Duldung wegen Schwangerschaft ?

17.06.2006 07:48
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#1 Duldung wegen Schwangerschaft ?
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( Gast )

Hi !
Meine kubanische Freundin ist schwanger von mir .Sie ist in der 31. Woche . Ich will die Vaterschaft anerkennen .Sie ist seit 3 Jahren in Deutschland. Ihre bisherige AE aufgrund von Ehe läuft dieser Tage aus und sie kann sie nicht mehr verlängern , weil sie seit 1 1/2 Jahren von ihrem Eheknochen getrennt lebt.Die Scheidung ist bei Gericht anhängig .Gibt es die Möglichkeit , eine AE oder Duldung aufgrund ihrer Schwangerschaft zu bekommen ?
Eilt !!


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17.06.2006 09:15
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#2 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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user ( gelöscht )

da wird wohl nicht mehr viel anbrennen, spätestens, wenn das kind da ist, kann sie bleiben. wenn´s hart auf hart kommt, musst du sie halt bis zur geburt bei deiner oma im keller verstecken


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17.06.2006 09:42
#3 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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Forums-Senator/in

Hab hier im Forum mal gelesen, dass Airlines gar keine Schwangeren mitnehmen (zumindest kurz vor der Niederkunft)..... Dies würde dir auch helfen...


Saludos

El Cubanito Suizo


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17.06.2006 09:46
#4 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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Top - Forenliebhaber/in

warum fragste nicht in der ABH nach, hier bekommste sowieso von jeden ne andere antwort.


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17.06.2006 10:57
avatar  palito
#5 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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super Mitglied

In Antwort auf:
Hab hier im Forum mal gelesen, dass Airlines gar keine Schwangeren mitnehmen (zumindest kurz vor der Niederkunft)..... Dies würde dir auch helfen...

Da muß sie aber noch ein paar Wochen durchhalten: gilt nämlich erst ab der 37. Woche...


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17.06.2006 16:04
#6 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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Top - Forenliebhaber/in

was das letztendlich bedeutet, weiß ich allerdings nicht!

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Ausländergesetz

§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher

1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(...)


Alles wird gut, immer nur lächeln! (schön wär's)


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19.06.2006 09:21
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#7 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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( gelöscht )

Das "Verstecken" bei der Oma im Keller kannst Du ihr ersparen, gehe mit ihr zusammen zur ABH und lege die Karten auf den Tisch.
das einzige Problem dass ich sehe ist, dass sie offenbar die Trennung von ihrem "Eheknochen" vor
1,5 Jahren nicht gemeldet hat. Haette sie tun muessen, da die AE von der ehelichen Lebensgemeinschaft
abhaengig ist. Wird aber nur zweitrangig sein.


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19.06.2006 15:47
avatar  ( Gast )
#8 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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( Gast )

Hi Espanol !

HAT sie getan . Umgemeldet .Sogar eine Getrenntlebenserklärung unterschrieben. (ist steuerlich relevant)
Die Behörden sind also über alles informiert . DARAUS kann ihr keiner einen Strick drehen .


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20.06.2006 09:18
avatar  ( gelöscht )
#9 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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( gelöscht )

Dann ist ja alles in Butter
Du kennst die Vaterschaft an, sie bringt das Kind hier in Deutschland zur Welt, die Scheidung kommt auch irgendwann und sie bekommt eine AE unabhaengig von ihrem "Eheknochen" und egal ob ihr nun heiratet
oder nicht. Hoffe fuer Dich persoenlich dass Du nicht irgendwann einmal als
"Erzeugerknochen" bezeichnet wirst.


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24.06.2006 14:23
#10 RE: Duldung wegen Schwangerschaft ?
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spitzen Mitglied

In Antwort auf:
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

....aber da gibt es auch noch das recht hier zu wohnen mit einem EU-Bürger,oder nicht?
saludos CubaHelli


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