ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung

23.05.2003 14:46 (zuletzt bearbeitet: 23.05.2003 14:46)
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#1 ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung
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ai: Gefährdung aufgrund Asylantragstellung
Amnesty international: Stellungnahme v. 5.2. 2002 an VG Berlin, ai-Index AMR 25-01.082; 4 S., #5649, M1606

“(...) Nach Einschätzung amnesty internationals kann für kubanische Staatsangehörige, die im Ausland erfolglos politisches Asyl beantragt haben und nach Kuba zurückkehren, durchaus allein aufgrund der Antragstellung die Gefahr bestehen, Repressalien oder Bestrafungen ausgesetzt zu werden. Diese Bewertung beruht vor allem auf der von der Willkür der Behörden ge- prägten Situation in Kuba. Eine gesetzliche Grundlage für Bestrafungsmaßnahmen existiert nicht, doch liegen Straffreiheit oder die Verurteilung zu – auch übertrieben hohen – Strafen ganz im Belieben der kubanischen Behörden. amnesty international liegen Informationen darüber vor, dass Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben sollen, häufig Repressalien wie beispielsweise dem Entzug der “libreta” (Lebensmittelmarken), der Konfiszierung des Eigentums, einem erschwerten Zugang zu Arbeit oder der Vorenthaltung eines Schulplatzes für ihre Kinder ausgesetzt sind. (...)
Konkrete Einzelfälle, in denen nach erfolgloser Asylantragstellung nach Kuba Zurückkehrende allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bestraft wurden, sind amnesty international nicht bekannt; dies ist sicherlich u.a. auch damit zu begründen, dass in den letzten Jahren überhaupt nur wenige Abschiebungen nach Kuba erfolgt sind. amnesty international liegen jedoch Fälle vor, in denen Rückkehrer, die politisch engagiert sind, nach erfolglosem Asylersuchen Verfolgungen ausgesetzt waren.
So ist amnesty international beispielsweise der Fall von Roberto Viza Egües bekannt. Dieser wurde am 31. August 2000 nach nur 18tägigem Aufenthalt von Frankreich aus nach Kuba abgeschoben. Roberto Viza hatte sich zuvor in der oppositionellen Organisation “Bewegung des 24. Februar” in Kuba engagiert. Bei seiner Ankunft in Kuba wurde er von der Sicherheitspolizei in dem Hochsicherheitsgefängnis Marista inhaftiert. Nachdem er einen Hungerstreik begonnen und die französische Menschenrechtsorganisation “Association Européen Cuba Libre” sich für ihn eingesetzt hatte, wurde er freigelassen. Er wurde jedoch auch weiterhin verfolgt, wiederholt festgenommen und zusammen mit seiner Familie diversen Repressalien ausgesetzt;
Quellen: L’Express 02.08.01, Le Monde 16.09.00 und persönliche Gespräche mit Herrn Viza Egües.
Nach Einschätzung amnesty internationals besteht auch deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verfolgung kubanischer Staatsangehöriger, die im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und abgeschoben werden, da die kubanische Regierung bestrebt ist, die internationalen Beziehungen gegenüber europäischen und auch anderen Staaten zu verbessern. Eine Asylantragstellung wird insofern als Kritik am Regime und damit als Schädigung der nationalen Interessen Kubas angesehen. Diese Einschätzung lässt sich u.a. aus der Tatsache ableiten, dass im Vorfeld von öffentlichen politischen Ereignissen, wie zum Beispiel Staatsbesuchen in Kuba, bekannte Regimekritiker präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt werden.
amnesty international geht wie auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 05.03.1998
Az. 514-516.80/KUB
davon aus, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Asylantragstellung den kubanischen Behörden auch bekannt wird. (...)
Alle Kubaner benötigen ein Ausreisevisum, um das Land verlassen zu können. Die maximale Dauer, für die Ausreisevisa ausgestellt werden, beträgt elf Monate. Entsprechend amnesty international vorliegenden Informationen haben Personen, die sich länger im Ausland aufhalten, als durch ihr Ausreisevisum gestattet, unter Umständen bei ihrer Rückkehr mit einer Bestrafung zu rechnen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Personen von der kubanischen Regierung als regimekritisch eingestuft werden. amnesty international ist keine gesetzliche Grundlage für eine solche Bestrafung bei Übertreten des genehmigten Zeitraumes bekannt. Die Entscheidung ob und welche Konsequenzen getroffen werden, liegt in der Willkür der entsprechenden Behörden.
amnesty international ist bekannt, dass der kubanische Staat grundsätzlich davon ausgeht, dass über die gestattete Zeit im Ausland verbleibende Personen ihr Recht verlieren, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend können ihr Haus oder andere Besitztümer durch den Staat konfisziert werden. Personen, die sich über den genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland aufhalten, werden von den kubanischen Behörden als Emigranten eingestuft, und ihnen werden auf der Grundlage des Art. 1 des Gesetzes Nr. 989
Gaceta Oficial vom 06. Dezember 1961, Seite 23705 ff
ihre staatsbürgerlichen Rechte entzogen. Um nach Kuba zurückkehren zu können, müssen diese Personen ein Einreisevisum beantragen. (...)”

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