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abzockreien in cuba und hier
in cuba versuchen viele Angestellte durch falsch rechnen, oder sonstigen business paar pfennige zu verdienen, das ist illegal, und viele von euch meckern, was ich auch gut nachvollziehen kann.
Nun habe ich vor paar wochen über Ebay 11 Packungen DVD Röhlinge zu je 1,99 Euro gekauft, die Verkäuferin ist zufälligerweise auch Latina, das habe ich aber später erfahren.
Die Anzeige aber ich mir nicht richtig durchgelesen, ich denke 11 mal 1,99 Euro macht ca 22 Euro + 8,95 Portokosten ...... und habe das Geld überwiesen.
Nun hat die liebe Dame das Geld einbehalten, die Ware nicht geschickt , mich als nicht zahler bei Ebay gemeldet, und ihre Verkausprovision wieder eingesackt... weil ja laut sie kein verkauf zustande kam.
Ebay hat mein Konto gesperrt, seit 3 Wochen habe ich die Überweisungs Belege dorthin geschickt, und habe bis heute nichts gehört.
Die Liebe LATINA ( meldet sich nach 6 Wochen ) und sagte, sie hätte die Ware nicht geschickt weil ich zuwenig Porto bezahlt habe, 8,95 Wäre zu wenig, ich sollte 100 Euro VErsandkosten zahlen, wohl bemerkt für einen Kleinen PAcket von paar Kg.... Das steht ja auch in die Bedingungen.... ansonst behält sie die bereits überwiesene Summe als Entschädigung, weil das Geschäft nicht Zustande gekommen sei.
EBAY macht so ein spielchen mit, ich frage mich, welche Gesetz hier schütz die Käufer.
Saluds
buecher_buecher
Link nicht mehr vorhanden, da kubanito von Biene bis auf weiteres suspendiert
Saluds
In Antwort auf:
11 Packungen DVD Röhlinge zu je 1,99 Euro gekauft
Was meint das? Wieviel Rohlinge sollten den in einer Packung sein? Waren das besondere Rohlinge?
Da kann man doch kaum noch was über Ebay sparen. 4fach R+ bekommt man doch die 100er Spindel an jeder Ecke für 25€, 8fach Markenprodukte +/-R die 50er zum gleichen Preis.
Mit fragenden Grüßen
Uwe
Werbung: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?View...5209830949&rd=1
Das ist eine von der Auktionen.
Das beste ist: ich sagte: wenn sie 11 mal ein packet senden kostet ihnen 77 Euro, und verdienen sie nix dran. Ich wollte ihm dann die Differenz zahlen, und nur einen Packet bekommen.
Aber Nein, er schickt lieber 11 PAckete, weil er meint bei Hermes kostet ein Packet 3,90 euro, und er würde p.Packet etwas verdienen da ja jeweils 8,95 berechnet werden.
So weit so gut, ich denke, wenn sie die Ware nicht in einen Packet senden wollen, ich trete vom Kaufvertrag zurück, bekomme das Geld ja wieder, (soviel ich weiß hat man bei Neuware dieses Recht) und gut ist es, davon wollte der Verkäufer auch nicht wissen.
Saluds
#6 RE:abzockreien in cuba und hier
Ganz verstehe ich noch immer nicht.
Die "Sofort kaufen"-Option ergibt einen Preis von ca 0,33 cent/ pro Stück.
Im Einzelhandel zahlt man für die 8fachen Markenprodukte unter 0,50 Stck in der Spindel. Das wäre noch plausibel.
Aber die 25er-Spindel für 1,99 -und für einen anderen Preis wird die nicht ersteigert, da ja offensichtlich massenhaft von dem Zeug da ist- das sind 8 Cent. Das geht wohl doch nicht. Würde ich jedenfalls nicht anfassen, um ein paar€uro,50 zu sparen.
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du gezahlt hast, schreibe an den Staatsanwalt deines Vertrauens und buche die Kohle ansonsten unter Verlust ab.
Was ich ja nicht weiß.
Darf eine Firma das Rückgaberecht verweigern, indem Sie sagt: soviel Geld wird einbehalten, weil wir ja logistik kosten haben ?
Da nehmen sie mir einfach ca 32 Euro weg ?
Wenn sie die DVD nicht im einzeln Packet verkaufen möchten, ist ja gut, ich bestehe ja nicht drauf, aber Geld einfach einbehalten, da scheint mir nicht so eine legale Sache, erst Recht von eine Fa.
Da bin ich aber kein Experte...
Saluds
Habe mich auch schon angeschissen. Ebay sagte unter 20,00 E gibt es kein Geld zurück. Damit lachen die sich einen Ast. Lassen ihr Konto sperren und melden sich ein neues an und machen weiter. Über 20 E gibt es normalerweise von Ebay die Entschädigung, wenn Du Anzeige gegen sie bei Ebay erstattest. Ebay holt sich das Geld dann über Anwälte von den Leuten zurück. Biene
@kubanito:
Das die nur einzeln versenden, steht ja groß in der Auktion. Solche Verkäufer einfach boykottieren. Oder zumindest VORHER anfragen, ob es auch anders geht.
Vom Rücktrittsrecht kannst Du hier sicher Gebrauch machen, auch wenn die nicht drauf hinweisen. Das ist meines Erachtens ohnehin ein Verstoß, weil ein gewerblicher Verkäufer diesen Hinweis erbringen muss.
Allerdings handelt es sich um Verkäufe unterhalb von 40 EUR (ich glaube, dass da die Grenze liegt) und Du musst die Rücksendekosten selber tragen. Bringt also nichts.
Dass die Dein Konto sofort sperren, liegt wohl daran, dass Du schon einmal (oder mehrmals ?) verwarnt worden bist. Bist wohl ein kleiner "Querulant" ?
Mit einem Anwalt kannst Du sicher erreichen, dass Du einen Teil des Geldes wieder bekommst. Die müssen Dir dann im Zweifel den tatsächlichen Schaden nachweisen und der wird wohl geringer sein. Einfach mal mit Anwalt drohen vielleicht ?
Andy
hatte eine Händlerin mit Edelsteinperlen. Hatte knapp 10 Pakete bestellt. Bestellwert 16 E ungefähr. Sie wollte 26 E Versandkosten, obwohl die Dinger nicht mal 1 Kg hatten. Habe dann an sie geschrieben, daß ich das für Abzocke halte, da ich mehrere Sachen gleichzeitig bei ihr bestellt habe und damit im Vertrag steht, daß man nur einmal Versandkosten zahlen braucht. Nach mehreren Hin und Her und mit Drohung, daß ich das ins Ebay stelle und vom Vertrag zurück trete, und auch noch in Zukunft keine Bestellungen bei ihr mehr mache, hat sie mir die Perlen für einen Versandkostenpreis 1,64 geschickt. Das muß man sich mal vorstellen, was die daran verdient hätte, wenn ich mich nicht schlau gemacht hätte. Biene
#13 RE:abzockreien in cuba und hier
EBAY - hört mir auf mit diesem Verein. Am Anfang war ich auch mal begeistert, habe 150 Pluspunkte gesammelt, mache aber nichts mehr mit denen.
Was gibt es dort, was es woanders nicht auch gibt? Und die Versandkosten fressen meist den Gewinn.
Beim Verkaufen haben die oft meine Angebote rausgeschmissen weil denen mal dieses und mal jenes nicht passt. Einmal hab ich mir wegen Zigarren sogar eine Anzeige eingehandelt, ich berichtete. Es ist bei deren AGB fast unmöglich, überhaupt noch etwas zu finden, was man dort gewinnbringend verkaufen kann.
Unterm Strich hab ich dort mehr eingebüßt als gut gemacht. Dieser Verein ist eher was für kleine Betrüger, große Importeure und Großhändler sowie für ein paar Leute, die aus ihrem nicht mehr so richtig funktionierendem Hausrat und anderem Krempel noch ein paar Cent herausschlagen wollen.
____________________________________________
Buchtipp http://www.privatreisen-cuba.de/12603.html
e-l-a
Na da habe ich ja noch Land bis 150 bin erst bei knapp 28 aber trotzdem, habe gute und schlechte Erfahrungen gemacht. Bei meinem Sohn die Klamotten sind der größte Beschiss, nichts mit Markenware. Bis auf eine Jeans war alles nachgemachte Sachen. Ich habe aber bei KLeinigkeiten gute Erfahrungen gemacht. Ich bastle gerne mit meiner Kleinen.Laufe dann vor dem Einkauf durch die Geschäfte und muß sagen, daß ich in diesem Punkt nur Plus gemacht habe. Es ist nicht alles schlecht bei Ebay. Wie gesagt, habe wirklich schon Schnäppchen gemacht, trotz VS. Man muß nur genau lesen und aufpassen. Inzwischen weiß ich schon ungefähr, wo ja und wo nein. Biene
Allerdings handelt es sich um Verkäufe unterhalb von 40 EUR (ich glaube, dass da die Grenze liegt) und Du musst diedie Rücksendekosten selber tragen. Bringt also nichts.
selber tragen. Bringt also nichts.
LIEBER ANDY;
Rücksendekosten gibt es nicht, weil ich die Ware nie gesehen habe. Der Verkäufer hat meine 32 Euro behalten, und sagte mir mehr oder weniger entweder überweist du mir den rest, oder ich behalte die Kohle.
Saluds
@Kubanito:
Wäre ja auch nur das Beispiel gewesen, wenn Du die Ware erhalten hättest.
Jetzt kannst Du das Geld auf dem Rechtswege (Mahnbescheid, etc.) zurückfordern. Er muss dann nachweisen, dass er tatsächlich wegen Dir so hohe Kosten hatte. Den Aufwand macht sich aber wegen 32 EUR fast keiner. Darauf baut er.
Da der Typ aber anscheinend gewerblich Ware verkauft, müsste er neben der Widerrufsbelehrung auch noch gewisse andere Angaben machen. Schau Dir mal http://www.wettbewerbszentrale.de an. Vielleicht kannst Du ihn auch ärgern ...
Und trotzdem: Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen sein.
Andy
(
Gast
)
#17 Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen sein
naja
wohl zugegeben, ich habe versucht 2 Ebay Mitarbeiterinnen Ebay auf Kulturellen Treffs einzuladen
Saluds
(
Gast
)
#18 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:
"Zahlungshinweise des Verkäufers
Wir liefern nur gegen Vorkasse, d.h. nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkostenpauschale. Unsere Versandkostenpauschale setzt sich zusammen aus Porto, Verpackung, Logistik und Bearbeitungsgebühr. Mehrfach-Auktions-Käufe werden jeweils einzeln versandt! "
und auf der mich-Seite:
-Bei DVDs wird immer die Versandkostenpauschale fällig, da diese einzeln verschickt werden. Es werden keine Sammelauktionen berücksichtigt. -
7. Keine Abholung
Was wieder lehrt: Auch bei ebay verschenkt kein professioneller Anbieter etwas. Aufgrund des Preiskampfes in ebay verdienen viele Händler nur noch am Versand. Sicher nicht erstrebenswert, ist aber so.
Abzocke ist, wenn mir jemand nicht vorher sagt, was es kostet, oder wenn es durch versteckte Kosten teurer wird.
Wenn ich ins Restaurant gehe und nicht in die Speisenkarte schaue, brauche ich mich hinterher nicht darüber aufregen, was eine Flasche Wasser kostet oder anführen, dass es sie im Supermarkt aber billiger gibt.
Zumal 10 Euro für eine 25ger Spindel, ins Haus geliefert, ja nicht wirklich Nepp ist.
Tja Kubi, in diesem Fall bist du sowas wie der Ami, der die Chica vorher nicht nach dem Preis gefragt hat, aber du hast ja uns Eingeborene, also: nächstes mal einfach vorher jemand hier fragen...macht doch nicht dümmer, wenn man es versteht ;-)
Michael
..................................................
Dem Blöden fährt bei jedem sinnvollen Wort der Schrecken in die Glieder. (Heraklit von Ephesos)
(
Gast
)
#20 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
@Kubanito11
Deine Ausage, Die Verkäuferin ist eine Latina, sagt doch schon alles,gut gelernt in Old Germany.
Und damit Du nicht alleine Hinter Deinem Geld herweinst,hier einen Link
http://forums.ebay.de/forum.jspa?forumID=43
Da bist du (D)nämlich nicht der Einzige.
(
Gast
)
#21 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
Ich weiß es nicht, ob ich mich verkehrt ausgedrückt habe.
Ich habe die Bedingungen nicht gelesen, übersehene, und gut ist es.
Als Käufer habe es mir nun anders überlegt, und möchte von Kauf zurücktreten, das ist PUNKT 2.
Meine Frage lautet: habe ich als Käufer bei gewerblichen Anbieter ein Rückgabe recht ja/nein ?
Darf der Verkäufer bzw die Firma, Geld einbehalten, wenn ihnen keine nachweisbaren kosten zustande gekommen sind ? Wenn ja wieviel ?
Das sind ja die Fragen, dass ich der schwindel übersehen habe, weiß ja von selbst, und bestehe ja auch nicht auf Lieferung, weil ja mein versehen war
Saluds
#22 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Michael
..................................................
Dem Blöden fährt bei jedem sinnvollen Wort der Schrecken in die Glieder. (Heraklit von Ephesos)
#23 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
(
Gast
)
#24 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
@Castro XL
Ich habe da bei Ebay etwas gefunden,welches Deinem Text sehr nahe kommt ,nur leichter zuverstehen,
FAKTEN........FAKTEN........FAKTEN........
1.) Laut BGB hat immer derjenige das Bestimmungsrecht der Versandmethode der den Transport bezahlt (siehe Eigentumsrechte BGB).
2.) Das bedeutet der Käufer darf verlangen, daß seine Waren, die zwar in vier verschiedenen Auktionen ersteigert worden sind, in eine Sendung zusammengefasst werden.
3.) der Käufer darf eine Versandmethode wählen, egal was sich der Verkäufer in E-Bay reingeschrieben hat.
E-Bay selbst kann und will BGB Recht auch nicht abändern, vielmehr verweist auch E-Bay als seriöser Betreiber des Marktplatzes auf Einhaltung geltenden Rechts.
Und damit bleibt es dabei, daß der Käufer sich das Bestimmungsrecht für die Versandmethode seiner Wahl nicht beschneiden lassen muß, wenn er das nicht will.
4.) Es steht oft drin: "ersteigern sie nicht, wenn sie nicht einverstanden sind"
Solche Hinweise haben grundsätzlich einen Sinn: Um bei einer E-Bay Nutzung schlicht Streit schon im Vorfeld zu vermeiden.
Und vieles regelt sich auch durch solche Hinweise.
Bei einer Auktion bei der ein T-Shirt 1,- Euro bringt, aber für 9 Euro versendet werden soll, steigert eh keiner.
Aber diese Rubrik "Versand" ist damit noch nicht Bestandteil der Auktion, oder habt Ihr die Fracht auch ersteigert ?
Dort schreiben sich die Verkäufer selbst rein, was sie haben wollen und dies hat allenfalls reinen Informations-Charakter.
Die allermeisten Verkäufer sind ja seriös und orientieren sich an den geltenden Post-Gebühren.
5.) der Verkäufer darf nur Ersatz fordern, nicht weiterberechnen.
Das weist bereits darauf hin, daß nur die tatsächlich in der Vertagsumsetzung aufgetretenen Kosten ersetzt werden.
Für den Warenversand unter Privatleuten ist dies definiert als: Transportkosten (Porto), Packmittel (Karton), Packhilfsmittel (Füllmaterial, Klebeband)
Aber es gilt: diese müssen vom Verkäufer tatsächlich auch bezahlt worden sein.
Der kostenlose Aldi Karton, der dann 1 Euro kosten soll, zählt nicht, weil tatsächlich dafür eben kein Geld gezahlt wurde.
6.) So genannte "Versandkostenpauschalen" Oder "Aufwandsentschädigungen" gibt es unter Privatleuten laut BGB nicht.
Dies wären gem. Abgabenordnung Löhne für Verpackungsaufwand und hierfür ist zunächst ein Gewerbeschein nötig und zweitens sind diese Forderungen dann steuerpflichtiger Umsatz.
Auch gewerbliche Verkäufer dürfen gem. HGB keine Aufschlags-Margen in die Versandkosten einbringen.
Lohnkosten für eine Versandhandlung sind buchhalterisch Fixkosten und gehen betriebswirtschaftlich in den Deckungsbeitrag ein.
Insofern sind diese Kosten bereits im Warenerlös erfaßt.
Wenn eine Auktion nicht den Deckungsbeitrag erwirtschaftet ist dies das Risiko des Unternehmers, der sich auf diesen Vertriebsweg eingelassen hat.
Es ist unzulässig, Kostenanteile des Deckungsbeitrags nachträglich auslagern und nachberechnen zu wollen.
7.) Fazit:
Der Verkäufer muß die Zustimmung des Käufers einholen bevor er den versand durchführt, auch wenn der Verkäufer bereits die Kosten auf der Auktionsseite von Anfang an erwähnt hat.
Er kann nicht die Zustimmung des Käufers unterstellen, wenn dieser bietet, denn der Versand ist nicht Bestandteil der Auktion.
- E-Bay MUSS detaillierter darauf hinweisen, daß nicht der Verkäufer festlegen darf, was der Käufer zahlen muß.
- E-bay hat bereits gute Ansätze:
URL: http://pages.ebay.de/help/policies/seller-
obligations.html
Text: Der Verkäufer darf..."keine Gesetze oder Verordnungen verletzen (insbesondere urheberrechtliche, verbraucherschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Regelungen, Diskriminierungsverbote etc.). Weitergehende Informationspflichten des Verkäufers gegenüber Verbrauchern die sich aus dem Fernabsatzgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben können, bleiben unberührt. Die Erfüllung dieser Informationspflichten ist allein Sache des Verkäufers."
- URL: http://pages.ebay.de/help/policies/listing-
circumventing.html
Text: "Grundsatz: Es dürfen keine Systeme oder Techniken benutzt werden, die die ordnungsgemäße Funktionalität von eBay stören." ....."Angebote mit niedrigen Startpreisen, aber unverhältnismäßig hohen Versandkosten"
Was jedoch fehlt, ist die Aufklärung über das Recht der Käufer, keine höheren, als notwendigen bzw. auftretenden Versandkosten akzeptieren zu müssen.
Wenn E-Bay eine Gemeinschaft ist, die an das Gute glaubt und dies auch so umsetzen möchte, ist hier Aufklärung nötig, damit sich alle wieder gut verstehen.
Mangelnde Klarheit vorher bringt immer Streit hinterher, früher oder später.
Verkäufer meinen, weil sie es in die Auktion schreiben, dürften sie festlegen, was der Käufer zahlen soll.
Das ist gegen das BGB und dies müssen die Verkäufer, die dies sicher nicht in unlauterer Absicht machen, irgendwo lesen können.
E-bay unterstützt auch DPD.
Das ist ebenfalls völlig in Ordnung.
Aber dort, wo ein kleines Teil einfach mit einer Warensendung für 1,53 EUR zuzgl. 0,60 EUR Versandtasche mit der Post zu versenden gewesen wäre, verlangen die Verkäufer zwischen 4,50 (reine DPD Kosten) und 6,-- EUR (mit selbst gewährter Aufwandspauschale).
Der Auktionspreis ist dabei oft nur 1,-- EUR.
So bessert man den Auktionspreis unredlich auf und wenn dies toleriert wird, wird sich E-bay in eine Pirateninsel verwandeln.
Dies ist sicher nicht im Sinne von E-Bay und eine simple Aufklärung kann hier Abhilfe schaffen.
Die Fracht ist nicht Bestandteil der Auktion, es sei denn die Fracht unterliegt auch der Auktionshandlung von Bieten und Zuschlag.
Der eingegangene Vertrag ist ein einfacher Kaufvertrag über einen Warenkauf.
Der Käufer trägt Kosten und Risiko des Versandes.
Er erwirbt aber mit der Bezahlung des Versandes zugleich automatisch auch alle Eigentumsrechte, daß heißt eben auch das Bestimmungsrecht, welche Versandmethode durchgeführt werden soll.
NUR die tatsächlich aufgewendeten Versandkosten sind erstattungsfähig.
Pauschalen, Aufwandsentschädigungen oder Aufschläge sind unzulässig.
Sollte gegen die Versandanweisungen des Käufers verstoßen werden, so können Schadensersatzansprüche siehe §447 ff. BGB daraus erwachsen, zum teil liegen gar Betrugsumstände vor.
1. Fall: WARENSENDUNG zu maximal 2,20 EUR wird vom Käufer verlangt und ist von der Ware her möglich, aber 6 EUR werden gefordert.
Der Verkäufer darf nur für seine tatsächlich für die Warensendung aufgewendeten Kosten Erstattung verlangen.
Diese wären Porto und die Versandtasche mit Clip.
Packband braucht nicht erstattet zu werden, weil dies bei der Post als "offener Versand" befördert wird.
2. Fall: Der Käufer fordert WARENSENDUNG, der Verkäufer ist uneinsichtig und fordert 6,-- EUR.
Der Käufer willigt nach langem hin und her doch ein und zahlt den 6 EUR Versand.
Das Paket kommt aber genau als jene WARENSENDUNG an, die der Kunde gefordert hat: Eine Versandtasche mit einer Briefmarke zu 1,53 EUR.
Dies ist ein Betrug des Verkäufers.
Der Käufer kann die Erstattung des überzahlten Betrages verlangen.
Ausgehend von dem Grundsatz, daß nur wirklich aufgetretene Kosten erstattet werden, durfte der Käufer annehmen, er habe mit seiner Zahlung einer geeigneten Versandmethode zugestimmt, die 6,-- EUR tatsächliche Kosten erzeugt hat.
Die wirklich durchgeführte Methode war aber eine WARENSENDUNG und hat tatsächlich wesentlich weniger Kosten verursacht, weshalb der Käufer den nicht "verbrauchten" Differenz-Betrag zurückfordern kann.
Bis heute konnte keiner dieser Punkte jemals widerlegt werden. Deshalb auch die Überschrift: FAKTEN........FAKTEN........FAKTEN........
(
Gast
)
#25 RE:Wegen einmal wird man nicht gesperrt. Du musst schon früher mal aufgefallen s
wie ich schon sagte, aufpassen, alles lesen. Es gibt,wie bei mir, Verkäufer, die schreiben, daß sie bei Kauf mehrerer Waren, nur einmal Versandkosten berechnen. Das habe ich damals gemacht, trotzdem wollte die jedes einzelne Päckchen mit VS belegen. Na nichts war bei mir. Kubi immer alles lesen, oder Du waren nicht in Schule. Hi Biene
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