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Damit Ferien nicht in der Zelle enden
Damit Ferien nicht in der Zelle enden
Drogenbesitz im Ausland - ein Spiel mit dem Feuer
Ein grünes Schild am Strassenrand irgendwo in Florida: No Drugs (keine Drogen), darunter Handschellen. Innert eines Augen-Blicks wird man nachdenklich: Was, wenn die schönsten Tage im Jahr plötzlich in einem ausländischen Gefängnis enden? Dass sie für gewisse Glücksmomente möglicherweise einen hohen Preis bezahlen, ist vielen Jugendlichen nicht bewusst. Denn in beliebten Touristendestinationen werden für Drogenbesitz drakonische Strafen verhängt, die wir kaum für möglich halten (siehe Kasten). Ganz zu schweigen von den Haftbedingungen . . .
108 Schweizer in Haft
Die Zahlen sprechen für sich: «Zurzeit betreut die zuständige Sektion des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten 265 Schweizerinnen und Schweizer in Haft, darunter sind 108 Drogendelikts-Haftfälle mit einem Strafmass von sechs Monaten bis lebenslänglich», ist von Daniela Stoffel-Fatzer vom EDA-Informationsdienst zu erfahren. Das schweizerische Recht sieht beispielsweise bei Drogendelikten eine Maximalstrafe von 20 Jahren vor. Zum Vergleich zwei Beispiele aus dem Ausland: In Thailand wurde ein Schweizer wegen Besitz - und versuchtem Export - von 560 g Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 40 Jahren verurteilt. In Kuba wurde gegen einen Schweizer wegen Drogendelikten eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren verhängt. Selbstverständlich seien solche Unterschiede in der Strafzumessung nicht nur bei Drogendelikten möglich, heisst es beim EDA.
Keine Einflussmöglichkeit
Wie steht es mit der Unterstützung durch das Heimatland? «Das Strafverfahren wird im Ausland durchgeführt, und die Schweiz hat keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen», betont Sabine Zaugg, stellvertretende Informationschefin beim Bundesamt für Justiz (BJ). Sie weist darauf hin, dass die betroffene Person auf Wunsch von einer Schweizer Vertretung im betreffenden Land konsularisch betreut werden kann. Wer sich an den Fall Hänggi erinnert, weiss: das kann dauern. Vater Andreas und Sohn Nicolas Hänggi wurden 1997 mit Silvio Giovanoli ursprünglich zu 12 Jahren Haft verurteilt, der Vater wurde in der Kassation freigesprochen. Nicolas Hänggi und Silvio Giovanoli kamen 1999 nach sechs Jahren und drei Monaten wegen guter Führung frei.
Worauf es ankommt
Gleiche oder ähnliche Delikte können je nach Land unterschiedlich bestraft werden. Das Strafmass hängt laut EDA von folgenden Umständen und Kriterien ab:
· Wiederholungstäter(in) oder nicht · Harte oder weiche Drogen · Menge · nur Eigenkonsum oder Handel? · Strafreduktion aufgrund von mildernden Umständen möglich? · Hafterstehungsfähigkeit (jemand ist physisch und psychisch in der Lage, eine Haft abzusitzen) · Kooperationsgrad (Bsp. Aussagebereitschaft gegenüber Behörden bezüglich Bezugsquellen) · Besetzungsgrad der Gefängnisse · Überstellungsmöglichkeit in die Schweiz.
«Für Jugendliche dürfte es wohl genügend instruktiv und hoffentlich auch abschreckend sein, dass in vielen Ländern weltweit schon bei relativ geringem Drogenbesitz - inklusive ‹weicher› Drogen - eine mehrjährige Haft in misslichen bis sehr miesen Haftbedingungen angeordnet wird», so Daniela Stoffel-Fatzer vom EDA.
Erschwerende Bedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug können von den Verhältnissen in der Schweiz abweichen. «Auf jeden Fall gilt es zu bedenken, dass eine fremde Sprache, kulturelle Unterschiede und die Distanz zur Heimat - beispielsweise weniger Gelegenheit für Besuche durch Angehörige - für eine gefangene Person eine zusätzliche Belastung ist», so Sabine Zaugg vom BJ. Zudem würden ausländischen Gefangenen im Strafvollzug Hafterleichterungen wie Urlaube meistens zurückhaltender gewährt. Auch wenn die Schweiz auf das Strafverfahren im Ausland keinen Einfluss hat, kann sie mit gewissen Staaten Verträge schliessen. So ermöglicht es das Über- einkommen des Europarates vom 21. März 1983 Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates verurteilt wurden, unter gewissen Voraussetzungen für die Verbüssung der Strafe in den Heimatstaat zurückzukehren. Diesem Übereinkommen sind gemäss BJ folgende Länder beigetreten: die meisten europäischen Staaten - inklusive die Schweiz -, Australien, Israel, Japan, Mauritius, Tonga, die USA, Kanada, Bahamas, Bolivien, Chile, Costa Rica, Panama, Trinidad, Tobago und Venezuela. Zudem hat die Schweiz mit Thailand, Marokko und seit kurzem mit Barbados vergleichbare Staatsverträge abgeschlossen. Die erwähnten Staatsverträge verpflichten die Mitgliedstaaten übrigens nicht, einem Ersuchen um Überstellung stattzugeben. Und dieses Verfahren kann frühestens dann in Gang gesetzt werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt: mindestens die gesamte Dauer der Untersuchungshaft muss im Ausland verbracht werden. «Das Überstellungsverfahren dauert mindestens sechs Monate, häufig sogar wesentlich länger, da in den beiden involvierten Staaten mehrere Behörden beteiligt sind», gibt Sabine Zaugg zu bedenken. Fazit: Wer glaubt, die Schweizer Behörden würden ihren Bürgerinnen und Bürgern bei einem Delikt im Ausland sofort zu Hilfe eilen können und sie eine allfällige Strafe zuhause absitzen lassen, täuscht sich. Es lohnt sich, in Glücksmomenten den Kopf nicht ganz zu verlieren. Sybil Jacoby
Einige Jahre bis lebenslänglich
Feriendestinationen in alphabetischer Reihenfolge und das Strafmass bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Oft werden schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen harte Gefängnisstrafen verhängt. · Costa Rica: 5 bis 20 Jahre Gefängnis. Prekäre Haftbedingungen. · Dominikanische Republik: 5 bis 30 Jahre. Prekäre Haftbedingungen (u. a. Gewalt unter Häftlingen). · Indien: langjährige Haftstrafen, keine Begnadigungsmöglichkeit! Prekäre Haftbedingungen. · Kuba: 3 bis 30 Jahre, auch Todesstrafe. Schwierige Haftbedingungen. · Malaysia: äusserst hart bis hin zur Todesstrafe. Wesentlich schlechtere Haftbedingungen als in der Schweiz. · Malediven: lebenslängliches Gefängnis. Schwierige Haftbedingungen. · Mauritius: langjährige Gefängnisstrafen bis hin zu lebenslänglich. · Namibia: schon bei kleinen Mengen zum Selbstgebrauch Gefängnisstrafen von 1 bis 3 Jahren und hohe Bussen. · Singapur: langjährige Haft-, Geld- und Prügelstrafen bis hin zur Todesstrafe. Strenge Haftbedingungen. · Sri Lanka: langjähriger Freiheitsentzug, auch Todesstrafe. Prekäre Haftbedingungen. · Südafrika: Bussen oder Freiheitsentzug zwischen 1 Jahr oder 20 Jahren. · Thailand: langjähriger Freiheitsentzug bis lebenslänglich, auch Todesstrafe. Harte Haftbedingungen. · Türkei: 1 Jahr bis 20 Jahre. Prekäre Haftbedingungen. · USA: mehrere Jahre Haft (Drogenhandel: lebenslänglich), Einreisesperre. · Zypern: Republik Zypern Gefängnisstrafen bis lebenslänglich, Nordzypern bis zu 20 Jahren. (sj)
http://www.eda.admin.ch (unter «Reisehinweise»)
In Antwort auf:
ich hoffe das meine zweibeinige droga nicht unter die drogengesetze von fidels reich fällt?
Ja, die können auch furchtbar abhängig machen und man kommt nur schwer wieder davon los !
In deinem Fall würde wohl nur die "droga" bestraft werden, weil sie dich zu "droga-konsum" verführt hat !
Saludos
Chris
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