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Sprachvisum
Falls es jemanden interessiert, ein Dokument aus der deutschen Botschaft in Havanna, aktuell von Januar 2012. Auch für sämtliche andere Visa werden solche Hinweisblätter jeweils in deutsch und spanisch ausgegeben. Dargestellt wird jeweils nur die deutsche Seite des ganzen Vorgangs, die notwendigen Dokumente für die kubanische Ausreisegenehmigung (PVE oder PRE) müssen bei den kubanischen Behörden erfragt werden.
Da ich diese Infos in der Form bis jetzt noch nirgends gesehen habe, dachte ich, ich lade sie hoch.
#2 RE: Sprachvisum
Danke, hola2!
In ähnlicher Form findet man diese Infos auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Havanna. Irritierend ist da jedoch, dass folgende Voraussetzung nur in der deutschen, nicht aber in der spanischen Fassung der Liste der Antragsunterlagen aufgeführt ist:
Lebenslauf mit Angaben über Motivation die deutsche Sprache erlernen zu wollen
In jedem Fall müssen Lebenslauf und Motivation zum Deutschlernen vorgelegt werden; da hilft auch kein Verweis auf das Fehlen in der spanischen Version. Eigentlich ein Unding angesichts von Antragstellern, die in der Regel nur Spanisch können und noch kein Deutsch. Und auch deshalb äußerst misslich, weil nur vollständige Anträge entgegengenommen werden. Somit ist der Antragsteller, der sich natürlicherweise auf die spanische Fassung verlassen hat, gezwungen, noch in der Botschaft einen Lebenslauf mit Angaben zur Motivation zu schreiben, wenn er nicht noch mal wiederkommen möchte.
hdn
Hallo,
wird ihnen aber wohl erklärt, denn mein Gast schrieb mir nach Erhalt dieses Zettels, dass er ein Motivationsschreiben und Lebenslauf erstellen müsse, wenn er "nur" zum Sprachkurs eingeladen wird.
Wesentlich erfolgsversprechender ist die Einladung mit anschließendem Studium, da hier die Ausländerbehörde in Deutschland zwingend gefragt werden muss, erklärte mir die für mich zuständige Dame auf der Ausländerbehörde. Im Falle von "nur" Sprachkurs, entscheidet die Botschaft selbst!
Grüße
Gina
Also in dem Merkblatt oben steht auch in der spanischen Version etwas von Lebenslauf und Motivation deutsch zu lernen. Meine Bearbeiterin in der AB war so nett und hat sich für michv erkundigt: Sprachkurse ohne anschließendes Studium werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Antragsstellende angibt, sich schon sehr lang für Deutschland, seine Kultur und seine Sprache zu interessieren und damit auseinanderzusetzen, eventuell bereits schon einen Deutschkurs besucht oder besucht hat oder eigenständig deutsch gelernt hat.
Natürlich hängt es im Endeffekt aber auch sehr vom Verhalten des Antragsstellenden auf der Botschaft ab. Wie er sich benimmt, was er sagt - wenn er die Mitarbeiter von sich und seinen Absichten überzeugt, ist dieses Schreiben eher zweitrangig.
Allgemein muss ich auch sagen, dass meine Mitarbeiterin in der AB sehr hilfsbereit war - bei sämtlichen Fragen nachgeschaut, bei Problemen nach Auswegen gesucht und Tipps gegeben, wie man in der Botschaft überzeugen und punkten kann. Fand ich toll.
#5 RE: Sprachvisum
Zitat von Gina
Im Falle von "nur" Sprachkurs, entscheidet die Botschaft selbst!
Hallo Gina, diese Aussage ist nicht ganz richtig.
Entscheidend ist, dass ein "Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland" beantragt wird. Ob sich an den Sprachkurs ein Studium anschließen soll, ist für die Beantragung und die Zuständigkeit bei der Entscheidung über den Visumsantrag zunächst unerheblich. Lediglich praktisch gesehen sind die Erfolgsaussichten für eine Visumserteilung sicher deutlich höher, wenn der Sprachkurs nicht nur per se, sondern als Vorstufe zu einem Studium absolviert werden soll.
Wenn der Sprachkurs über eine Dauer von mehr als drei Monaten absolviert werden soll, ist die Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort in Deutschland zwingend erforderlich. (Bei einem Kurs von bis zu drei Monaten bin ich mir nicht sicher, da so nicht beantragt; es ist aber davon auszugehen, dass auch hier die Beteiligung der ABH erforderlich ist, da die Ableistung des Sprachkurses in ihre Zuständigkeit fällt.)
Die Beteiligung der ABH sieht praktisch so aus, dass die Dt. Botschaft eine Vorentscheidung zum Visumsantrag fällt und diese der ABH zur Stellungnahme (i. d. R. Zustimmung) vorlegt. Die ABH prüft dann den "Vorschlag" und das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen und gibt eine Stellungnahme ab. In der Regel stimmt sie der negativen oder positiven Vorentscheidung der Botschaft zu.
Wie hola2 schon schrieb, werden Sprachkurse ohne anschließendes Studium nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Wenn also nur ein Sprachkurs ohne Studium angestrebt wird, ist der gute Kontakt zur ABH unerlässlich, denn sie ist es, die bei einer negativen Vorentscheidung der Botschaft die Sache noch drehen kann, indem sie der negativen Vorentscheidung der Botschaft nicht zustimmt und stattdessen (mit Hilfe des Einladenden) eine positive Prognose und Stellungnahme mit Argumenten für die Rückkehrwilligkeit (denn das ist das Entscheidende!) erstellt. Dann übt die Botschaft erneut Ermessen aus und prüft ihre Vorentscheidung auf der Basis der Stellungnahme der ABH, und ggf. kommt sie zu einem anderen Ergebnis als vorher und geht mit der positiven Prognose der ABH konform. (Aber ich vermute, dass sich die Botschaft noch einmal umstimmen lässt, kommt nur in Einzelfällen vor.)
Also noch mal zusammenfassend aus eigener Erfahrung zu den entscheidenden Punkten bei der Beantragung so eines speziellen Visums, die man als Einladender ggf. auch mit beeinflussen kann oder sollte:
1. Auftreten in der Botschaft
2. Aussagekraft der schriftlich formulierten Motivation zum Sprachkurs (Rückkehrwilligkeit implizierend!)
3. Stellungnahme der ABH
Kann insofern die Aussagen von hola2 nur bestätigen. Wer einen guten Kontakt zur zuständigen ABH hat, also möglichst nicht in so einem Moloch wie Berlin wohnt, hat eindeutig einen Vorteil.
hdn
Das war nur ein reiner Sprachkurs ohne Studium.
Die Begründung war das Interesse deutsch zu lernen, da die Möglichkeit in Kuba begrenzt ist.
Aufgrund des deutschen Freundes ist sonst nur schwer die Sprache und Kultur des Landes kenen zu lernen.
Das wurde auch so ohne Probleme seitens der Botschaft/ABH akzeptiert.
Zitat von hombre del norte
Kann insofern die Aussagen von hola2 nur bestätigen. Wer einen guten Kontakt zur zuständigen ABH hat, also möglichst nicht in so einem Moloch wie Berlin wohnt, hat eindeutig einen Vorteil.
hdn
Dem stimme ich ebenfalls zu. Wir (ich) hatten damals auch einen sehr guten Kontakt zu der zuständigen ABH.
Die waren die ganzen Zeit hilfsbereit und zuvorkommend.
#10 RE: Sprachvisum
Habt ihr alle eure Freundin/Partnerin eingeladen? Habt ihr angeben, dass ihr ein Paar seid, oder etwas anderes? Ich bin ehrlich gesagt der Meinung, dass die Leute auf der Botschaft nicht dumm sind und sich sowas denken können. Da kann man ja gleich bei der Wahrheit bleiben. Im Moment steht im Schreiben über die Motivation ganz klar drin, dass er das (auch) machen will, weil er eine deutsche Freundin hat. Sollte man das ändern oder ist das so in Ordnung?
Aus aktuellen Anlass: Kennt sich jemand aus, wie der Entscheidungsprozess abläuft? habe jetzt von mehreren "Fällen" gehört, bei denen der Antrag auf Visum von der Botschaft abgelehnt wurde, ohne, dass die Ausländerbehörde in Deutschland beteiligt oder befragt wurde.
Andersherum: Wenn die AB in Deutschland gefragt wurde und sie auch ihr OK gegeben hat, steht dann dem Visum noch etwas im Wege?
Zitat von hola2
Andersherum: Wenn die AB in Deutschland gefragt wurde und sie auch ihr OK gegeben hat, steht dann dem Visum noch etwas im Wege?
Das lieget alleine im ermessen der Botschaft in Havanna. Die entscheidet nach "Rückkehrbereitschaft". Die haben nämlich Angst das dein Kubaner in D bleibt und dann dem Staat auf der Tasche liegt.
Besitz in Cuba, Familiäre Verpflichtungen (Kind z.B.), Beruf, Studium in Cuba...das sind Dinge die die Botschaft brwertet.
Kann deine Freundin davon nichts nachweisen wird der Antrag wahrscheinlich abgelehnt....Posibile Imigrante
Die uralte Streitfrage hier im Forum. Welche Behoerde hat die Entscheidungshoheit bei einem Sprachvisum????
Rein formal die Auslaenderbehoerde, aber diese stimmt sich ab mit der Botschaft, und wenn die Botschaft
Zweifel an der Rueckkehrbereitschaft hat wird das Visum in den allermeisten Faellen abgelehnt!
Auf dieser Seite findet viel nützliche Infos www.info4alien.de einsch der Links zu den Ausführungsbestimmungen zum Aufenthaltsrecht.
Da stehtz auch unter anderem eindeutig wer für was zuständig ist.www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf
Nach eigener Recherche trifft die Botschaft die Entscheidung, muss sich aber mit der AB abstimmen. Nun kenne ich aber nur folgende Fälle: Botschaft lehnt ohne bei AB nachzufragen das Visum ab und 2. : Botschaft fragt bei AB nach, die gibt ihr ok, Visum wird genehmigt. Meine Frage ist, ob das beispielhaft ist oder nur Zufall.
Nein, genau so ist es. Überleg doch mal, warum sollten denn alle Botschaften der Welt bei den jeweils zuständigen ABs nachfragen? Das machen die vielleicht in Grenzfällen. Und was sollen sie denn nachfragen? Die ABs sind irgendwelche Sachbearbeiter die ohnehin keinen Einblick in z.B. deine finanzielle Situation haben.
Das entscheidet die Botschaft nach Vorgaben des Auswärtigen Amtes.
Zitat von tom2134
Die ABs sind irgendwelche Sachbearbeiter die ohnehin keinen Einblick in z.B. deine finanzielle Situation haben.
Also irgenwann wir es unlogisch - klar brauch man ein wenig Knete um sich 90 Tage ´ne Cubine leisten zu könnnen aber das die deutsche Botschaft dann entscheidet, das ich so viel Geld habe, das ich die Cubine nicht mehr ausreisen lasse ist dann schon irgendwie krank.
Zitat
Auswärtiges Amt
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.
hier gefunden: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Einrei...350344bodyText8
Das Sprachvisum läuft bei uns über 6 Monate, also ist sie AB in jedem Fall zu beteiligen. Da geht es nur noch mal um eine Rückversicherung, ob es irgendwelche Gründe gibt, die gegen ein Visum sprechen.
Auch das rot markierte finde ich interessant, heißt das, dass man nun auch mal schnell ins europäische Nachbarland fahren darf, obwohl nur ein nationales Visum existiert?
Zitat von nero53840
Das heißt es. Aber nach der Einreise mit dem D-Visum muß man sowieso zur ABH und die Aufenthaltstgenehmigung betantragen. Die ist auch für die Schengenländer gültig.
Richtig.. so war es bei uns auch..
Meiner besseren Hälfte wollten sie damals sogar eine Aufenthaltstgenehmigung von bis zu 18 Monaten geben.
Zitat von dirk_71
Richtig.. so war es bei uns auch..
Meiner besseren Hälfte wollten sie damals sogar eine Aufenthaltstgenehmigung von bis zu 18 Monaten geben.
Jetzt bin ich doch etwas verwirrt meine Ex kam mit FzF-Visum nach Dtl. Auf der ABH hat man dann die Aufenthaltsbewilligung in den Paß geklebt - könnte nicht sagen, das die zeitlich befristet war, die einige Auflage war, das man das Land nicht für mehr als 6 Monate verlassen darf.
Zitat von dirk_71
Es geht ja nicht um FzF, sondern um ein "Sprachvisum"..
Mit so einem kam meine bessere Hälfte damals erstmals hierhin.
Und da wollten sie ihr als erste AE 18 Monate geben, wir waren da noch nicht verheiratet.
Jetzt versteh´ich´s.
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