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Verpflichtungserklärung
Kann mir jemand sagen, ob die Abgabe einer Verpflichtungserklärung und die hierfür notwendigen Unterlagen in einem verbindlichen Gesetz für alle Bundesländer geregelt sind. Oder haben die einzelnen Bundesländer gesonderte Bestimmungen:
Ich habe mich gestern mit Leuten getroffen, die auch eine Beziehung in Cuba haben. Wir haben uns mal während eines Rückfluges kennengelernt und gestern zu einem Erfahrungsaustausch getroffen.
Wir sind jetzt alle wieder dabei eine Verpflichtungserklärung abzugeben. In Hessen z.B. brauchen die Leute nur eine Verdienstbescheinigung, in Leipzig auch. Allerdings wird im Saarland nicht nur eine Verdienstbescheinigung, sondern auch ein Nachweis über ausreichenden Wohnraum verlangt. Da geht z.B. bei Hausbesitzern soweit, dass sie einen Auszug aus dem Grundbuch mitbringen müssen.
Weiß jemand, ob das einheitlich geregelt ist oder die Bundesländer die Bedingungen willkürlich festlegen können?
Scheint wohl nicht so zu sein!
In Niedersachsen musste ich drei Verdienstbescheinigungen
und den Mietvertrag vorlegen...
falko
Sollte eigentlich überall gleich sein siehe Gesetz
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Zitat von Claudia.A im Beitrag #1
Weiß jemand, ob das einheitlich geregelt ist oder die Bundesländer die Bedingungen willkürlich festlegen können?
Vielleicht nicht "willkürlich", aber sicher mit großem Ermessensspielraum.
(*)Eine VE wird übrigens auch ausgestellt, wenn die Bonität des sich Verpflichtenden nicht nachgewiesen wurde, dies wird dann auf der VE vermerkt.
Zitat
Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob der Dritte die übernommene Verpflichtung erfüllen kann, muss sie sich von ihm grundsätzlich ausreichende Nachweise erbringen lassen (z. B. Wohnraum-, Einkommens- und Versicherungsnachweise). Der Dritte ist jedoch hierzu gesetzlich nicht verpflichtet (Freiwilligkeit(*)).
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#68
Die gesetzliche Bestimmung, die oben zitiert wurde, gilt bundeseinheitlich. Da aber im Gesetz nicht fixiert ist, welche Papiere zum Nachweis erforderlich sind, obliegt es der jeweiligen Ausländerbehörde das für sich festzulegen.
Bei meiner Ausländerbehörde waren auch drei Verdienstbescheinigungen und Grundbuchauszug erforderlich. Den Grundbuchauszug hatte ich natürlich nicht dabei. Ein klärendes Gespräch mit der Vorgesetzten löste dieses Problem. Auch bei der Gehaltserklärung war man sehr formal. Bei einem Beamten mit fester Vergütung sollte ja eigentlich eine Bescheinigung reichen, aber nun ja.
Zitat von derbeamte im Beitrag #6
Bei meiner Ausländerbehörde waren auch drei Verdienstbescheinigungen und Grundbuchauszug erforderlich. Den Grundbuchauszug hatte ich natürlich nicht dabei. Ein klärendes Gespräch mit der Vorgesetzten löste dieses Problem. Auch bei der Gehaltserklärung war man sehr formal. Bei einem Beamten mit fester Vergütung sollte ja eigentlich eine Bescheinigung reichen, aber nun ja.
Wie wir damals... mit der gleichen Ausländerbehörde dort haben wir nur dir besten Erfahrungen gemacht.
Selten länger als 10 Minuten brauchten wir damals für unsere Anliegen..
Deshalb hatte ich auch den 1.Wohnsitz dort behalten..
auch noch Kontoauszüge der letzten drei Monate mitbringen
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So fordern es auch die meisten Banken und jetzt auch einige AB`s.
Denn jeder mit PC könnte sich Bezügeabrechnungen selbst schreiben.
So können Sie sehen das Deine Einkünfte tatsächlich auf das Konto
gehen.
#10 RE: Verpflichtungserklärung
(
gelöscht
)
#11 RE: Verpflichtungserklärung
Dass müßte doch eigentlich für die Einlandung eines einzigen Menschen reichen.
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Das reicht für die Einladung,wenn nicht noch 10 Personnen mehr dort wohnen.
Ich habe teilweise 3 Personnen aus Cuba zur gleichen Zeit bei mir.
Zitat von Claudia.A im Beitrag #11
und wieviel qm muss man als Wohnfläche zur Verfügung haben. Weiß das jemand. Und wie groß muss das Haus sein. Unser Haus hat z.B. 160 qm Wohnfläche. Dass müßte doch eigentlich für die Einlandung eines einzigen Menschen reichen.
Nein ist zu klein,ihr müßt erst noch anbauen.
Zitat von Claudia.A im Beitrag #11
und wieviel qm muss man als Wohnfläche zur Verfügung haben.
2.2.6 Ausreichender Wohnraum
Die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum bestimmen sich nach § 2 Abs. 4 AufenthG. Danach richten sich die Erfordernisse des ausreichenden Wohnraums nach der Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung. Dabei müssen in der Wohnung, in der der Antragsteller lebt,
•für jede Person über sechs Jahre 12 qm (anteiliger) Wohnraumund
•für jede Person unter sechs Jahre 10 qm (anteiliger) Wohnraum
http://www.juraforum.de/lexikon/niederlassungserlaubnis
(
gelöscht
)
#18 RE: Verpflichtungserklärung
So ich habe heute (trotz eisiger Kälte) auch den Weg zum Amt wegen der Verpflichtungserklärung gemacht. War alles kein Problem.
Da ich meine Unterlagen perfekt vorbereitet hatte, konnten wir noch etwas "plaudern". Es gibt doch tatsächlich Leute, die kommen zum Amt und haben noch nicht einmal die genauen Daten der Leute, die sie einladen wollen. Ich glaube in dem ein oder anderen Fall können diese Leutchen wirklich von Glück sagen, dass spätestens bei der Visumbeantragung Schluss ist.
Wie kann man so ein Verpflichtung für fast fremde Menschen eingehen, die man gerade mal im Urlaub kennengelernt hat.
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