§16 Aufenthaltsgesetz

10.06.2008 18:03
avatar  ( Gast )
#1 §16 Aufenthaltsgesetz
avatar
( Gast )

Hat jemand Erfahrungen mit §16 (1a) Aufenthaltsgesetz. Es soll die Möglichkeit geben, einen Aufenthaltstitel zur Studienbewerbung zu bekommen. Muß dieser Zweck bereits beim Visaantrag angegeben werden oder kann dieser Aufenthaltstitel noch während des Aufenthaltes in Deutschland beantragt werden, z.B. im Anschluß an ein Sprachvisa für 12 Monate?.


 Antworten

 Beitrag melden
10.06.2008 19:46
avatar  ( Gast )
#2 RE: §16 Aufenthaltsgesetz
avatar
( Gast )

Es geht nicht um das Studium selbst, es geht um die Bewerbung umeinen Studienplatz und die Möglichkeit dafür eine Aufenthaltsgenehmigung von max. 9 Monaten zu erhalten


 Antworten

 Beitrag melden
10.06.2008 19:53
#3 RE: §16 Aufenthaltsgesetz
avatar
Forums-Senator/in


Ein Studium, dass in 9 Monaten abgeschlossen ist ?

.


 Antworten

 Beitrag melden
Seite 1 von 1 « Seite Seite »
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!