladung
Zitat von Esperanto2Zitat von ElHombreBlanco
Dies wär ja nun endgültig ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 6 GG.
Sicherlich nicht, wenn die Ablehnung damit begründen wird, man möge doch ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.
Warum, wenn nur ein dreimonatiger Besuch geplant ist? Und selbst wenn er nur dazu dient, die FZF vorzubereiten, indem hier ein Sprachkurs belegt wird...
In Antwort auf:
Warum, wenn nur ein dreimonatiger Besuch geplant ist? Und selbst wenn er nur dazu dient, die FZF vorzubereiten, indem hier ein Sprachkurs belegt wird...
Dann wäre dies der erfolgversprechenste Weg, die neuen Bestimmungen über die Sprachkenntnisse für die FZF zu umgehen.
Eigentlich kann ich mir auch nicht vorstellen, dass eine Ausweisung eines Ehegatten wegen unzureichender Deutschkenntnisse erfolgen könnte und dies dann noch mit den Art 6 des GG zu vereinbaren. Insofern müßte die Hürde vorab bei der Visumserteilung gestellt werden, wenn die neue Bestimmung zur FZF hinsichtlich der verlangten Deutschkenntnisse greifen soll.
#12 RE: Einladung
Dies war jedenfalls geplant, u.a. auch um den Heiratstourismus nach DK zu unterbinden. Ob es Gesetz wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.
Es kann aber nach meinem unmaßgeblichen Rechtsverständnis nicht sein, dass für die besuchsweise Einladung eines Ehegatten die gleichen oder gar noch höhere Hürden seitens unseres Staates aufgestellt werden, wie für Bekannte/Freunde bzw. Verwandte hier lebender Ausländer.
#13 RE: Einladung
Zitat von ElHombreBlanco
Es kann aber nach meinem unmaßgeblichen Rechtsverständnis nicht sein, dass für die besuchsweise Einladung eines Ehegatten die gleichen oder gar noch höhere Hürden seitens unseres Staates aufgestellt werden, wie für Bekannte/Freunde bzw. Verwandte hier lebender Ausländer.
Auch nach meinem Rechtsverständnis. Man stelle sich vor, dass dieselbe Person jahrelang anstandslos Besuchvisa im Vertrauen darauf erteilt bekam, dass diese nicht für eine illegale Einwanderung missbraucht werden und ihr bei Heirat genau dies als „Illegalität“ unterstellt wird.
Mir ging es bei meinen Einwendungen auch nur die Zuständigkeit und Aufgabenstellung der Visaabteilung bei der Antragsstellung zu verdeutlichen und die sind nun mal für ein Besuchsvisum nach dem Schengener Abkommen und dem nationalen Visum für die Familienzusammenführung sehr unterschiedlich.
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