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Zuständigkeit Sprachvisum
@All
wer kann genaueres zur aktuellen Gesetzeslage im Aufenthaltsrecht bzw. bei der Visabeantragung zwecks Erlernen der deutschen Sprache beitragen?
Die hier des öfteren vertretene Meinung, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines Visums zum Erlernen der deutschen Sprache Vorrang vor der Entscheidung der Botschaften hätte scheint mir nach Lektüre neuerer Gesetzestexte von 2004 zum Aufenthaltsrecht nicht mehr zwingend gegeben zu sein.
Die Ausländerbehörde wird laut der neuen Gesetzestexte zwar in den Entscheidungsprozess einbezogen scheint aber nicht mehr die alleinige Autorität zur Erteilung oder Nichterteilung zu haben.
Quellen auf die ich mich stütze:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsv.html
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html
Vielleicht haben wir ja den ein oder anderen Rechtsexperten hier, der Licht ins Dunkel bringen kann?
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
wer kann genaueres zur aktuellen Gesetzeslage im Aufenthaltsrecht bzw. bei der Visabeantragung zwecks Erlernen der deutschen Sprache beitragen?
Die hier des öfteren vertretene Meinung, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines Visums zum Erlernen der deutschen Sprache Vorrang vor der Entscheidung der Botschaften hätte scheint mir nach Lektüre neuerer Gesetzestexte von 2004 zum Aufenthaltsrecht nicht mehr zwingend gegeben zu sein.
Die Ausländerbehörde wird laut der neuen Gesetzestexte zwar in den Entscheidungsprozess einbezogen scheint aber nicht mehr die alleinige Autorität zur Erteilung oder Nichterteilung zu haben.
Quellen auf die ich mich stütze:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsv.html
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html
Vielleicht haben wir ja den ein oder anderen Rechtsexperten hier, der Licht ins Dunkel bringen kann?
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
15.09.2006 08:53 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 08:59)
(
Gast
)
#2 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
(
Gast
)
Details
In Antwort auf:
nach Lektüre neuerer Gesetzestexte
@Chris
und welche Erkenntnisse hast Du nach der Lektüre dieser Gesetzestexte im Einzelnen gewonnen?
Nenn uns bitte doch die maßgebende Stellen auf die Du Dich beziehst, damit auch für uns das Licht im Dunkeln scheint .
Esperanto 2
Hallo Esperanto,
OK, in den Diskussionen bislang wurde immer wieder darauf verwiesen, dass das Visum zum Erlernen der deutschen Sprache in den Zuständigkeitsbereich der AB und nicht der Botschaft fallen würde. Ich kann nun eine derartige Trennung im Aufenthaltsgesetz von 2004 nicht mehr wiederfinden.
Die entscheidende Stelle scheint mir zu sein:
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
In Absatz (2) wird die Zuständigkeit der Auslandsvertretung (ohne Ausnahme) für die Visa-Vergabe erwähnt.
In einem anderen Abschnitt wird lediglich darauf verwiesen, dass die AB "auch" zustimmen müsste, aber keinesfalls, dass diese die Obergewalt hätte um z.B. die Botschaft zu überstimmen! Eine Unterscheidung zwischen Schengen- oder nationalem Visum wird nicht gemacht. Demnach stünde es der Botschaft frei Visen abzulehnen (auch zum Erlernen der deutschen Sprache), auch wenn z.B. die AB zustimmen sollte.
Was meint ihr dazu?
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
OK, in den Diskussionen bislang wurde immer wieder darauf verwiesen, dass das Visum zum Erlernen der deutschen Sprache in den Zuständigkeitsbereich der AB und nicht der Botschaft fallen würde. Ich kann nun eine derartige Trennung im Aufenthaltsgesetz von 2004 nicht mehr wiederfinden.
Die entscheidende Stelle scheint mir zu sein:
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
In Absatz (2) wird die Zuständigkeit der Auslandsvertretung (ohne Ausnahme) für die Visa-Vergabe erwähnt.
In einem anderen Abschnitt wird lediglich darauf verwiesen, dass die AB "auch" zustimmen müsste, aber keinesfalls, dass diese die Obergewalt hätte um z.B. die Botschaft zu überstimmen! Eine Unterscheidung zwischen Schengen- oder nationalem Visum wird nicht gemacht. Demnach stünde es der Botschaft frei Visen abzulehnen (auch zum Erlernen der deutschen Sprache), auch wenn z.B. die AB zustimmen sollte.
Was meint ihr dazu?
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
15.09.2006 09:35
#4 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
Zitat von Esperanto2
und welche Erkenntnisse hast Du nach der Lektüre dieser Gesetzestexte im Einzelnen gewonnen?
Wie ich den Gesetzestext lese:
bis Aufenthalt 3 Monate: alleinige Zuständigkeit Botschaft
Aufenthalt über 3 Monate: Zuständigkeit Botschaft (Pass und Visum) und Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel)
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#71
Allerdings ist die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Erlernens der dt. Sprache eine Kann-Bestimmung und nicht wie hier öfters behauptet, eine Soll-Bestimmung:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
...
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#16
___________________________________
La distancia no es la causa para que nazca el olvido.
15.09.2006 09:35
#5 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
15.09.2006 09:43 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 09:44)
#6 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
Nochwas:
§ 6 Visum
...
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften.
Dies bedeutet meiner unbedeutenden Meinung nach, dass ein solches Visum nicht so einfach durch die Botschaft abgelehnt werden kann, wenn die Ausländerbehörde schon die Vorabzustimmung signalisiert hat.
___________________________________
La distancia no es la causa para que nazca el olvido.
§ 6 Visum
...
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften.
Dies bedeutet meiner unbedeutenden Meinung nach, dass ein solches Visum nicht so einfach durch die Botschaft abgelehnt werden kann, wenn die Ausländerbehörde schon die Vorabzustimmung signalisiert hat.
___________________________________
La distancia no es la causa para que nazca el olvido.
@EHB
Das erschliesst sich mir nicht unbedingt. Kannst du erläutern wieso? Mir geht es hauptsächlich darum, ob das Visum zum Sprachaufenthalt von der Deutschen Botschaft abgelehnt werden könnte auch wenn z.B. Zustimmung der AB vorläge.
Dies wurde ja bislang immer mit dem Verweis auf die Trennung der Zuständigkeiten verneint.
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
In Antwort auf:
Dies bedeutet meiner unbedeutenden Meinung nach, dass ein solches Visum nicht so einfach durch die Botschaft abgelehnt werden kann, wenn die Ausländerbehörde schon die Vorabzustimmung signalisiert hat
Das erschliesst sich mir nicht unbedingt. Kannst du erläutern wieso? Mir geht es hauptsächlich darum, ob das Visum zum Sprachaufenthalt von der Deutschen Botschaft abgelehnt werden könnte auch wenn z.B. Zustimmung der AB vorläge.
Dies wurde ja bislang immer mit dem Verweis auf die Trennung der Zuständigkeiten verneint.
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
15.09.2006 09:52 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 09:53)
#8 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
Zitat von Chris
Mir geht es hauptsächlich darum, ob das Visum zum Sprachaufenthalt von der Deutschen Botschaft abgelehnt werden könnte auch wenn z.B. Zustimmung der AB vorläge.
Ja kann sie, aber wohl nicht mehr nach Gusto, sondern nur wenn sonstige Versagungsgründe gem. § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
___________________________________
La distancia no es la causa para que nazca el olvido.
@EHB
dieser §5 ist so schwammig formuliert, dass sie mit der "fehlenden Rückkehrbereitschaft" jeden Antrag niederbügeln könnten. Oder sehe ich das falsch?
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
15.09.2006 10:16 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 10:17)
#10 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
Zitat von Chris
Oder sehe ich das falsch?
Keine Ahnung, ich spekuliere ja genauso, wie du. Nur finde ich im § 5 nichts, was eine Ablehnung eines D-Visums wegen vermuteter(!) fehlender Rückkehrbereitschaft rechtfertigen könnte.
Wie gesagt, meiner Meinung nach liegt die Oberhoheit bei einem D-Visum immer noch bei der Ausländerbehörde und nicht bei der Botschaft.
___________________________________
La distancia no es la causa para que nazca el olvido.
15.09.2006 10:33 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 10:48)
(
Gast
)
#11 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
(
Gast
)
Details
In Antwort auf:
Wie gesagt, meiner Meinung nach liegt die Oberhoheit bei einem D-Visum immer noch bei der Ausländerbehörde und nicht bei der Botschaft.
So sehe ich das auch.
Die Botschaft erteilt weder ein Visum zum Erlernen der deutschen Sprache noch lehnt sie dieses ab. Mit einem kurzfristigen Visum, wie es etwa das Schengener Besuchs-/Geschäftsreisevisum mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten darstellt, ist dieses Anliegen auch nicht zu bewerkstelligen.
Während die deutsche Botschaft die alleinige Zuständigkeit für das kurzfristige Schengener Besuchs-/Geschäftsvisum hat, ist die Aufenthaltsgenehmigung für einen längeren Aufenthalt (beispielsweise für das Erlernen der deutschen Sprache) Sache der Länder und damit der Ausländerbehörde. Nichts anderes sagt der erwähnte § 71 über die Zuständigkeiten.
Richtig ist, das die deutsche Botschaft insofern bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung beteiligt ist, indem sie mittels eines nationalen, kurzfristigen Visums eine Einreisegenehmigung ausstellt, welches die Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 71 Abs. 1 überhaupt erst ermöglicht. Ihre Beteiligung beschränkt sich aber auf die Entgegennahme des Antrages, Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Ausländerbehörde u.s.w. Eine Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung zum Erlernen der deutschen Sprache trifft sie aber nicht. Sie wird aber auch schwerwiegende Gründe, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen (wie Passvergehen etc.), der AB nicht vorenthalten.
Es ist schlicht undenkbar, wenn die Botschaft den vollständigen Antrag an die Ausländerbehörde zur Stellungnahme zuleitet, die Ausländerbehörde zustimmt und die deutsche Botschaft dann ablehnt.
Esperanto2
In Antwort auf:
Wie gesagt, meiner Meinung nach liegt die Oberhoheit bei einem D-Visum immer noch bei der Ausländerbehörde und nicht bei der Botschaft
Kann ich so aus den Gesetzestexten nicht ersehen, sorry! Wenn man sich auf den reinen Text bezieht ist die Botschaft für die Erteilung genauso verantwortlich und kann diese daher auch ablehnen wenn Sie Gründe zur Ablehnung sieht. Und dies ist z.B. bei nicht vorhandener Rückkehrbereitschaft gegeben, da seitens der Botschaft davon ausgegangen wird, dass sich der Ausländer unter falschemn Vorwand eine Aufenthaltserlaubnis "erschleichen" möchte. Wie gesagt, so könnte die Botschaft argumentieren wenn sie das Visum nicht erteilen möchte (aus welchem Grund auch immer).
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
@Esperanto
der §71 sagt in Absatz (2) folgendes:
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
Da ist für mich keine Unterscheidung in nationale oder andere Visa-Arten erkennbar.
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
der §71 sagt in Absatz (2) folgendes:
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
Da ist für mich keine Unterscheidung in nationale oder andere Visa-Arten erkennbar.
Saludos
Chris
Cuba-Reiseinfos
avenTOURa
15.09.2006 12:13 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 12:13)
#14 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
Chris, für den Besuch der Sprachschule bekommt Sprachschüler eine Aufenthaltsbewilligung (nicht Visum) und die wird von der AB und nicht von der Botschaft erteilt. Die Botschaft erteilt lediglich das Visum für die Einreise nach Deutschland. Die Frage wäre, ob die Botschaft, trotz Zustimmung der AB dieses Einreisevisum verweigern kann oder ob sie es erteilen muss, wenn die AB in D. grünes Licht gibt. Ich bin der Meinung sie muss. Aber vielleicht solte man da mal direkt auf der AB nachfragen?
Moskito
15.09.2006 14:46 (zuletzt bearbeitet: 15.09.2006 14:50)
(
Gast
)
#15 RE: Zuständigkeit Sprachvisum
(
Gast
)
Details
Zitat von Chris
Und dies ist z.B. bei nicht vorhandener Rückkehrbereitschaft gegeben, da seitens der Botschaft davon ausgegangen wird, dass sich der Ausländer unter falschemn Vorwand eine Aufenthaltserlaubnis "erschleichen" möchte. Wie gesagt, so könnte die Botschaft argumentieren wenn sie das Visum nicht erteilen möchte (aus welchem Grund auch immer).
Dann würde sich die Botschaft mit Dingen beschäftigen, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit kompetenter zu beurteilen und schließlich auch als eigene „Irrtümer“ selbst wieder zu bereinigen hätte.
Die Botschaft ist ausreichend damit beschäftigt, derartige Missbräuche bei der Erteilung der in ihrer alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung liegenden kurzfristigen Besuchs-/Geschäftsreisevisa nach dem Schengener Abkommen zu verhindern, um damit nicht der Ausländerbehörde zusätzliche Arbeit zu bescheren.
Im Übrigen ist die Prüfung der Rückkehrbereitschaft durch die Botschaft bei der Erteilung der Visa nach dem Schengener Abkommen zwingend. Was für die eine Art des Visums gilt, muss aber damit für die anderen Arten der Visa nicht ebenso gelten.
Hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrbereitschaft im Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums nach dem Schengener Abkommen gilt der Abschnitt III/3 der „Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und…“
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/d...9de00010108.pdf
Esperanto2
AW
Gibt es eigentlich eine Altersbeschränkung (nach oben) für ein Sprachvisum?
Eigentlich nicht !
Die Versicherungen machen aber ab 36 den nächsten Alterssprung in der Beitragshöhe.
Ansonsten ist es der/die Sachbearbeiter/in auf dem Konsulat, der die Sache als
glaubhaft einstuft oder nicht !!!
johannes
In Antwort auf:
Gibt es eigentlich eine Altersbeschränkung (nach oben) für ein Sprachvisum
Meiner Novia hatten sie auf der Botschaft gesagt sie wäre mit 28 schon zu alt für ein Sprachvisum und sie sollte es erst gar nicht versuchen... Naja nun ist sie schon seit 4 Monaten hier an meiner Seite... mit einem Sprachvisum...
Nos vemos
Dirk
---------------------------------------------
Das Infoportal zu Kuba (mit täglichen News aus Kuba, Casas Particular Datenbank und vielem mehr ):
http://www.mi-cuba.de // http://www.mi-kuba.com
In Antwort auf:
und wie klappt's ????
Super bisher...kann nicht klagen...
Nos vemos
Dirk
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