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Horrortrip: Geld zurück!
Horrortrip: Geld zurück!
Der Traumurlaub von Alois Gerstgrasser wurde vom Hurrican zerstört. Das Reisebüro wollte von einer Hurricanzeit nichts wissen.
"Es ist eine Frechheit. Das Reisebüro schiebt die Verantwortung für unseren danebengegangenen Urlaub an den Reiseveranstalter ab", ist Alois Gerstgrasser (47) verärgert. Er und seine Freundin wollten bis Mitte September einen Traumurlaub auf Kuba verbringen. "Es sollte ein Strandurlaub mit Schnorcheln werden", schildert Gerstgrasser.
Die Hurricans Francis und Ivan machten den beiden einen Strich durch die Rechnung. "Der Urlaubs-
traum war nur an fünf von 14 Tagen möglich." Badeverbot und die ständige Bereitschaft für eine mögliche Evakuierung vor dem Sturm prägten die restliche Zeit. "Meine Freundin Daniela Ladstätter (21) hatte Angst", erzählt Gerstgrasser.
Schon beim Buchen der Reise beim Reisedienst Alpbachtal scheint einiges schief gelaufen zu sein. Mehrmals habe Gerstgrasser nachgefragt, ob in Kuba nicht Hurricanzeit wäre. "Die haben mich angeschaut, als würde ich auf dem Mond leben", sagt Gerstgrasser. Es gäbe dort keine Hurricanzeit, hätte das Reisebüro geantwortet.
Kaum von der Reise zurück wollte der Kunde seinem Ärger im Reisebüro Luft machen. Er sei mit den Worten "Habt‘s a bisserl an Wind gehabt" empfangen worden. Gerstgrasser will nun 70 Prozent der Urlaubskosten (1300 Euro pro Person) zurückhaben.
Der Reiserechtsexperte der Arbeiterkammer, Bernhard Sigmund, meint: "Hier könnte ein Beratungsfehler vorliegen." Gerstgrasser habe Anspruch auf Schadenersatz. Insgesamt stellt die AK einen starken Anstieg von 25 Prozent bei Beschwerden über Reisemängel fest.
Nach einem Anruf der NEUEN beim Reisedienst Alpbachtal zeichnet sich eine Lösung ab. Die Vertretung des Geschäftsführers, Isabella Rendel (35): "Wir sind gesprächsbereit und um eine angemessene Regelung bemüht
Quelle:http://tirol.com/unterland/artikel_20041120_307005.html
"Wenn die Reise wegen höherer Gewalt „erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ wird und dies bei Abschluss des Reisevertrages nicht voraussehbar war, so haben beide Vertragspartner die Möglichkeit zur Kündigung (§ 651 j Abs. 1 BGB).
Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, betriebsfremdes, unabwendbares Ereignis. Höhere Gewalt kann zum Beispiel bei Naturkatastrophen, politischen Unruhen und völlig ungewöhnlichen behördlichen Eingriffen gegeben sein.
Nach § 651 j Abs. 2 BGB finden § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Als Folge verliert der Reiseveranstalter wie bei der Kündigung wegen Reisemangels den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Er kann aber für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen Entschädigung verlangen und zwar – im Gegensatz zur Regelung in § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB – auch dann, wenn diese Leistungen für den Reisenden nicht mehr von Interesse sind. Zusätzliche Kosten für die Rückreise werden zwischen beiden Vertragspartnern geteilt. Darüber hinaus gehende Kosten muss der Reisende voll selbst tragen. Dies kann sich zum Beispiel auf den Preis für einen längeren Hotelaufenthalt beziehen, der notwendig wird, wenn eine Naturkatastrophe die Rückreise vorübergehend unmöglich macht. Schadensersatz ist bei Kündigung aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen, da der Reiseveranstalter den Mangel nicht vertreten muss.
Ist höhere Gewalt die Ursache des Reisemangels, so kommt dem Gesetzeswortlaut in § 651 j Abs. 1 BGB folgend („allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“) die Kündigung wegen Reisemangels nach § 651 e BGB nicht in Betracht. Ansonsten würde durch eine Kündigung wegen Reisemangels bei tatsächlicher höherer Gewalt der Reisende dem Veranstalter gegenüber in ungerechtfertigter Weise besser gestellt.
Derjenige Vertragspartner, der nach § 651 j BGB kündigt, muss das Vorliegen der höheren Gewalt und die fehlende Voraussehbarkeit beweisen.
Bis zum Reiseantritt hat der Veranstalter dem Reisenden gegenüber eine umfassende Informationspflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so liegen die Folgen im Rahmen eines von ihm zu vertretenden Reisemangels. Der Reisende hat dann Anspruch auf Minderung, die Möglichkeit zur Kündigung wegen Reisemangels und kann Schadensersatz geltend machen gemäß der Paragraphen 651 d bis f BGB."
@ Dirk_71
Natürlich klassischer Fall von Fehlberatung. Allerings stellt sich die Frage warum der Loisi nicht mal selbst nachgeschaut hat in Internet oder Presse, wie das so ist mit Hurricanes im Herbst (fragt der nur immer so blöd, oder ist er's auch?)
Handelt es sich hier um Allgemeinplätze wie in Grönland gibt's Schnee, im Kongo ist's auch abends heiss, oder in Kalkutta sollte man kein Wasser aus der Pfütze trinken, dann gibt's wohl kaum Cash.
Mann sollte zumindest als Reisender in den Empfehlungen des AA nachschauen, wenn man sicht nicht auskennt.
Maßstab sollte ein vernünftig handelnder Bürger sein, der sich minimal mit seinen Reisezielen auseinandersetzt.
Reise-Chris wird mir wohl diese Mal ausnahmsweise Recht geben. (LOL)
In Antwort auf:
Maßstab sollte ein vernünftig handelnder Bürger sein, der sich minimal mit seinen Reisezielen auseinandersetzt.
In Antwort auf:
Mehrmals habe Gerstgrasser nachgefragt, ob in Kuba nicht Hurricanzeit wäre.
Mehr kann man von einem "durchschnittlichen Reisenden" nicht erwarten.
@ Quimbombó
die Frage von Loisl zeigt doch, dass er da irgendetwas im Hinterkopf gespeichert hatte. Hätte natürlich genauso gutgehen können, denn nicht jedes Jahr gibt's so eine schlimme Hurricansaison.
Wenn er sich nicht sicher ist, muss er eben im Reiseführer nachschauen. Ich kann jedenfalls nur eine Mitschuld des Reisebüros erkennen, denn keinesfalls kann das Reisebüro die Wetterverhältnisse im Gastland prognostizieren.
Wäre ein Hurrican wahrscheinlich, dürften das Reisebüro und auch die Veranstalter GENERELL keine Reisen nach Kuba im Herbst verkaufen. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall.
Ulkig auch, dass sich Alois Gerstgrasser (47) seine 26 Jahre jüngere Freundin Daniela Ladstätter (21) aus Deutschland mitgebracht hat!
Das entspricht eindeutig nicht der normalen Vorgehensweise eines "durchschnittlichen (Kuba-)Reisenden"!
Spaß beiseite: Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung. Die Kenntnis über allgemeine Hurrikan-Gefahr kann von einem Kuba-Reisenden wohl erwartet werden. Wenn aber schon eine konkrete Warnung vor Francis / Ivan herausgegeben worden war, hätte der Veranstalter den Reisenden vor Antritt darüber informieren müssen.
In Antwort auf:
Reise-Chris wird mir wohl diese Mal ausnahmsweise Recht geben.
hiermit stimme ich dir diesesmal ausdrücklich zu.
Saludos
Chris
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