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Einladung durch Dritte ?
(
Gast
)
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Nehmen wir mal folgenden theoretischen Fall an:
Eine Kubanerin wird von irgendjemanden innerhalb der Schengen-Staaten für 3 Monate eingeladen, setzt sich aber relativ bald zu einer anderen Person ab mit der Absicht, den Rest ihres Aufenthaltes bei ihm zu verbringen. Nach Ablauf der 3 Monate will sie brav zurück nach Hause fliegen.
Nun könnte sich der Einladende ja "geprellt" fühlen. Kann er die Kubanerin früher zurückschicken oder seine Verpflichtungserklärung zurückziehen ?
Entstehen für den "Nebenbuhler" irgendwelche Verpflichtung durch die Aufnahme der Kubanerin ?
Wie gesagt: Das ganze ist nur theoretisch.
yogi
Eine Kubanerin wird von irgendjemanden innerhalb der Schengen-Staaten für 3 Monate eingeladen, setzt sich aber relativ bald zu einer anderen Person ab mit der Absicht, den Rest ihres Aufenthaltes bei ihm zu verbringen. Nach Ablauf der 3 Monate will sie brav zurück nach Hause fliegen.
Nun könnte sich der Einladende ja "geprellt" fühlen. Kann er die Kubanerin früher zurückschicken oder seine Verpflichtungserklärung zurückziehen ?
Entstehen für den "Nebenbuhler" irgendwelche Verpflichtung durch die Aufnahme der Kubanerin ?
Wie gesagt: Das ganze ist nur theoretisch.
yogi
Hi,
das Thema ist nicht so ganz theoretisch. Mir sind mehrere solcher Fälle bekannt. Der Einladende kann nur zur Ausländerbehörde laufen und seine Herzallerliebste als abgängig melden.Die Verpflichtungserklärung kann er zwar zurückziehen, aber was bringt ihm das, wenn die Cubanerin eh weg ist . Wenn die Cubanerin fristgerecht ausreist, wird die Ausländerbehörde nichts unternehmen. Der Aufnehmende wird sich aber evtl. auch nicht lange über die descarada freuen. Aus Schaden lernt man!
Gruß
Chango
das Thema ist nicht so ganz theoretisch. Mir sind mehrere solcher Fälle bekannt. Der Einladende kann nur zur Ausländerbehörde laufen und seine Herzallerliebste als abgängig melden.Die Verpflichtungserklärung kann er zwar zurückziehen, aber was bringt ihm das, wenn die Cubanerin eh weg ist . Wenn die Cubanerin fristgerecht ausreist, wird die Ausländerbehörde nichts unternehmen. Der Aufnehmende wird sich aber evtl. auch nicht lange über die descarada freuen. Aus Schaden lernt man!
Gruß
Chango
Olaf
(
gelöscht
)
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"Die Verpflichtungserklärung kann er zwar zurückziehen"
Wirklich? Ich dachte der Sinn der Verpflichtungserklärung läge genau darin, daß der Deutsche Staat immer jemanden hat, der für etwaige Kosten aufkommt, wenn der Gast sich nicht regelgerecht verhält, also z.B. untertaucht.
Viele Grüße, Olaf
--
http://come.to/schwerpunkt.kuba
Wirklich? Ich dachte der Sinn der Verpflichtungserklärung läge genau darin, daß der Deutsche Staat immer jemanden hat, der für etwaige Kosten aufkommt, wenn der Gast sich nicht regelgerecht verhält, also z.B. untertaucht.
Viele Grüße, Olaf
--
http://come.to/schwerpunkt.kuba
Ich kenne einen Fall, bei dem einem angesehenen Wirtschaftsanwalt mit großer Kanzlei, das ecuadorianische Hausmädchen weggelaufen ist. Monate später wollte sie zurück in ihre Heimat, kein Pass mehr, ohne gültiges Ticket und über drei Monate in D. Sie stellte sich freiwillig den Behäörden, um ihre Abschiebung zu erreichen.
Der Anwalt hat natürlich den Rückflug gezahlt, ob er später auch noch die Abschiebekostentragen musste weiss ich nicht.
Es dürfte nicht einfach sein, sich seiner Verantwortung zu entziehen.
Der Anwalt hat natürlich den Rückflug gezahlt, ob er später auch noch die Abschiebekostentragen musste weiss ich nicht.
Es dürfte nicht einfach sein, sich seiner Verantwortung zu entziehen.
Hi Olaf,
Verpflichtungserklärung zurückziehen bedeutet nicht, daß man komplett aus dem Schneider ist. Die deutschen Gerichte haben entschieden, daß man unter bestimmten Bedingungen seine Verpflichtungserklärung zurückziehen kann (Anlaß waren Verpflichtungserklärungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge), wenn sich die Umstände stark geändert haben ober für den Einladenden bei Abgabe der Verpflichtungserklärung noch nicht so absehbar waren (z.B. daß die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien über Jahre hierblieben und versorgt werden wollten). Ob man bei einer Cubanerin damit durchkommt, halte ich für zweifelhaft aber möglich, zumal ja das Flugticket eh schon bezahlt ist. Interessant wird es, wenn die Krankenversicherung storniert wird und ein Krankheitsfall eintritt. Ich vermute, daß zwar das Sozialamt für die Krankenversorgung einspringen wird aber sich die Kosten vom Einladenden oder ggf. von demjenigen, der zu dieser Zeit mit der Cubana in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, wiederholen wird. Dürfte auf jeden Fall rechtlich recht kompliziert werden.
Gruß
Chango
Verpflichtungserklärung zurückziehen bedeutet nicht, daß man komplett aus dem Schneider ist. Die deutschen Gerichte haben entschieden, daß man unter bestimmten Bedingungen seine Verpflichtungserklärung zurückziehen kann (Anlaß waren Verpflichtungserklärungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge), wenn sich die Umstände stark geändert haben ober für den Einladenden bei Abgabe der Verpflichtungserklärung noch nicht so absehbar waren (z.B. daß die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien über Jahre hierblieben und versorgt werden wollten). Ob man bei einer Cubanerin damit durchkommt, halte ich für zweifelhaft aber möglich, zumal ja das Flugticket eh schon bezahlt ist. Interessant wird es, wenn die Krankenversicherung storniert wird und ein Krankheitsfall eintritt. Ich vermute, daß zwar das Sozialamt für die Krankenversorgung einspringen wird aber sich die Kosten vom Einladenden oder ggf. von demjenigen, der zu dieser Zeit mit der Cubana in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, wiederholen wird. Dürfte auf jeden Fall rechtlich recht kompliziert werden.
Gruß
Chango
(
Gast
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Hallo Chango,
mir sind auch drei Fälle bekannt. In einem Fall hatte der deutsche Gastgeber die Ausländerpolizei benachrichtigt mit Foto und dem Hinweis, dass die Descarada vermutlich bei einem Ex-Amigo in Madrid lebt. Sie wurde dann auch in Madrid gefunden und abgeschoben. Der Deutsche bekam dann eine Rechnung von den spanischen Behörden von rd. 12.000 DM für die entstandenen Kosten. Die hatte er aber offenbar gerne gezahlt ( er braucht nicht jeden Euro-Cent dreimal umdrehen)!
ulli
mir sind auch drei Fälle bekannt. In einem Fall hatte der deutsche Gastgeber die Ausländerpolizei benachrichtigt mit Foto und dem Hinweis, dass die Descarada vermutlich bei einem Ex-Amigo in Madrid lebt. Sie wurde dann auch in Madrid gefunden und abgeschoben. Der Deutsche bekam dann eine Rechnung von den spanischen Behörden von rd. 12.000 DM für die entstandenen Kosten. Die hatte er aber offenbar gerne gezahlt ( er braucht nicht jeden Euro-Cent dreimal umdrehen)!
ulli
(
Gast
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Dazu ein kurzer aktueller Beitrag von mir.Aus meinen Bekanntenkreis ist seine Kubana nach ca.14 Tagen von einen ital.Chulo abgeholt worden.Als er von der Arbeit kam war seine Wohnung leer.Sie ist gleich weiter und hat auf der kub.Botschaft ihre carta blanka auf 11 Monate verlängert,was ja ohne Probleme möglich ist.Er hat es zwar gemeldet und sie ist angeblich international zur Fahndung ausgeschrieben, aber wenn sie nicht aufgegriffen wird und innerhalb der 11 Monate irgendwo mit einen gültigen Ticket in den Flieger Richtung Kuba steigt werden sich ihre Probleme in Grenzen halten.
(
Gast
)
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Also, meine ursprüngliche Frage bezog sich eigentlich darauf, dass die Kubanerin z.B. nicht länger bleiben will als ihr Visum gilt, sich also in keinster Weise strafbar macht.
Meines Erachtens kann doch der Einlader nicht einfach seine Verpflichtungserklärung zurückziehen, da sie ja ohnehin zeitlich begrenzt ist und sich die Situation in Kuba aller Voraussicht nach nicht so grundlegend ändern wird wie z.B. in Bosnien-Herzegowina.
Eigentlich kann man die Frage doch dahin umformulieren: "Muss die Kubanerin für die Zeit ihres Aufenthaltes bei dem Einladenen wohnen oder kann sie ihren Aufenthaltort (innerhalb des Visum-Gütligkeitsbereichs) frei wählen ?"
Meines Erachtens nach müsste sie sich doch aufhalten dürfen, wo sie will, oder ?
yogi
Meines Erachtens kann doch der Einlader nicht einfach seine Verpflichtungserklärung zurückziehen, da sie ja ohnehin zeitlich begrenzt ist und sich die Situation in Kuba aller Voraussicht nach nicht so grundlegend ändern wird wie z.B. in Bosnien-Herzegowina.
Eigentlich kann man die Frage doch dahin umformulieren: "Muss die Kubanerin für die Zeit ihres Aufenthaltes bei dem Einladenen wohnen oder kann sie ihren Aufenthaltort (innerhalb des Visum-Gütligkeitsbereichs) frei wählen ?"
Meines Erachtens nach müsste sie sich doch aufhalten dürfen, wo sie will, oder ?
yogi
Olaf
(
gelöscht
)
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Meines Erachtens nach müsste sie sich doch aufhalten dürfen, wo sie will, oder ?
--------------
RICHTIG (Innerhalb des Gültigkeitsbereiches des Visas natürlich)
Viele Grüße, Olaf
--
http://come.to/schwerpunkt.kuba
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RICHTIG (Innerhalb des Gültigkeitsbereiches des Visas natürlich)
Viele Grüße, Olaf
--
http://come.to/schwerpunkt.kuba
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