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Deutschkurs als Werbungskosten
Hi, würde gerne mal wissen, wer den Deutschkurs eures kub. partners in der steuererklärung als werbungskosten abgesetzt hat bzw. ob das geklappt hat. Hier in Hessen habe ich beim Finnzamt gefragt und die sagten mir, es wäre nicht möglich... kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen...
danke
Ausbildungskosten: Aufwendungen eines Ausländers für einen Sprachkurs
Ausländer können Aufwendungen für einen Sprachkurs "Deutsch für Ausländer" in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen, wenn ein beruflicher Anlass vorliegt. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ein beruflicher Anlass liegt vor, wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung sind. Im Streitfall fand eine 2001 nach Deutschland gekommene Thailänderin wegen mangelnder Deutschkenntnisse keinen Ausbildungsplatz. Sie besuchte daher Sprachkurse, um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen und sich dann erneut für eine kaufmännische Ausbildung zu bewerben. Die erforderliche Schulausbildung hatte sie in Thailand erlangt.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 14/04 ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, Az. 6 K 2124/02).
http://www.scheffner.de/tip/tip2004-10.htm#3
[15.01.2007] Der BFH prüft zurzeit, ob ein Sprachkurs "Deutsch für Ausländer" beruflich veranlasst sein kann.
http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=103&searchMenu=16
un warum nicht wegen doppelter haushaltsführung ? doppelt abziehen ?
Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhalten (kuba angesagt !), um von dort aus ihrer Beschäftigung nachzugehen (eheverpflichtung ), können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung für bestimmte Zeiträume steuerlich geltend machen (winter und sommer ). Bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs (u.a. lancha motora)gelten die gleichen Regeln und Kilometersätze wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird dafür ein Dienstfahrzeug (z.b. viazul)eingesetzt, gelten die dafür vorgesehenen Rechnungsgrößen. Zusätzlich können so genannte "Mehraufwendungen" für Verpflegung in den ersten drei Monaten nach den gültigen Tagessätzen(nach vorlage der familia-visa) abgerechnet werden . Zu berücksichtigen sind alle Kosten der Unterkunft in nachgewiesener Höhe (in einem Hotel oder einer Pension, casa particular und ganz kleine laster ) beziehungsweise die Kosten einer eigenen Wohnung (mit Abschreibung und Schuldzinsen). dann viel spass und grosse abschreibung ! prost cuba und fidel !
#5 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
#6 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
erkündige dich hier: zu dem interaktiven abgabenrechner http://www.bundesfinanzministerium.de/cl....html__nnn=true
#8 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
Zitat von Thamila
Wurde ohne Nachfrage voll anerkannt (FA München),...
Zitat von Daniela
Also bei uns wurde es 2005 (Bayern) anerkannt,
in Bayern gelten halt andere Steuergesetze , ein weiteres Beispiel für das Nord-Süd-Gefälle in der Bundesrepublik, was Auslegung und Vollzug der Steuergesetze angeht. Jenseits des Weißwurst-Äquators geht´s eben oft unkomplizierter. Aber nicht immer nach den Buchstaben des Gesetzes.
Sind Deutschkurse für Bayern eigentlich auch abzugsfähig ?
Zitat von Aless
Hi, würde gerne mal wissen, wer den Deutschkurs eures kub. partners in der steuererklärung als werbungskosten abgesetzt
Ups - hab ich wieder ´ne Gesetzesnovelle verpaßt - oder was
Eigentlich ist doch seit 2006 der Integrations- Deutschkurs ´ne Pflichtveranstaltung und wird von der Ausländerbehörde bezahlt
Hallo,
Ohne Eure Nord-Süd-Diskussion weiter anheizen zu wollen:
1. Wir haben in Bayern kein Problem mit der Deutschen Sprache, allenfalls unsere Cubanas/os.
2. Einkommenssteuerrecht ist Bundesrecht
3. Die Integrationskurse werden tatsächlich finanziert. Es bleiben aber trotzdem noch 100,-- Euronen im Monat hängen. Hinzu kommen Kosten für Bücher etc. Diese können als Sonderausgaben geltend gemacht werden:
Ausbildungskosten
Eine Ausbildung bzw. Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Beruf erlernt wird, den der Steuerpflichtige zukünftig ausüben will. Hierbei werden ihm Kenntnisse und Fertigkeiten für den zukünftigen Beruf vermittelt. Die Erlangung einer höheren Qualifikation wird nicht als Berufsausbildung anerkannt. Vielmehr liegt in diesem Fall eine Fortbildung vor. Bei einer Fortbildung wurde bereits eine Berufsausbildung absolviert. Im Rahmen der Fortbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten erneuert, erweitert bzw. auf einen neuen Stand gebracht. Fallen Kosten für die Berufsausbildung an, ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu differenzieren.
Rechtslage bis 31.12.2003:
Der Sonderausgabenabzug für entstande Ausbildungskosten ist pro Jahr auf 920 € beschränkt. Ist für die Ausbildung eine auswärtige Unterbringung nötig, erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 1.227 €. Ausbildungskosten können nicht nur im Rahmen einer Berufsausbildung entstehen, auch bei dem Besuch der Haupt- und Realschule, des Gymnasiums und der Fach- oder Hochschule fallen Ausbildungskosten an. Aufwendungen, die Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder entstehen, können steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. Ausbildungsfreibeträge).
Mit seiner Entscheidung vom 4.12.2002 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten erweitert und auch Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage für einen Berufswechsel bildet, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. In späteren Urteilen qualifizierte der BFH zudem Kosten für ein erstmaliges Studium sowie für eine erstmalige Berufsausbildung als abzugsfähige Ausbildungskosten (Werbungskosten).
Rechtslage ab dem 1.1.2004:
Dem Werbungskostenabzug für das erstmalige Studium sowie für die erstmalige Berufsausbildung hat nun der Gesetzgeber ein Riegel vorgeschoben. So wurde mit dem "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004 die Anerkennung der Ausbildungskosten als Sonderausgaben auf 4.000 EUR jährlich begrenzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Weiterhin voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen. Gleiches gilt für Aufwendungen einer berufsbedingten Fortbildung. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Fortbildung die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers verbesseren.
Das BMF-Schreiben vom 4.11.2005 (IV C 8 - S 2227 - 5/05) nimmt zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung.
Praxistipp:
Zu den Ausbildungskosten gehören unter anderen:
a) Teilnahme-, Prüfungs-, oder Studiengebühren;
b) Kosten für Lernmittel wie Bücher, Schreibwaren, Kopierkosten, Computer/Faxgeräte/Drucker, Schreibtisch, Aktentasche, Bücherregal, Berufskleidung;
c) Reiskosten wie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte;
d) Kosten der doppelten Haushaltsführung;
e) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers.
#12 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
In Antwort auf:
Die Integrationskurse werden tatsächlich finanziert. Es bleiben aber trotzdem noch 100,-- Euronen im Monat hängen. Hinzu kommen Kosten für Bücher etc. Diese können als Sonderausgaben geltend gemacht werden:
Wo steht das? Ob die Gebühr für einen Sprachkurs Deutsch für Ausländer bzw. Integrationskurs oder zugehörige Nebenkosten unter Ausbildungskosten fällt, hat der BFH noch nicht entschieden, denn so ein Kurs hat ja nicht nur eine berufliche, sondern in hohem Maße (in höherem?) auch eine private Veranlassung: Integration.
Natürlich kann es sein, dass manche Finanzämter es doch akzeptieren... Das Deutsche Steuerrecht ist eben nicht nur für die Steuerzahler kompliziert...
Zitat von Quimbombó
Die Integrationskurse werden tatsächlich finanziert. Es bleiben aber trotzdem noch 100,-- Euronen im Monat hängen. Hinzu kommen Kosten für Bücher etc. Diese können als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Hab noch mal kurz das rote Telefon bemüht - aktuell gilt ( zumindest für Sachsen ) "Der Intergratinskurs wird inklusive aller Lehrmittel und zusätzlicher Aufwendungen ( Fahrtkosten, etc. ) vom Freistaat finanziert .
#15 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
Zum einen ist Steuerrecht immer Auslegungssache, jeder Sachbearbeiter entscheidet eigenständig nach seinem Ermessen. D. h. der eine erkennt es an, der andere nicht, sowohl in NRW als auch Berlin als auch Bayern. Man kann dann immer noch ins Rechtsbehelfsverfahren gehen oder gar den Klageweg beschreiten, falls man streitlustig ist und das Kostenrisiko vor Gericht eingehen möchte.
Edit: Rest war schon geschrieben, gna
#16 RE: Deutschkurs als Werbungskosten
@el-che: ¡Sabelotodo! no he dicho nunca que el tuvo que pagar impuestos ganando 400 € al mes, pero así hacienda ha visto que el curso le sirvió para trabajar.
daniela, nina, werbungskosten geltend machen significa "hacer valer desgravaciones ficales", lo cual significa que para que te devuelva algo Hacienda deberás antes haber pagado impuestos: en Alemania hasta más de 8000(soltero) o 14000(casado) grund o splittingtabelle estás libre del pago de impuestos, por consiguiente el decir que te reconocen algo por debajo de esas cantidaes es una afirmación gratuita, ya que al no haber pagado no te pueden devolver. (es una explicación am rande)
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