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Kindergeld
Hallo, meine Frau hat ein Kind, das in Kuba bei der Großmutter lebt. Wir möchten bei der Familienkasse Kindergeld beantragen. Kann jemand sagen, welche Unterlagen wir einreichen müssen? Insbesondere: Was brauchen wir aus Kuba?
Ich habe schon bei der Familienkasse gefragt, aber die kommen mit der Antwort nicht aus der Hefe.
Ich habe gelesen, dass man auch eine Lebensbescheinigung bringen muss, wenn das Kind nicht bei uns lebt. Gibt es sowas in Kuba überhaupt? Mein Weibchen kann mit dem Begriff jedenfalls nichts anfangen (certificado de supervivencia, fe de vida)
ehemaliges mitglied
(
gelöscht
)
#3 RE: Kindergeld
Zitat von Sharky
Es gibt kein Kindergeld für Euch!
Kindergeld gibt es nur dann, wenn sich das Kind innerhalb der EU aufhält.
So,so die ALLESWISSER hier im Forum. Immer das Gleiche. Erst einmal erkundigen und dann Klappe aufmachen
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem Jahr 2002 für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich - für das erste, zweite und dritte Kind je154 Euro, für jedes weiter Kind je 179 Euro. Leben Ihre Kinder im übrigen Ausland, besteht nur ausnahmsweise und u. U. in geringerer Höhe ein Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld für alle im Ausland - auch in der EU / im EWR – lebenden Kinder wird von der Agentur für Arbeit - Familienkasse - festgesetzt
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__62.html
Salu2
In Antwort auf:
So,so die ALLESWISSER hier im Forum. Immer das Gleiche. Erst einmal erkundigen und dann Klappe aufmachen
Du bist doch selbst ein super Beispiel für den Besserwisser.
Schreibst aber nicht wo Du das herleitest und welche Länder dazugehören.
Wenn sich in den letzten 5 Jahren nichts geändert hat zählt Cuba eben nicht
zu diesen Ausnahmen.
Zitat von SharkyIn Antwort auf:
So,so die ALLESWISSER hier im Forum. Immer das Gleiche. Erst einmal erkundigen und dann Klappe aufmachen
Du bist doch selbst ein super Beispiel für den Besserwisser.
Schreibst aber nicht wo Du das herleitest und welche Länder dazugehören.
Wenn sich in den letzten 5 Jahren nichts geändert hat zählt Cuba eben nicht
zu diesen Ausnahmen.
Quelle nochmal für Spezialisten und andere Fische
http://bundesrecht.juris.de/estg/__62.html
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.h...34BJNE023608301
Salu2
Zitat von Sharky
Sag mal, willst Du mich nicht verstehen?
Du sollst die Quelle bzw. die Länder für die Ausnahmen nennen.
Das was Du die ganze Zeit hier reinstellst ist doch nichts anderes, als wie in meiner
ersten Antwort hier geschrieben.
Warum soll ich?? einfach googeln nicht mit Ron gurgeln.
Salu2
Zitat von Sharky
Sag mal, willst Du mich nicht verstehen?
Du sollst die Quelle bzw. die Länder für die Ausnahmen nennen.
Das was Du die ganze Zeit hier reinstellst ist doch nichts anderes, als wie in meiner
ersten Antwort hier geschrieben.
Will mal nicht so sein.
Merkblatt „Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten“
(Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) mit Erläuterungen)
§ 62 (1) EStG hat folgenden Wortlaut:
Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
1. Allgemeines
§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen
persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlussbestand
nach § 65 EStG oder nach über- bzw. zwischenstaatlichen Recht vorliegt.
Erfüllt ein Elternteil nicht (mehr) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG, ist stets für jedes Kind einzeln zu prüfen,
1. ob ein anderer Elternteil (auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG
erfüllt und, falls dies nicht zutrifft,
2. ob ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehen kann.
Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach
§ 1 BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung d. § 64 EStG kommt es insoweit nicht an.
2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
(Wohnlandprinzip). Ein Ausländer muß zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.
Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung
(AO).
Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich
(BFH, Urteil vom 10. November 1978, BStBl. II 1979 S. 335). Die bloße Absicht, einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde allein sind unerheblich
(BFH, Urteil vom 14. November 1969, BStBl. II 1970 S. 153). Die melderechtliche An- und Abmeldung kann aber als Indiz
dafür angesehen werden, ob ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift begründet
bzw. aufgegeben worden ist.
Nach der AO können zwei oder mehrere Wohnsitze, sei es im Inland oder im Ausland, vorhanden sein. Ebenso kann an
dem einen Ort ein Wohnsitz und in einem anderen Land der gewöhnliche Aufenthalt liegen.
Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, ist ohne Bedeutung, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Ein neben dem inländischen
Wohnsitz vorhandener gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wird erst mit Wegfall des Wohnsitzes rechtserheblich.
Soweit gleichzeitig ein Wohnsitz im Ausland besteht, ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienleistungen
im Ausland nach dortigem nationalen oder nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht und welcher der Ansprüche
den Vorrang hat.
2.1 Wohnsitz
Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der Wohnsitzbegriff setzt voraus, dass zum dauerhaften
Wohnen ausreichend ausgestatteten Räumlichkeiten vorhanden sind, die von dem Elternteil entweder ständig oder zumindest
mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig
aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 22. April 1994, BStBI. II
1994 S. 887). Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten
aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz, sofern diese Wohnung nicht, wie z. B. bei einer Familienwohnung, gleichzeitig
die eigene Wohnung ist (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1969, BStBl. II 1970 S. 109).
Wer eine Tätigkeit außerhalb desjenigen Ortes aufnimmt, an dem sein Familienwohnsitz besteht, behält regelmäßig seinen
Wohnsitz am bisherigen Wohnort bei, wenn seine Familie an diesem Ort verbleibt. Dieser Wohnsitz bleibt auch dann
bestehen, wenn der Betreffende die Familienwohnung längere Zeit nicht nutzt, selbst noch einen anderen Wohnsitz begründet
und die Absicht hat, mit seiner Familie dorthin übersiedeln, diese Absicht aber nicht verwirklichen kann (BFH,
Urteil vom 09. August 1968, BStBl. II S. 803).
Wer sich mit seiner Familie im Ausland aufhält und seine inländische Wohnung zwar beibehält, aber nicht mit der erforderlichen
Regelmäßigkeit benutzt, behält gleichwohl einen Wohnsitz im Inland, wenn der Auslandsaufenthalt voraussichtlich
sechs Monate nicht überschreiten wird bzw. tatsächlich nicht überschreitet. Die Beibehaltung eines inländischen
Wohnsitzes kann bei einem länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt nur dann anerkannt werden, wenn er
lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
2.2 Gewöhnlicher Aufenthalt
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt nicht auf die Verfügungsgewalt
über eine eigene Wohnung an, sondern allein auf eine nicht nur vorübergehende körperliche Anwesenheit in Inland. Bei
einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist stets und von Beginn an ein gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland anzunehmen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Als kurzfristige Unterbrechung
in diesem Sinne sind Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur- und Erholungsaufenthalte
oder Geschäftsreisen anzusehen. Wer sich zwar länger als sechs Monate im Inland aufhält, kann hier gleichwohl nicht
seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Inlandsaufenthalt ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder
ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert.
Wer unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Erwerbstätigkeit im Inland ausübt, hat hier
nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt (BFH, Urteil vom 25. Mai 1988, BStBl. II S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen
Aufenthalt deshalb grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH, Urteil vom 10. Mai 1989, BStBl. II S. 755). Dasselbe
gilt für Unternehmer oder Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland
zurückkehren. Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits- /Geschäftsort im Inland übernachtet und sich
nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begibt, hat an dem inländischen
Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Wer sich zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland aufhält, gibt regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland auf. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthalt lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen
privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
§ 63 (1) EStG hat folgenden Wortlaut:
Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
§ 32 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt
eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder (Territoriale Voraussetzungen)
Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Für die Begriffe
des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8, 9 AO (vgl. hierzu
vorstehende Ausführungen zu § 62).
Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und
lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland war, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. Ein minderjähriges Kind
ausländischer Staatsangehörigkeit, das nach deutschem Recht wirksam als Kind angenommen wird, erwirbt mit der Adoption
die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes). Nehmen im Inland lebende
deutsche Eltern ein solches Kind zunächst in Adoptionspflege und bescheinigt das Jugendamt, dass der beabsichtigten
Adoption nach deutschem Recht keine Hindernisgründe entgegenstehen, kann spätestens mit Beginn der Adoptionspflege
von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden.
Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so
liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Kinder, die sich lediglich
zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren
Wohnsitz im Inland bei. Begibt sich jedoch ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält
er sich dort länger auf als z. B. im allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Die Rückkehr eines Ausländerkindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist
ihrer Natur nach - ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit
angelegt. Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht
mehr den Wohnsitz seiner Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BFH, Urteil
vom 22. April 1994, BStBl. II S. 887).
Zitat von locoyuma
[quote="Sharky"]Sag mal, willst Du mich nicht verstehen?
Warum soll ich??
Salu2
ganz einfach, um es nicht noch komplizierter zu machen und weil dies ein forum ist wo man gedanken und erfahrungen austauscht und nicht
unnötig den klugscheisser spielt...kapiesche?
ups wenn ich damit mal nicht den mund zuvoll nehme...lol
In Antwort auf:
Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder (Territoriale Voraussetzungen)
Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 8, 9 AO (vgl. Hierzu vorstehende Ausführungen zu § 62).
Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland war, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird.
Ein minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das nach deutschem Recht wirksam als Kind angenommen wird, erwirbt mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst in Adoptionspflege und bescheinigt das Jugendamt, dass der beabsichtigten Adoption nach deutschem Recht keine Hindernisgründe entgegenstehen, kann spätestens mit Beginn der Adoptionspflege von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden.
Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei.
Begibt sich jedoch ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält er sich dort länger auf als z. B. im allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit in der Regel auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf.
Die Rückkehr eines Ausländerkindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach - ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland - auf unbestimmte Zeit angelegt. Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz seiner Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BFH, Urteil vom 22. April 1994, BStBl. II S. 887).
Zitat von Higgi 11Zitat von locoyuma
[quote="Sharky"]Sag mal, willst Du mich nicht verstehen?
Warum soll ich??
Salu2
ganz einfach, um es nicht noch komplizierter zu machen und weil dies ein forum ist wo man gedanken und erfahrungen austauscht und nicht
unnötig den klugscheisser spielt...kapiesche?
ups wenn ich damit mal nicht den mund zuvoll nehme...lol
Ne hast du nicht.
Habe den link aber vorhin im Büro gefunden, bin aber jetzt zu Hause und habe einfach keine Lust zu googeln.
Salu2
ehemaliges mitglied
(
gelöscht
)
#14 RE: Kindergeld
Vater deutsch, Herr Stendi, Mutter cubanisch, Herr Stendi, Vaterschaft anerkannt, Herr Stendi,
Was dann? Herr Stendi
Salu2
(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
So stehts geschrieben . Ergo kein Kindergeld für Kids die nicht in Dtl. leben ( von der EU-Freizügigkeitsregulierung vielleicht mal abgesehen )
Ich seh hier nix von Irgendwelchen Listen
ehemaliges mitglied
(
gelöscht
)
#17 RE: Kindergeld
Zitat von stendi
kein kindergeld anspruch
Falsch Herr Stendi
z.b. Herr Stendi
Die Kindergeldsätze für Kinder in der Türkei bzw. Kinder, die sich nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, betragen
für das erste Kind 5,11 Euro monatlich,
für das zweite Kind 12,78 Euro monatlich,
für das dritte und vierte Kind jeweils 30,68 Euro monatlich,
für jedes weitere Kind jeweils 35,79 Euro monatlich.
Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und Kindergeld
Salu2
Hallo, Juan72.
Ich versuchs mal mit einfachen Worten. leider gibt es für deine frau kein Kindergeld.
Aber wenn sie hier in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, (habt ihr schon mal ne Einkommensteuererklärung zusammen abgegeben?), hat sie Anspruch auf einen kinderfreibetrag. In Deuschland liegt der bei ca. 5.800,- EUR (hab die genaue Zahl leider nicht im Kopf. Da Cuba zu den Ländern mit den geringsten Lebenshaltungskosten gehört, bekommt sie leider nur 1/5 das heißt. ca. 1360,- EUR , da der Vater wohl hier in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig ist,etc.... bekommt sie nur noch die Hälfte, d.h. 680,-. Wenn ihr eure Einkommensteuererklärung abgebt(Geburtsurkunde pflicht).habt ihr darauf eine Steuerersparnis. d.h. Erstattung von ca. 230,- EUR. Nicht mehr und nicht weniger, aber besser als nichts. Lebt das Kind schon länger auf Kuba bzw. deine frau hier,
könnt ihr versuchen noch die Einkommensteuererklärung von 2005 zu berichtigen. Vielleicht klappts ja.
Viel Glück noch und Gruß Hoppel
Zitat von Hoppel
Hallo, Juan72.
Ich versuchs mal mit einfachen Worten. leider gibt es für deine frau kein Kindergeld.
Aber wenn sie hier in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, (habt ihr schon mal ne Einkommensteuererklärung zusammen abgegeben?), hat sie Anspruch auf einen kinderfreibetrag. In Deuschland liegt der bei ca. 5.800,- EUR (hab die genaue Zahl leider nicht im Kopf. Da Cuba zu den Ländern mit den geringsten Lebenshaltungskosten gehört, bekommt sie leider nur 1/5 das heißt. ca. 1360,- EUR , da der Vater wohl hier in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig ist,etc.... bekommt sie nur noch die Hälfte, d.h. 680,-. Wenn ihr eure Einkommensteuererklärung abgebt(Geburtsurkunde pflicht).habt ihr darauf eine Steuerersparnis. d.h. Erstattung von ca. 230,- EUR. Nicht mehr und nicht weniger, aber besser als nichts. Lebt das Kind schon länger auf Kuba bzw. deine frau hier,
könnt ihr versuchen noch die Einkommensteuererklärung von 2005 zu berichtigen. Vielleicht klappts ja.
Viel Glück noch und Gruß Hoppel
Man kann einen halben kinderfreibetrag ansetzen. da in kuba kein kindergeld bezahlt wird (bestätigungen gibt es bei der botschaft), wird der kinderfreibetrag auch bei der einkommensteuer berücksichtigt.
einfach für die kinder die anlagen abgeben, wohnort kuba berücksichtigen und bei kindergeld eine null eintragen. wenn dann im bescheid zwischen "einkommen" und "zu versteuernden einkommen" keine freibeträge für kinder abgezogen werden, ggf. einspruch einlegen.
Salu2
Zitat von HoppelZitat von locoyuma
Man kann einen halben kinderfreibetrag ansetzen. da in kuba kein kindergeld bezahlt wird (bestätigungen gibt es bei der botschaft), wird der kinderfreibetrag auch bei der einkommensteuer berücksichtigt.
einfach für die kinder die anlagen abgeben, wohnort kuba berücksichtigen und bei kindergeld eine null eintragen. wenn dann im bescheid zwischen "einkommen" und "zu versteuernden einkommen" keine freibeträge für kinder abgezogen werden, ggf. einspruch einlegen.
Salu2
Genau das habe ich geschrieben. Einen halben Kinderfreibetrag und davon 1/5.
Egal wierum du es rechnest, es wird nicht mehr.
Gruß Hoppel
Da ist noch was, die Großmutter ist ja wohl die Mutter deiner Frau und damit Unterhaltsberechtigt. Also alle aktuellen Geldüberweisungen sammeln und mit bei der Einkommensteuererklärung abgeben.Wenn die Großmutter/Mutter eigenes Einkommen hat mit angeben. Kommt aber bestimmt auch noch was raus.
Gruß Hoppel
Ay Dios mio da habe ich ja eine Diskussion ausgelöst!
Aber danke für die konstruktiven Hinweise.
Zitat von el carino
mal ne frage:
ist es dein leibliches kind?
wurde es in deutschland geboren?
Nein, es ist nicht mein leiblicher Sohn (obwohl alle sagen, er hätte meine Augen) und nein, er ist in Kuba gebohren.
Zitat von locoyuma
Man kann einen halben kinderfreibetrag ansetzen. da in kuba kein kindergeld bezahlt wird (bestätigungen gibt es bei der botschaft), wird der kinderfreibetrag auch bei der einkommensteuer berücksichtigt.
Ja, den halben Kinderfreibetrag haben wir für 2006 bekommen, übrigens ohne Nachweis. Ich habe einfach alles ausgefüllt, was mir sinnvoll erschien.
Nicht anerkannt wurden die Zahlungen nach Kuba für das Kind. Telefonische Begründung: dafür sei das Kindergeld da und wir sollen das beantragen. Und genau das will ich - aber scheinbar geht es doch nicht.
Zitat von Hoppel
Da ist noch was, die Großmutter ist ja wohl die Mutter deiner Frau und damit Unterhaltsberechtigt. Also alle aktuellen Geldüberweisungen sammeln und mit bei der Einkommensteuererklärung abgeben.
Hmm ja vielleicht.
Also vielen Dank für die Tips und ich werde nochmal gaaanz naiv bei der Familienkasse fragen. Weniger als nüscht kann ja nicht rauskommen.
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