nochmal zum Deutschtest

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20.02.2009 23:32
#101 RE: nochmal zum Deutschtest
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sehr erfahrenes Mitglied

Zitat von Esperanto2
Was die Sprachkenntnis anbelangt, eben nicht. Ansonsten geb ich Dir recht.

Wie meinst du das? Bei FZF zum Kind wird keine Sprachkenntnis verlangt, richtig?


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20.02.2009 23:41 (zuletzt bearbeitet: 20.02.2009 23:52)
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#102 RE: nochmal zum Deutschtest
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( Gast )
Zitat von Le Baron
Wie meinst du das? Bei FZF zum Kind wird keine Sprachkenntnis verlangt, richtig?

Jetzt verunsicherst Du mich. Ich dachte da an ein bestimmtes Gerichtsurteil, da hat man den deutschen Ehepartner hingewiesen gefälligst ins Ausland zu Frau und Kind zu ziehen, nachdem deren Zuzug nach De an den Sprachkenntnisse scheiterte.

Die beiden Internetseiten der deutschen Botschaft hinsichtlich Visum zum Ehegattennachzug und Familiennachzug (minderjähriger Kinder) geben dazu nichts her.


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21.02.2009 00:05
avatar  Sharky
#103 RE: nochmal zum Deutschtest
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Top - Forenliebhaber/in

Ihr habt beide recht.
Aber weil es um Cuba geht uind man ja niemanden nach Cuba "schicken" kann,
gilt das gesagte zur FZF.

Salu2 Sharky


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21.02.2009 00:45
#104 RE: nochmal zum Deutschtest
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sehr erfahrenes Mitglied

Zitat von Esperanto2
Zitat von Le Baron
Wie meinst du das? Bei FZF zum Kind wird keine Sprachkenntnis verlangt, richtig?

Jetzt verunsicherst Du mich. Ich dachte da an ein bestimmtes Gerichtsurteil, da hat man den deutschen Ehepartner hingewiesen gefälligst ins Ausland zu Frau und Kind zu ziehen, nachdem deren Zuzug nach De an den Sprachkenntnisse scheiterte.


Ist das Kind deutsch?

Zitat von Esperanto2

Die beiden Internetseiten der deutschen Botschaft hinsichtlich Visum zum Ehegattennachzug und Familiennachzug (minderjähriger Kinder) geben dazu nichts her.

Hmm, das regelt eigentlich glasklar das AufenthG §28 Familiennachzug zu Deutschen für einen "ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge". Das ist nach meinem Wissen völlig idiotensicher. Der einzige Versagungsgrund wäre eine Einreisesperre.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

Ah, hier ist ja auch der Thread auf info4alien:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/Y...?num=1235041575


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21.02.2009 01:35 (zuletzt bearbeitet: 21.02.2009 01:45)
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#105 RE: nochmal zum Deutschtest
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( Gast )
Zitat von Le Baron
Hmm, das regelt eigentlich glasklar das AufenthG §28 Familiennachzug zu Deutschen für einen "ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge".

Ich möchte Dir ja nicht widersprechen, aber in diesem §28 steht kein Wort über den Wegfall der erforderlichen Sprachkenntnisse bei Ehegatten-/Familiennachzug. Zwar steht:

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen."


aber gerade dies wird dem Ehegatten (Abs. 1) bei fehlenden Sprachkenntnissen verweigert.


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21.02.2009 04:54
#106 RE: nochmal zum Deutschtest
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sehr erfahrenes Mitglied

Zitat von Esperanto2
Zitat von Le Baron
Hmm, das regelt eigentlich glasklar das AufenthG §28 Familiennachzug zu Deutschen für einen "ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge".

Ich möchte Dir ja nicht widersprechen, aber in diesem §28 steht kein Wort über den Wegfall der erforderlichen Sprachkenntnisse bei Ehegatten-/Familiennachzug. Zwar steht:

"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen."


aber gerade dies wird dem Ehegatten (Abs. 1) bei fehlenden Sprachkenntnissen verweigert.

Da hast du recht. Das stechende Argument ist wohl doch das Grundgesetz:

GG Art 6
.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen
oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
.

Dieser Sprach-Schnickschnack geht ja bei Ehegatten gerade noch als verfassungskonform durch (solange keiner klagt), aber gegen die eindeutige Formulierung der Absätze (2) und (3) ist absolut nichts zu erfinden.


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21.02.2009 10:22
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#107 RE: nochmal zum Deutschtest
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( Gast )

Zitat von Le Baron
Dieser Sprach-Schnickschnack geht ja bei Ehegatten gerade noch als verfassungskonform durch (solange keiner klagt), aber gegen die eindeutige Formulierung der Absätze (2) und (3) ist absolut nichts zu erfinden.

Stimmt.

Milders Ehegatte hat auch in Berlin ohne Sprachkenntnisse Anspruch auf die Erteilung eines Visums für den Ehegattenachzug. Zumindest ist dies so nach deren VAB Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin geregelt.

Nachzulesen unter

30.1.3. Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn (Seite 175)... Dann Seite 176:

Unabhängig von den Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 kommt es beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht auf einfache Sprachkenntnisse an, wenn der Ehegatte beabsichtigt mit minderjährigen, ledigen, deutschen Kindern einzureisen oder ein minderjähriges, lediges, deutsches Kind bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visumserteilung unabhängig von vorhandenen Sprachkenntnissen und dem Alter der Ehegatten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) zur Einreise zum Zwecke der Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) zu erteilen. Wollte man anders entscheiden, hätte dies ansonsten zur Folge, dass in den Fällen, in denen der einreisewillige Elternteil mit dem deutschen Elternteil in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben beabsichtigt, besser gestellt würde. Eine solche Besserstellung kommt unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das minderjährige, ledige deutsche Kind sich noch im Ausland aufhält und begründete Zweifel daran bestehen, dass es seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegen wird. Auch wenn das Kind noch nicht geboren wurde, kann grundsätzlich nicht von einfachen Sprachkenntnissen der Mutter abgesehen werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft nicht in der Lage ist einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen bzw. diese noch nicht vorhandenen Kenntnisse zu erwerben. Hier ist von einem Ausnahmefall des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 auszugehen.

Ob ihr Ehegatte allerdings schon vor der Geburt einreisen darf, erscheint weiterhin eine Ermessenssache des jeweiligen Sachbearbeiters bei der ABH in Berlin zu sein. Vielleicht wurde der in Berlin schon mal getürkt durch Nichtanerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft nach begründeten Zweifeln nach der Geburt. Bei Kubanern hingegen noch nicht.


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21.02.2009 16:09
avatar  ehemaliges mitglied ( gelöscht )
#108 RE: nochmal zum Deutschtest
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ehemaliges mitglied ( gelöscht )

Also meine Cubanito ist mit seiner Mutter ohne Sprachprüfung in der ersten Dezemberwoche eingereist.


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21.02.2009 17:25
avatar  jan
#109 RE: nochmal zum Deutschtest
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jan
Rey/Reina del Foro

Zitat von locoyuma
Also meine Cubanito ist mit seiner Mutter ohne Sprachprüfung in der ersten Dezemberwoche eingereist.


männlich oder weiblich?

Bitte etwas mehr Konzentration

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