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Wer denkt verkehrt ? Wohl die deutschen Frauen !
#226 RE:! Cuba nur für Verrückte?
#227 RE:! Cuba nur für Verrückte?
@Biene
Auch wenn OffTopic:
In Antwort auf:
es ist eine ziemlich große Fa. und sie hat sich nicht an den Mutterschutz gehalten.
In diesem Fall sollte sich deine Freundin auf keinem Fall auf eine Abfindung einlassen, sondern nur auf ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Ich hoffe, sie hat anwaltliche Unterstützung.
Viel Glück!
El Hombre Blanco
¡No es fácil!
#230 RE:! Cuba nur für Verrückte?
@Jorge2:
In Antwort auf:
warum das denn? Eine satte Abfindung ist immer noch besser, als hinterher durch "fingierte Abmahnungen"
Sie ist schwanger und hat demnach eigentlich Kündigungsschutz bis nach der Elternzeit. Die Nachteile einer Arbeitslosigkeit wärend einer Schwangerschaft hat ja Biene schon erwähnt: man steht nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und hat demnach auch keine Ansprüche aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung incl. Krankenversicherung usw. Sprich: man wird zum Sozialfall.
Außerdem bezweifle ich, dass die Abfindung sehr fett ausfallen würde ...
IANAL (I am not a lawyer)
El Hombre Blanco
¡No es fácil!
#231 RE:! Cuba nur für Verrückte?
OK, aufgrund der Schwangerschaft, mit Lohnfortzahlung usw.! Aber KKV-technisch sollte sie ja abgesichert sein.
Dann kommt es darauf an, in welchem Bundesland man lebt, wg. dem Familiengeld/Übergangsgeld oder wie das heißt, was man von dort bekommt (in Bayern mehr).
Ich denke es kommt darauf an, wieviele Monate "man sich quälen lassen nöchte"!
Jedoch hat man als SCHWANGERE dann die Möglichkeit sich auch krankschreiben zu lassen, um diese Zeit zu überbrücken und deshalb ist die Betroffene NUR im Vorteil wenn sie vor Gericht klagt und, sie wird Recht bekommen!
Deshalb hast Du EHB in diesem Falle natürlich absolut Recht!
#232 RE:! Cuba nur für Verrückte?
Schwangere bekommen immer Recht. Oder was meint ihr, wieso ich damals meine Firma dichtmachen mußte?
Wenn zeitgleich die beiden einzigen weiblichen Angestellten schwanger werden, dann bist du pleite. So oder so.
"Mit nie wieder Frauen in Deutschland beschäftigen werdenden Grüßen"
Buchtipp
http://www.privatreisen-cuba.de/12603.html
e-l-a
#234 RE:! Cuba nur für Verrückte?
In Antwort auf:Nehm ich doch ständig. Außer natürlich beim pinkeln und beim xxxxxx, da setz ich sie ab.
Hättest eben Condone nehmen müssen
Buchtipp
http://www.privatreisen-cuba.de/12603.html
e-l-a
Ansichten und Einsichten sind eine Frage des Bildungsstanddards und der scheint bei Dir nicht gerade hoch zu sein oder vieleicht besser ausgedrückt in Deiner Hose zu liegen. Laß Deinen Erkenntnisprozeß noch etwas reifen. Übrigens gleibe ich das Du zu der Spezies von Mensch gehörst die ich mit meinen Beitrag meine. Du hast auch recht mit Deiner Behauptung das ich auch Museen und Kloster besuche und ich bin schon seit 3 Jahren mit einer Cubanerin zusammen. Wie ein Pastor sagen würde: "Reife weiter in Deiner Erkenntnis mein Sohn und verzweifele nicht an Deiner Unpäßlichkeit, Amen".
Wieso für mich ?
Ich wusste nicht das wir uns kennen, oder das ich dir irgendwas Schulde oder dir um irgendwas gebettelt habe.
Du kannst dir jemand anderen zum Spiel aussuchen, und was interessiert mich und was bringt zumn Thema bei, mit wem du verheiratet bist und wie lange... bitte bitte.... Amen
Saluds
Hallo ja sie íst zur Zeit krank geschrieben. Aber das nächste Probleme ist, sie hat einen großen Sohn aus erster Ehe, den darf sie nicht über ihren Ehemann versichern lassen. Der Vater bekommt wohl ALG II also dort auch nicht. Jetzt hat sie auf dem Arbeitsamt eine Ausnahmeerklärung bekommen, daß man sie auf Grund der Schwangerschaft und ihrem Sohn erstmal nur krankenversichert hat. Die Tochter (aus ihrer jetzigen Ehe) wird über den Mann versichert. Bekommt sie jetzt aber Abfindung, darf sie diese Kosten alleine tragen, bis Kohle alle ist. Anwalt gut und schön, aber unser Staat gibt keine Prozeßkostenhilfe mehr heraus, weil er nach Erklärung des Gerichts pleite ist. Je nachdem, was der Richter oder die Richterin nachher für ein Urteil fällen oder wie sie den Fall betrachten, wird entschieden, ob sie sich einen Anwalt nehmen darf und es wird entschieden ob sie je nach Einkommen, Prozeßkostenhilfe bekommt. Soviel zu unserem Deutschland. Sie möchte auf Weiterbeschäftigung klagen,aber sie weiß von Kollegen, daß diese verloren haben, weil die Cheffin solange kämpft, bis man aufgibt. Sie ist der Meinung, daß sie das noch weniger kostet, als die Kosten, die sie mit solchen Weibern hat. Deren Aussage. Biene
doch er ist bei ihr versichert gewesen, aber durch die Kündigung ist doch alles weg gefallen. Arbeitslosengeld wurde ihr nicht gegeben, aber diese Ausnahmeerklärung, damit sie wenigstens in diesem Punkt ersteinmal abgesichert sind. Aber das nur bis zum Ende der Verhandlung. Biene
Irgendwie seid ihr immer etwas hilflos und lasst euch über den Tisch ziehen
Link zum Arbeitsgericht
http://www.berlin.de/senwiarbfrau/nachge...verf_arbg.htm#4
Und erzähl nicht, dass dir, bzw. deiner Freundin, dort nicht geholfen wird.
Bei Kündigung während der Schwangerschaft, falls sie nicht schon vorher bestanden hat und verheimlicht wurde, hat sie gute Karten.
(Wie schon gesagt)
Aber scheinbar ist nicht alles so wie du sagst,- oder sie will lieber die Extra Kohle und noch die staatliche Hilfe dazu.
In Antwort auf:
Anwalt gut und schön, aber unser Staat gibt keine Prozeßkostenhilfe mehr heraus, weil er nach Erklärung des Gerichts pleite ist. Je nachdem, was der Richter oder die Richterin nachher für ein Urteil fällen oder wie sie den Fall betrachten, wird entschieden, ob sie sich einen Anwalt nehmen darf und es wird entschieden ob sie je nach Einkommen, Prozeßkostenhilfe bekommt. Soviel zu unserem Deutschland.
So nimmt man Beratungshilfe in Anspruch
1) Wenn man einen rechtlichen Rat brauchen, wendet man sich mit seinem Anliegen an das örtliche Amtsgericht. Diesem muss man seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (wenn möglich letzte Lohnabrechnung mitnehmen) darlegen. Ein Rechtspfleger beim Amtsgericht wird die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls selbst einen Rat erteilen, sofern einem damit schnell geholfen werden kann. Andernfalls gibt er einen Hinweise, wie die für die Beratungshilfe notwendigen Unterlagen auszufüllen sind und händigt bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen einen Beratungshilfeschein aus. Gegen Vorlage dieses Berechtigungsscheins kann sich der Ratsuchende nun von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen.
2) Mit einem solchen Beratungshilfeschein wenden Sie sich nun an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Er wird die Sachlage erörtern und gegebenenfalls erste - außergerichtliche - Maßnahmen ergreifen. Für diese Tätigkeit des Rechtsanwalts zahlen man lediglich eine Gebühr in Höhe von 23 Euro, welche vom Rechtsanwalt sogar erlassen werden kann. Alle übrigen Gebühren erhält der Rechtsanwalt von der Staatskasse ersetzt.
3) Kann eine Streitigkeit nicht durch eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bereinigt werden (etwa, weil die Gegenseite Klage erhebt), so kommt als weitere Möglichkeit der kostengünstigen Inanspruchnahme rechtlichen Rats die Prozesskostenhilfe in Betracht. Dies ist - wie der Name schon sagt - nur bei gerichtlichen Streitigkeiten möglich.
4)Lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, gewährt der Staat dabei unter Umständen finanzielle Hilfe. Niemand muss aus Kostengründen auf die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verzichten. Im Gegensatz zur Beratungshilfe (siehe oben Punkt 1 und 2) wird die sogenannte Prozesskostenhilfe (kurz auch einfach PKH genannt) nur bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, d.h. sowohl der gerichtlichen Geltendmachung eigener Rechte als auch der notwendigen Rechtsverteidigung gegen Forderungen anderer, gewährt.
Allerdings wird Prozesskostenhilfe nicht für jede Angelegenheit gewährt. Finanzielle Unterstützung vom Staat gibt es nur in den Fällen, in denen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht . Dies wird bei der Prüfung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe vom zuständigen Gericht geprüft.
Eine weitere Besonderheit der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass der Betroffene zunächst seine eigenen Mittel einsetzen muss. Gegebenenfalls kann das Gericht auch PKH gewähren, die dann - je nach Höhe des Einkommens - in Raten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht oder die Prozesskosten von anderer Stelle übernommen werden.
Nach den von dir bisher mitgeteilten Fakten gibt es eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ... Soviel zu den rechtlichen Grundlagen in
In Antwort auf:
unserem Deutschland.
In Antwort auf:
Sie möchte auf Weiterbeschäftigung klagen,aber sie weiß von Kollegen, daß diese verloren haben, weil die Cheffin solange kämpft, bis man aufgibt.
Ach so ist das! Kondition entscheidet, wie bei einem Marathon
Mit besten Grüßen,
P.
Habe gestern mit meiner Freundin gesprochen, nachdem ich hier alles gelesen hatte. Sie sagte mir,daß sie auf dem Amtsgericht war, aber es diese Stelle, wo man früher diesen Beratungssschein bekommen hat, geschlossen wurde. Man sagte ihr,daß sie dort keine Scheine mehr ausstellen. Man konnte ihr aber auch nicht sagen,wohin sie sich jetzt wenden soll. Die einzige Möglichkeit wäre wohl direkt auf dem Arbeitsgericht beim Richter. Das heißt aber erstmal, sie muß die Kosten für die erste Verhandlung (soll wohl versucht werden eine gütige Einigung zu erzielen) selbst tragen. Sie weiß aber nicht wovon. Danach soll ihr dann wohl vom Richter selbst eine Bescheinigung erteilt werden für einen Anwalt, wenn, wie Du schon sagst, Erfolgsaussichten bestehen. Ich finde das alles Sch..... Man ist heutzutage verraten und verkauft. Ich kann Dir jetzt nur diese Auskunft geben. Mehr weiß meine Freundin auch nicht, sie findet es aber toll, daß man bei Euch solche Auskünfte bekommt und bedankt sich vielmals bei Euch allen. Biene
17.50 Sat.1 Junge Frau hochschwanger, entlassen (Betrieb pleite), 3 Monate ohne Geld, Wohnungskündigung (angeblich Eigenbedarf). Keine Hilfe von keinem Amt. Jetzt durchs Fernsehen endlich Lösung in Sicht. Geld vom Sozi, aber noch keine neue Wohnung bekommen. Soviel von einer mit geistigen Ergüssen.
In Antwort auf:
Die einzige Möglichkeit wäre wohl direkt auf dem Arbeitsgericht beim Richter.
§ 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)
(1)Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2 Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
Die Rechtsinstitute der Beiordnung eines Rechtsanwaltes und der Prozesskostenhilfe stehen nebeneinander. Sie ermöglichen auch finanziell Schwächeren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterscheiden sich aber in ihren Voraussetzungen und Wirkungen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt bereits in Betracht, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Sie setzt nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht.Im Rahmen der Beiordnung werden nur die Anwaltskosten der Partei übernommen.
Dagegen ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich. Der Umfang der Kostenübernahme geht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe über den der Beiordnung hinaus. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
In Antwort auf:
Das heißt aber erstmal, sie muß die Kosten für die erste Verhandlung (soll wohl versucht werden eine gütige Einigung zu erzielen) selbst tragen.
Warum Es gibt den § 12 Absatz IV ArGG:
§ 12 ArGG Kosten
(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben
worden ist. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben;
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren werden die Kosten erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. Das bedeutet bei Klageerhebung werden keine Kosten fällig. Aus oben genannten Gründen wird Deine Freundin Prozeßkostenhilfe während des Arbeitsprozesses erhalten, was wieder dazu führt, dass am Ende des Prozesses also bei Fälligkeit anstehender Kosten, diese was deine Freundin angeht, der Staatskasse zur Last fallen.
Mit besten Grüßen,
P.
PS: Was hat sie den im Monat bei ihrer verlorenen Arbeitsstelle verdient?
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