Urteil zu Überkreuz Buchungen

16.09.2006 00:10
avatar  Habanas ( gelöscht )
#1 Urteil zu Überkreuz Buchungen
avatar
Habanas ( gelöscht )

Da letztens jemand das Problem mit den Überkreuz Buchungen hatte, ist folgender Artikel sehr interessant, auch für viele andere.



Heute gefunden auf http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,437258,00.html


In Antwort auf:
ÜBERKREUZ-BUCHUNGEN
Rück- auch ohne Hinflug möglich
Fluggäste dürfen Buchungen auch teilweise wahrnehmen. Laut einem Gerichtsurteil können Airlines Passagieren den Rückflug nicht verweigern, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wurde.

Frankfurt/Wiesbaden - Fluggesellschaften dürfen einem Kunden einen gebuchten Rückflug nicht verwehren, nur weil der Passagier auf den Hinflug verzichtet hat. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt entscheiden. Laut Urteil handele es sich bei einer solchen Regelung um eine "überraschende Klausel". Dies bedeutet, dass der Durchschnittskunde mit einer solchen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht rechnen konnte, da sie den Umständen des Vertrags nach ungewöhnlich sind. Dem Fluggast stehe grundsätzlich frei, "ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise" wahrzunehmen. Dies gelte auch für Tickets, die zu Sondertarifen gekauft wurden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Mit Klauseln, die den Rückflug bei nicht angetretenem Hinflug ausschließen, versuchen Fluggesellschaften "Überkreuz-Buchungen" zu verhindern. Fluggäste wollen damit Sonderrabatte bekommen. Wie das Gericht entschied, hat eine Airline nur die Möglichkeit gegen Überkreuz-Buchungen vorzugehen, wenn sie die Klausel in ihren AGB bei der Buchung hervorhebt oder besonders darauf hinweist.

Genau dies war im verhandelten Fall das Problem: Eine Firma hatte gegen eine Fluggesellschaft geklagt, da ihren Mitarbeitern der Rückflug einer Überkreuz-Buchung verweigert worden war. Sie hatten die passenden Hinflüge nicht wahrgenommen. Die Reisenden organisierten daraufhin ihre Rückreise anders und verlangten die Kosten dafür von der Fluggesellschaft zurück - zu Recht, wie das Gericht entschied.

Die Firma habe "zulässigerweise eine Möglichkeit zur Kostenersparnis wahrgenommen", heißt es im Urteil. Bei der Buchung der Tickets im Internet sei die Ausschlussbestimmung für die Firmenmitarbeiter angesichts einer Vielfalt von Bedingungen kaum auffindbar gewesen.

(Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 31 C 2972/05-74)



Was meinen die Experten wie Habanero, könnte man sich auf dieses Urteil berufen und den Hinflug verfallen lassen? Oder haben die Airlines schon nachgezogen und weisen darauf "besonders" hin?


 Antworten

 Beitrag melden
16.09.2006 09:28
#2 RE: Urteil zu Überkreuz Buchungen
avatar
Forums-Chef

Das hatten wir ja schon mal und herausgekommen ist nicht all zu viel. Alles Gummiparagraphen !!!
Oft werden diese Flüge gebucht,um den Flugpreis zu mindern. Da jede Airline unterschiedliche Bestimmungen hat und die Flüge ja auch in verschiedenen Klassen gebucht werden ( eben auch mit verschiedenen Bestimmungen), kann ich an eine einheitliche Einigung noch nicht so recht glauben.

Habanero


Ihre günstige Kubareise finden Sie hier:
http://www.karibikreisen24.de // http://www.mietwagen-in-kuba.de


 Antworten

 Beitrag melden
16.09.2006 17:36
avatar  George1
#3 RE: Urteil zu Überkreuz Buchungen
avatar
Rey/Reina del Foro

@Habanas . Sollte man sich besser nicht drauf berufen .
Denn wenn du dich drauf berufst zeigst du das du das Problem kennst und somit fällt die Nummer mit der "überraschenden Klausel" weg .

Ausschließlich meine persönliche Meinung !


 Antworten

 Beitrag melden
Seite 1 von 1 « Seite Seite »
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!