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Verpflichtungserlkärung
Hi,
weiß jemand wie lange die Verpflichtungserklärung gilt und ob der Nachweis einer Krankenversicherung in Deutschland zwingend ist?
Mit hat mal jemand gesagt, dass der Nachweiss der Krankenversicherung bei der Visumbeantragung von den deutschen Behörden nicht mehr gefordert wird.
Die VE gilt 6 Monate. Allerdings muss das Ausreisedatum der novia/novio innerhalb dieser 6 Monate liegen. Das ist wichtig. Ist mir auch so gegangen. Habe die VE zu früh beantragt. Als mein Mann damals die VE bei der dt.Botsch. vorgelegt hat, wurde diese nicht mehr akzeptiert. Ich sollte schnell eine Neue beantragen und diese habe ich dann per FAX an die Botschaft geschickt. Alles kein Problem. Mein Mann hat innerhalb von 3-4 Arbeitstagen sein Visum erhalten. Allerdings war die Vorlage einer Krankenversicherung für ihn zwingend notwendig. Die Einladung habe ich Ende 2002 gemacht. Kann sein, dass sich mitlerweile etwas geändert hat. Ich würde aber aufjedenfall eine Krankenversicherung abschließen. Mein Mann hatte hier doch promt Zahnschmerzen!!!!
Gruss Nadi
#3 RE:Verpflichtungserlkärung
Auszug aus der Webseite: http://www.deutschebotschaft-havanna.cu/...isa/besuch.html
Besuchsreisen
einzureichende Unterlagen
Zwei Anträge mit zwei neuen Passbildern
Reservierung für Hin- und Rückflug bei Antragstellung und Vorlage des Tickets bei Abholung des Visums. (Der Rückflug muß innerhalb der Gültigkeit der kubanischen Ausreisegenehmigung )
Reisepass, der mindestens noch drei Monate über das Rückkehrdatum nach Kuba hinaus gültig sein muss
Einladung mit Kostenübernahmeerklärung (Verpflichtungserklärung gem. §§ 82-84 AuslG) im Original mit einer Kopie; Unterschrift des Einladenden beglaubigt durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland (Eine Verpflichtungserklärung, die zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung älter als sechs Monate ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden.)
Arbeits- oder Studienbescheinigung und Urlaubsnachweis
fakultativ: Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für den Antragsteller
Alles wird gut, immer nur lächeln! (schön wär's)
In Antwort auf:
(Eine Verpflichtungserklärung, die zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung älter als sechs Monate ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden.)
Tja, das ist ja das, was ich nicht verstanden habe. Ich habe im September 2002 meine VE hier gemacht und mein Mann hat eine Woche vor Weihnachten 2002 das Visum beantragt und die haben meine VE nicht akzeptiert, weil der geplante Flugtermin, nämlich 17.April 2003 nicht innerhalb der sechs Monate der Gültigkeit der VE lag. Das ist wichtig!!!! Ich habe dann im Dez.2002 eine neue VE gemacht und diese dann an die Botschaft gefaxt, wie ich es bereits beschrieben habe.
So wie es im Text oben steht, lag ich ja mit meinem Visaantrag innerhalb der gültigen Frist!!! Etwas unglücklich vormuliert würde ich sagen!!!!
Gruss Nadi
#5 RE:Verpflichtungserlkärung
Hallo Nadi,
bei uns war es so. VE im Februar 2003 gemacht in München. Bei Zeitraum stand: "für die Dauer des Aufenthalts". Visumsantrag Ende August 2003, also kurz vor Ende des halben Jahres Gültigkeit bis zum Antrag. Die Reise war dann von August 03 bis Jan 04. Bei uns also definitiv nicht innerhalb eines halben Jahres ab Abgabe der Erklärung.
Also ein klarer Widerspruch zu dem was Du sagst und entsprechend dem Text der Botschaft!
Kann es vielleicht an der Formulierung liegen "für die Dauer des Aufenthaltes"?
Stand bei Dir ein konkreter Zeitraum drin?
Grüße Peter
Alles wird gut, immer nur lächeln! (schön wär's)
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