Wartezeit für Wiedereinladung?

08.12.2005 07:29
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#1 Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )

Fallbeispiel:
Ein Cubi kommt nach 3-monatigem Aufenthalt (Touristen-Visum) in D oder CH zurück nach Cubistan und will erneut ein Visa ("preperarse a matrimonio", weil das bis zu 6 Moanten gültig ist und nicht abgelehnt wird) beantragen, um 2-4 Monaten nach seiner Rückkehr, erneut auszureisen.

Irgenwie war mir, dass es hierbei Fristen zu beachten gebe. Kann gleich nach Wiedereinreise ein neues Visa beantragt werden oder schiebt da die Yuma-Botschaft nen Riegel vor (z. B. "nicht vor Ablauf von x Monaten möglich"). Oder sind es die Kubis die sagen, no señora, jetzt bleibst Du erstmal wieder für x Monate auf der isla und dann gibt es erst wieder ne PVE.?

Hat einer der CHler hier schon Erfahrungen mit Beantragung eines "Doppelvisas" (für CH und für Schengen, also auf der CH-Botschaft und beispielsweise gleichzeitig auf der D-Botschaft)

Danke für Eure Infos.


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08.12.2005 09:47 (zuletzt bearbeitet: 08.12.2005 11:20)
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#2 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )
Bis jetzt habe ich nur einmal erfahren, dass ein Cubi "theoretisch" und nach CH-Recht zweimal pro Kalenderjahr ein Touristenvisum von jeweils 90 Tagen erhalten kann. Dies wäre also quasi die maximale Zeit die möglich ist und die Du immer wieder in Anspruch nehmen könntest.

Von einem Visum mit der Begründung "Prepararse a matrimonio" habe ich auch schon gehört. Hierbei dürfte sich aber das Problem ergeben, dass Du dies kaum öfters wiederholen kannst. (Polygamie wird hier wohl nicht unterstützt).

Wenn du also schreibst, der Cubi würde mit dem Visum "Prepararse a matrimonio" nach 2-4 Monaten erneut ausreisen ist das wahrscheinlich eher unpassend und ihr würdet wahrscheinlich besser wieder ein neues "normales" Touristenvisum beantragen.

Ich kenn die Praxis auch nicht (Wer weiss hier Bescheid??) im Detail. Ich stelle mir aber vor, dass der Cubi, wenn er den nach seinem 3-monatigen ersten Aufenthalt mit Touristen-Visum ohne Probleme und ohne sich etwas zu schulden kommen lassen, erneut ein Touristen-Visum beantragt weniger Probleme haben dürfte, als mit seinem allerersten Visumantrag. Er hat sich ja schliesslich "bewährt" und hat sich ohne Probleme an die Visum-Bedingungen gehalten und und ist fristgerecht wieder ausgereist.

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hpblue - zurich - switzerland


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08.12.2005 10:52
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#3 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )

Fakt ist ja der, dass meine Freundin noch bis Ende Januar hier bei mir ist, mit ihrem 3-mes Tourivisum. Demnach müsste dieses Visum ja dem Kalenderjahr 2005 zugeordnet werden, sprich für 2006 könnte man theoretisch noch 2x Tourivisa a 3 Monate beantragen.....

Über das "preperarse"-Visa hab ich mit dem Konsul auf der CH-Botschaft in HAV gesprochen. Er sagt, dass sei wesentlich geeigneter für unsere reltion fijo, da

1. kein "denegado"

2. anstandslos verlängerbar auf 6 Monate (am Stück)

3. man natürlich NICHT heiraten muss.

Der Fall ist eben der, dass besagte Cubana Ende Januar nach Cubistan zurückkehren wird (anstandslos ohne ohne Probleme für CH) und wir dann im Februar / März das "preperarse"-Visa beantragen wollten, damit sie im April oder Juni wieder zu mir kommen kann, und zwar für 6 Monate.

Ich frag mich nur, ob es da von CH Seite oder von den Cubis keinen Riegel gibt, dass man z. B. sagt, sie muss bis zur nächsten Ausreise mind. 6 Monate o. ä. warten. Das widerspräche unseren derzeitigen Planungen.



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08.12.2005 11:30 (zuletzt bearbeitet: 08.12.2005 11:35)
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#4 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )
Habe zur Thematik der Fristen ein Merkblatt vom EDA gefunden. Du kannst es hier downloaden:

http://www.bfm.admin.ch/fileadmin/user_u...blatt_bfm_d.pdf

Aussschnitt davon:
ZWECK UND DAUER DES AUFENTHALTES Rechtmässig eingereiste ausländische Besucherinnen und Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben unabhängig von der Visumpflicht vor der Einreise persönlich oder durch Vermittlung des Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Im Fall der Visumpflicht wird die Zusicherung mit dem Visum erteilt.

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hpblue - zurich - switzerland


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08.12.2005 20:43
#5 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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Forums-Senator/in

In Antwort auf:
Im Fall der Visumpflicht wird die Zusicherung mit dem Visum erteilt.

In Tat und Wahrheit wird diese Zusicherung aber vor dem Visum erteilt. Die Botschaft will sie auch sehen, resp. erhält diese Zustimmung vorher per Fax vom betreffenden Kanton.
Elisabeth


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08.12.2005 20:47
#6 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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Forums-Senator/in

In Antwort auf:
Hat einer der CHler hier schon Erfahrungen mit Beantragung eines "Doppelvisas" (für CH und für Schengen, also auf der CH-Botschaft und beispielsweise gleichzeitig auf der D-Botschaft)


Das geht schon, nur ist es so, dass zuerst das Visum des Landes wo der Aufenthalt vorwiegend stattfinden wird im Pass kleben muss, in deinem Fall also eher die Schweiz.

Anschliessend wird das Schengen-Visum beantragt. Das ist dann nach unserer Erfahrung eher unproblematisch, ist es doch nur "zusätzlich". Nur muss sie jemand im Schengen-Gebiet einladen. Also jemand der dort wohnhaft ist.


Elisabeth


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09.12.2005 08:41
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#7 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )

In Antwort auf:
Nur muss sie jemand im Schengen-Gebiet einladen. Also jemand der dort wohnhaft ist.

Das ist nach meiner Info nicht so. Ich als dt. Staatsbürger kann mit der Begründung, meine Familie und Freunde mit ihr zusammen besuchen zu wollen, ein Schengen-Visa ohne eigenen D-Wohnsitz beantragen. Das heisst, beantragen muss schon sie, und zwar in HAV - hab das über die D-Botschaft in Bern probiert: "Nicht zuständig"


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09.12.2005 09:18
#8 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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Forums-Senator/in

Alfonso, ich bin ja in der fast gleichen Situation als du als Doppelbürgerin.

Die niederländische Botschaft in Havanna hat meine Einladung damals (immerhin vor 7 Jahren) nicht akzeptiert und wollte eine Einladung einer meiner Verwandten wohnhaft in NL. In Deutschland ist das vielleicht anders? Obwohl die Anforderungen ja im ganzen Schengen-Gebiet identisch sind.

Jetzt wo mein Mann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat ist es aber wie du sagst. Auch ich kann ihn einladen und mit dieser Einladung kriegt er das Schengen-Visum immer wieder anstandslos von der NL-Botschaft in Bern.

Elisabeth


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15.01.2006 23:38
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#9 RE: Wartezeit für Wiedereinladung?
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( Gast )

Habe das Gerücht gehört, dass wenn jemand zwei mal drei Monate als Tourist hier war eine Wartefrist von einem Jahr gilt.
Hat da jemand Erfahrungen gemacht?

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hpblue - zurich - switzerland


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