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F*ckbescheinigung?
#1 F*ckbescheinigung?
letzte Woche hatte ich mal mit einer sehr freundlichen Dame vom Uuusländeramt telefoniert, und zum ersten Mal von "von dem" gehört.
Sie war wirklich sehr freundlich und auskunftsbereit und hat zum Glück nicht mein Gesicht gesehen.
Es geht natürlich um den "Fiktiv erlaubter Aufenthalt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG)" was ein ganz seriöser Vorgang ist:
Zitat
Ein fiktiv erlaubter Aufenthalt liegt bei jemandem vor, der im Status des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ohne jedoch zu dieser Zeit bereits Inhaber eines förmlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Visum) zu sein.
ich hab mich da mal reingelesen, was ich interessant fand ist, dass:
Zitat
Es sind im Wesentlichen folgende Herkunftsländer:
mittel- und südamerikanische Staaten ohne verstärkten Migrationsdruck (z. B. Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay, Venezuela),
Kuba und die Dom. Rep. sind ausdrücklich nicht dabei
es geht ja schließlich um Länder "ohne verstärkten Migrationsdruck"
es geht um eine junge Lady aus El Salvador, die ein Praktikum machen will und ohne diesen F-Schein wohl relativ zügig nach Hause transportiert wird. Hat da jemand Erfahrung mit, was man ihr bestätigen muss, damit es anerkannt wird?
Ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe. Aber die Fiktionsbescheinigung selbst beantragt man doch gar nicht, sondern man beantragt einen neuen Aufenthaltstitel. Und bis dieser ausgestellt werden kann, bzw. während dieser Antrag bearbeitet wird, bekommt man die Fiktionsbescheinigung, die im Prinzip nur eine Verlängerung des alten Aufenthalsttitels darstellt. Also als Überbrückung bis zum neuen Aufenthaltstitel. So habe ich das bis jetzt immer verstanden, bitte klärt mich auf, wenn ich da jetzt voll daneben liege?!
#4 Fiktionsbescheinigung
Zitat von cubaña im Beitrag #2
Ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe. Aber die Fiktionsbescheinigung selbst beantragt man doch gar nicht, sondern man beantragt einen neuen Aufenthaltstitel. Und bis dieser ausgestellt werden kann, bzw. während dieser Antrag bearbeitet wird, bekommt man die Fiktionsbescheinigung, die im Prinzip nur eine Verlängerung des alten Aufenthalsttitels darstellt. Also als Überbrückung bis zum neuen Aufenthaltstitel. So habe ich das bis jetzt immer verstanden, bitte klärt mich auf, wenn ich da jetzt voll daneben liege?!
so ähnlich habe ich das auch verstanden. Die betreffende ist mit der Mutter eingereist, jetzt volljährig und sucht eine Ausbildungsstelle, die sie aber erst ab September bekommen bzw. antreten darf. Sie darf wohl arbeiten und muss halt nur eine Bestätigung, dass sie arbeitet beibringen, so habe ich das verstanden. Wenn sie eine Ausbildungsstelle hat, bekommt sie wohl wieder eine Aufenthaltsgenehmigung. Aber es sagt einem aber keiner, was in der Bescheinigung drin stehen soll und deshalb frage ich, ob da jemand Erfahrung damit hat?
noch mehr Beamtendeutsch:
Zitat
Mit einer Fiktionsbescheinigung (von lat. fictio – Annahme, Fiktion) weisen Ausländer in Deutschland das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis häufig entsteht. Die Fiktionsbescheinigung wird regelmäßig für den Zeitraum erteilt, in dem die Ausländerbehörde den gestellten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis prüft. Die Bezeichnung „Fiktionsbescheinigung“ bezieht sich auf die juristische Fiktion des Fortbestands des bisherigen Aufenthaltsrecht, solange der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis geprüft wird und noch nicht beschieden ist (auch „Fortgeltungsfiktion“ genannt). In dieser Phase ist der Aufenthalt nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder des bisher erlaubnisfreien Aufenthalts weiterhin rechtmäßig; das Aufenthaltsrecht ist von nun an aber nur noch ein vorläufiges und damit kein gesichertes mehr.
http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/15-...sbescheinigung/
Eine so genannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will (§ 81 AufenthG). Hierbei wird zwischen Staatsbürgern, die ohne Visum einreisen dürfen (Positivstaater) und Personen, die für die Einreise ein Visum benötigen (Negativstaater) unterschieden
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